Fundstelle GVBl. 2022 S. 277

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Verordnung

791-4-2-U
  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Naturschutz und Landschaftspflege
  • Nationalparke

791-4-2-U

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Nationalpark Bayerischer Wald

vom 23. Juni 2022

Auf Grund des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. S. 352) geändert worden ist, in Verbindung mit § 22 Abs. 5 und § 24 Abs. 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, erlässt die Bayerische Staatsregierung, bezüglich § 1 Nr. 2 und 3 mit Zustimmung des Bayerischen Landtags, bezüglich § 1 im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr folgende Verordnung1:

§ 1

Die Verordnung über den Nationalpark Bayerischer Wald in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1997 (GVBl. S. 513, BayRS 791-4-2-U), die zuletzt durch § 1 Abs. 343 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Der Überschrift werden die Wörter „(Nationalparkverordnung Bayerischer Wald – BayWaldNatPV)“ angefügt.

2.§ 1 wird wie folgt gefasst:

‚§ 1

Nationalpark Bayerischer Wald

1Das im nördlichen Teil des Landkreises Freyung-Grafenau und im nordöstlichen Teil des Landkreises Regen gelegene Waldgebiet entlang der Landesgrenze um Falkenstein, Rachel und Lusen ist in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als „Nationalpark Bayerischer Wald“ unter Schutz gestellt. 2Der Nationalpark umfasst zirka 24 945 ha.‘

3.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Grenzen des Nationalparks ergeben sich aus einer Überblickskarte im Maßstab 1:50 000 (Anlage) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1:10 000, die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind. 2Die Detailkarten sind beim Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, bei der Nationalparkverwaltung, beim Landesamt für Umwelt, bei der Regierung von Niederbayern sowie bei den Landratsämtern Freyung-Grafenau und Regen in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit niedergelegt. 3Gebietsgrenze ist jeweils die Innenkante der Abgrenzungslinie. 4Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Detailkarten im Maßstab 1:10 000.“

b)Die Abs. 2 bis 4 werden aufgehoben.

c)Abs. 5 wird Abs. 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Dem Vorfeld gehören die nicht im Nationalpark liegenden Teile der Städte Freyung, Grafenau und Zwiesel sowie der Gemeinden Mauth, Hohenau, Neuschönau, St. Oswald-Riedlhütte, Spiegelau, Frauenau, Lindberg und Bayerisch Eisenstein an.“

4.§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „(§ 15)“ gestrichen.

b)In Satz 2 wird die Angabe „(§ 3)“ gestrichen.

5.In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 17)“ ge­strichen.

6.In § 8 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.

7.§ 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 2 wird die Angabe „§§ 3, 13 und 14“ durch die Angabe „§§ 3 und 13“ ersetzt.

b)In Nr. 4 werden das Wort „Nummern“ durch die Angabe „Nrn.“ und das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

8.§ 12a wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Auf mindestens 75 % des Nationalparkgebiets nimmt der Mensch keinen Einfluss (Natur­zone).“

b)Satz 2 wird aufgehoben.

c)Satz 3 wird Satz 2.

9.§ 14 wird aufgehoben.

10.§ 15 wird § 14 und in Abs. 2 Nr. 8 wird die Angabe „§§ 13 und 14“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.

11.Die bisherigen §§ 16 bis 18 werden die §§ 15 bis 17.

12.§ 19 wird § 18 und wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)In Satz 1 werden die Satznummerierung „1“ und die Fußnote „*)“ gestrichen.

c)Satz 2 wird aufgehoben.

13.Die Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 1 mit der Karte M = 1:50 000 wird durch die im Anhang beiliegende Karte M = 1:50 000 ersetzt.

14.Die bisherige, nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über den Nationalpark Bayerischer Wald in der am 30. Juni 2022 geltenden Fassung niedergelegte Karte M = 1:10 000 wird durch die in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Nationalparkverordnung Bayerischer Wald in der am 1. Juli 2022 geltenden Fassung genannten Detailkarten M = 1:10 000 ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

München, den 23. Juni 2022

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder

1
Hinweis nach Art. 52 Abs. 7 Satz 2 BayNatSchG:
Eine Verletzung von Vorschriften des Art. 52 Abs. 1 bis 6 BayNatSchG ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsverordnung schriftlich unter Angabe der Tatsachen, die die Verletzung begründen sollen, bei der für den Erlass zuständigen Behörde (hier: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Rosenkavalierplatz 2, 81925 München) geltend gemacht wird.

Anlage