Fundstelle GVBl. 2022 S. 210

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Verordnung

2127-1-1-G

  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Leichenwesen, Bestattungswesen

2127-1-1-G

Verordnung zur Änderung der Bestattungsverordnung

vom 21. April 2022

Auf Grund der Art. 15 und 16 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2127-1-G) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 2. August 2016 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1
Änderung der Bestattungsverordnung

§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung (BestV) vom 1. März 2001 (GVBl. S. 92, 190, BayRS 2127-1-1-G), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 11. März 2021 (GVBl. S. 138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Buchst. f und g werden wie folgt gefasst:

„f)die Geschwister und

g)die Kinder der Geschwister des Verstorbenen,“.

2.Buchst. h wird aufgehoben.

§ 2
Weitere Änderung der Bestattungsverordnung

Die Bestattungsverordnung (BestV) vom 1. März 2001 (GVBl. S. 92, 190, BayRS 2127-1-1-G), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 7 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 werden die Wörter „nicht mehr“ durch die Wörter „nur zur Durchführung einer zweiten Leichenschau nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:

„3.eine zweite Leichenschau nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist nicht durchzuführen;“.

bb)Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.

2.§ 9 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 am Ende wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 am Ende wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.

cc)Nr. 3 wird aufgehoben.

b)In Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „Satz 3 Nr. 3“ durch die Angabe „Satz 3 Nr. 4“ ersetzt.

3.§ 17 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.eine zweite Leichenschau bestätigt hat, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen und“.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Satz 1 Nr. 2 gilt vorbehaltlich der Ausnahmen in Abs. 6, Abs. 8 Satz 1 und 4 sowie § 7 Abs. 2 Nr. 3.“

b)Die Abs. 4 bis 6 werden durch die folgenden Abs. 4 bis 8 ersetzt:

,(4) 1Die zweite Leichenschau nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfolgt in dem Krematorium der Ein­äscherung. 2Zuständig für die zweite Leichenschau ist das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das betreffende Krematorium seinen Sitz hat. 3Zur Durchführung der zweiten Leichenschau kann sich das Gesundheitsamt

1.juristischer Personen des öffentlichen Rechts bedienen, die durch die zuständige Regierung dazu beauftragt wurden oder

2.Ärzte oder nach ärztlichem Berufsrecht zulässige Gesellschaften des Privatrechts bedienen, die dazu durch die zuständige Regierung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 8 des Gesundheitsdienstgesetzes beliehen worden sind.

4Es dürfen nur Ärzte die zweite Leichenschau durchführen, die

1.die Gebietsbezeichnung „Rechtsmedizin“, „Pathologie“ oder „Öffentliches Gesundheitswesen“ oder eine vergleichbare Qualifikation führen,

2.einem Institut für Rechtsmedizin angehören oder

3.über besondere Sachkunde im Bereich der Leichenschau verfügen.

5Der Nachweis der besonderen Sachkunde im Bereich der Leichenschau erfolgt in der Regel über die Teilnahme an einem zumindest zweistündigen Kurs zur ärztlichen Leichenschau in den der Ermächtigung vorangegangenen zwei Jahren und ab dem auf die Ermächtigung folgenden Jahr durch die jährliche Teilnahme an einem zumindest zweistündigen Kurs zur ärztlichen Leichenschau.

(5) 1Für die Durchführung der zweiten Leichenschau gilt § 3 Abs. 1 entsprechend. 2Der Arzt erhält ein Doppel des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung, füllt die Bescheinigung über die zweite Leichenschau aus und übermittelt diese dem für den Sterbeort zuständigen Gesundheitsamt. 3Die Bescheinigung über die zweite Leichenschau muss dem vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemachten Muster entsprechen.

(6) 1Waren nach der ersten Leichenschau Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, war die Todesart ungeklärt (§ 3 Abs. 2) oder wurde die Leiche eines Unbekannten aufgefunden, so darf die Leiche erst einge­äschert werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Feuerbestattung genehmigt. 2Die Genehmigung ersetzt die zweite Leichenschau nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

(7) 1Ergeben sich bei der zweiten Leichenschau Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder eine ungeklärte Todesart (§ 3 Abs. 2), hat der Arzt unverzüglich die Polizei zu verständigen und ihr die Bescheinigung über die zweite Leichenschau nebst Todesbescheinigung mit dem vertraulichen Teil zu übermitteln. 2Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.

(8) 1Bei Leichen, die aus einem anderen Land zur Feuerbestattung gebracht werden, ist eine zweite Leichenschau nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht erforderlich, wenn eine solche oder eine qualifizierte erste Leichenschau durch einen Arzt mit einer Qualifikation nach Abs. 4 Satz 4 bereits durchgeführt wurde und sich keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben haben. 2Leichen, die aus dem Ausland zur Feuerbestattung gebracht werden, dürfen nur eingeäschert werden, wenn der nach den Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung vom 10. Februar 1937 (RGBl. 1938 II S. 199) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellte Leichenpass oder sonstige amtliche Beförderungsunterlagen für den Nachweis eines natürlichen Todes ausreichen. 3Reichen diese Beförderungsunterlagen dafür nicht aus, so darf die Leiche nur eingeäschert werden, wenn der Arzt eines Instituts für Rechtsmedizin im Auftrag des für den Einäscherungsort zuständigen Gesundheitsamts auf Grund einer inneren Leichenschau bescheinigt, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bestehen. 4In den Fällen des Satzes 3 ist eine zweite Leichenschau nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht erforderlich.‘

4.§ 34 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 11 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 3“ durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 4“ ersetzt.

b)Nach Nr. 12 wird folgende Nr. 13 eingefügt:

„13.entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 eine zweite Leichenschau durchführt,“.

c)Die bisherigen Nrn. 13 bis 18 werden die Nrn. 14 bis 19.

d)Die bisherige Nr. 19 wird Nr. 20 und die Wörter „Abs. 5 Satz 1 oder 2 oder Abs. 6 Satz 1“ werden durch die Wörter „Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 2 oder 3“ ersetzt.

e)Nach Nr. 20 wird folgende Nr. 21 eingefügt:

„21.entgegen § 17 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 1, eine zweite Leichenschau nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder die Bescheinigung über die zweite Leichenschau nicht in der vorgeschriebenen Weise ausstellt,“.

f)Die bisherigen Nrn. 20 bis 23 werden die Nrn. 22 bis 25.

§ 3
Änderung der Verordnung zur Änderung der Bestattungsverordnung

Die Verordnung zur Änderung der Bestattungsverordnung vom 11. März 2021 (GVBl. S. 138), wird wie folgt geändert:

1.§ 2 wird aufgehoben.

2.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ ge­strichen.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

§ 4
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Juli 2024 in Kraft.

München, den 21. April 2022

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Klaus Holetschek, Staatsminister