2038-3-8-3-A
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung
vom 7. April 2022
Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:
§ 1
Die Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung (FachV-SozVerw) vom 7. Januar 2013 (GVBl. S. 11, BayRS 2038-3-8-3-A), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Mai 2021 (GVBl. S. 309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 59 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Abs. 1.
b)Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) 1Für die Qualifikationsprüfung findet § 33 Abs. 1 Nr. 2 APO auch dann Anwendung, wenn ein Prüfling aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie weniger als zwei Drittel der schriftlichen Arbeiten gefertigt hat. 2Kann ein Prüfling die schriftliche Prüfung auch innerhalb der nach Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Nr. 2 APO zu bestimmenden Zeit nicht vollständig ablegen, wird er in den nächsten Ausbildungsjahrgang aufgenommen und hat die Prüfung zusammen mit den Nachwuchskräften dieses Ausbildungsjahrgangs nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 APO abzulegen. 3Im Übrigen gilt § 33 APO entsprechend.“
2.§ 60 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 59 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
München, den 7. April 2022
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Ulrike Scharf, Staatsministerin