Fundstelle GVBl. 2022 S. 232

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Verordnung

31-1-1-J
  • Rechtspflege
  • Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

31-1-1-J

Verordnung zur Änderung der E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz

vom 9. Mai 2022

Auf Grund

  • des § 298a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Art. 1 bis 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Nr. 48 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 15. März 2022 (GVBl. S. 79) geändert worden ist,
  • des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Nr. 12 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 15. März 2022 (GVBl. S. 79) geändert worden ist,
  • des § 32 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie des Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (BGBl. I S. 571) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Nr. 38 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 15. März 2022 (GVBl. S. 79) geändert worden ist, und
  • des § 135 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 und des § 140 Abs. 1 Satz 3 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Art. 28 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Nr. 17 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 15. März 2022 (GVBl. S. 79) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium der Justiz:

§ 1

Die E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz (ERVV Ju) vom 15. Dezember 2006 (GVBl. S. 1084, BayRS 31-1-1-J), die zuletzt durch Verordnung vom 8. September 2021 (GVBl. S. 584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Der Überschrift des Abschnitts 1 werden die Wörter „für die elektronische Kommunikation in Grundbuch- und Registersachen“ angefügt.

2.Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

,Abschnitt 4

Elektronische Aktenführung bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften

§ 14

Anordnung der elektronischen Aktenführung

(1) 1Bei den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen sowie den in der Anlage 2 bezeichneten ordentlichen Gerichten in Strafsachen und Staatsanwaltschaften werden die Akten elektronisch geführt, soweit dies durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums, die im Bayerischen Ministerialblatt bekanntzumachen ist, angeordnet wird. 2Ist in der Verwaltungsvorschrift nichts anderes geregelt, werden Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, weiterhin in Papierform geführt. 3Dies gilt auch für von anderen Gerichten oder Staatsanwaltschaften bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 abgegebene Verfahren, soweit die Akten dort zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt wurden. 4Ab dem 1. Juni 2022 abgegebene Verfahren werden elektronisch geführt, soweit beim empfangenden Gericht oder der empfangenden Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt des Eingangs die Akten gemäß Satz 1 elektronisch geführt werden. 5Verfahren gemäß § 271 des Gesetzes über das Verfahren in Familien­sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, sind in Abweichung zu Sätzen 2 bis 4 ab dem angegebenen Zeitpunkt in elektronischer Form weiterzuführen (Hybridaktenführung).

(2) 1Soweit in einem Verfahren Dokumente Aktenbestandteil werden sollen, die dem Geheimhaltungsgrad „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ oder höher unterliegen, ist die Akte abweichend von Abs. 1 in Papierform zu führen. 2Soweit bereits eine elektronische Akte angelegt wurde, ist diese in die Papierform umzuwandeln.

§ 15

Bildung elektronischer Akten

(1) 1In der elektronischen Akte werden zur Akte gebrachte elektronische Dokumente einschließlich zugehöriger Signaturdateien sowie sonstige zur Akte gebrachte Dateien und Informationen gespeichert. 2Strukturierte maschinenlesbare Datensätze werden als Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert.

(2) Elektronische Dokumente sowie in Papierform vorliegende Akten anderer Instanzen und Beiakten, die nicht nach § 16 Nr. 1 in die elektronische Form übertragen wurden und dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.

(3) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische Bestandteile als auch solche, die nicht in die elektronische Form übertragen wurden, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.

§ 16

Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form

Die Übertragung von Papierdokumenten in die elektronische Form richtet sich für die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen nach § 298a Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 14 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 298a Abs. 2 ZPO mit folgender Maßgabe:

1.In Papierform vorliegende Akten anderer Instanzen und Beiakten können gemäß Anordnung der Gerichts- oder Behördenleitung in die elektronische Form übertragen werden.

2.In Papierform vorliegende Akten anderer Instanzen können nach Maßgabe des § 298a Abs. 2 Satz 5 ZPO vernichtet werden.

§ 17

Führung und Aufbewahrung elektronischer Akten

1Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren. 2Das elektronische Datenverarbeitungssystem muss gewährleisten, dass die elektronische Akte benutzbar, lesbar und auffindbar ist und dass die in § 64 Abs. 2 Satz 1 GBV genannten Anforderungen entsprechend erfüllt sind.

§ 18

Ersatzmaßnahmen

1Soweit dies auf Grund technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte erforderlich ist, kann der Vorstand des Gerichts oder die Behördenleitung der Staatsanwaltschaft anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. 2Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.‘

3.Der Anlage 1 wird folgende Nr. 5 angefügt:

Nr.  Gericht/ Justizbehörde Verfahrens­bereich/ Angelegenheit Einreichung elektronischer Dokumente möglich ab
„5 Amtsgericht Erlangen Grundbuch­sachen 1. Juni 2022“.

4.Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2

(zu § 14)

Anordnung der elektronischen Aktenführung

Nr.  Gericht / Staatsanwaltschaft
1 Landgericht Hof
2 Amtsgericht Hof
3 Amtsgericht Wunsiedel
4 Staatsanwaltschaft Hof“.

5.Der Anlage 3 wird folgende Nr. 2 angefügt:

Nr.  Gericht Datum
„2 Amtsgericht Erlangen 1. Juni 2022“.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

München, den 9. Mai 2022

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Georg Eisenreich, Staatsminister