Fundstelle GVBl. 2022 S. 213

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): f2ccfc91b7992ae2ce9f57908e377118ff6a86dcec2702ac31a7608f009b7172

Sonstiges

1100-1-2-I
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Landtag

1100-1-2-I

Entschädigung und Kostenpauschale für die Mitglieder des Bayerischen Landtags

Bekanntmachung der Präsidentin des Bayerischen Landtags

vom 25. April 2022

Auf Grund des Art. 5 Abs. 3 Satz 4 und des Art. 6 Abs. 2 Satz 5 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82, BayRS 1100-1-I), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 654) geändert worden ist, macht die Präsidentin des Bayerischen Landtags bekannt:

Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 3 und Art. 6 Abs. 2 Satz 4 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) hat das Landesamt für Statistik jeweils die für die Anpassung von Entschädigung und Kostenpauschale maßgebenden Einkommens- und Preisentwicklungsraten mitzuteilen. Die Entschädigung der Abgeordneten verändert sich entsprechend der Entwicklung der Einkommen, die Kostenpauschale verändert sich entsprechend der Preisentwicklungsrate.

In der entsprechenden Mitteilung des Landesamts werden – wobei die Veränderungen zwischen dem 3. Quartal 2020 und dem 3. Quartal 2021 bzw. dem Juli 2020 und dem Juli 2021 maßgeblich sind – die Einkommensentwicklungsrate mit + 4,3 % und die Preisentwicklungsrate mit + 3,8 % beziffert.

Demnach betragen ab 1. Juli 2022

1.die Entschädigung
(Art. 5 Abs. 1 BayAbgG)
8 886 €,
2.die Kostenpauschale
(Art. 6 Abs. 2 BayAbgG)
3 726 €.

München, den 25. April 2022

Die Präsidentin des Bayerischen Landtags

Ilse Aigner