Fundstelle GVBl. 2022 S. 308

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Gesetz

2230-1-1-K, 2230-7-1-K

2230-1-1-K, 2230-7-1-K

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

vom 5. Juli 2022

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Art. 32a Abs. 16 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 8 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 werden die Wörter „hauswirtschaftlichen und“ durch die Wörter „ernährungs- und gesundheitsbezogenen sowie im“ ersetzt.

2.Art. 13 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Nach Maßgabe der Schulordnung kann der Ausbildungsgang im Teilzeitunterricht stattfinden.“

3.Art. 23 Abs. 3 wird aufgehoben.

4.Art. 30 wird wie folgt gefasst:

„Art. 30

Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen

(1) Ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllen die Schulen durch Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen.

(2) 1Unterricht wird im Regelfall als Präsenzunterricht erteilt. 2Hiervon abweichend kann Unterricht auch in räumlicher Trennung von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern stattfinden (Distanzunterricht). 3Distanzunterricht soll durch elektronische Datenkommunikation einschließlich der Videoübertragung in Bild und Ton von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften unterstützt werden. 4Distanz­unterricht im Fall des Art. 23 kann auch ganz unter Einsatz elektronischer Datenkommunikation erteilt werden. 5Das Staatsministerium regelt das Nähere durch Rechtsverordnung.

(3) 1Eine sonstige Schulveranstaltung ist eine Veranstaltung einer Schule, die einen unmittelbaren Bezug zu den Aufgaben der Schule, nämlich Erziehung und Unterricht, aufweist. 2Sie kann den Unterricht sachlich ergänzen, erweitern, unterstützen oder verdeutlichen, kann aber auch vorwiegend der Erziehung oder der Bereicherung des Schullebens dienen. 3Sonstige Schulveranstaltungen finden in der Regel an Unterrichtstagen statt. 4Die Schule kann einen jährlichen Höchstbetrag für Schulveranstaltungen in Abstimmung mit dem Elternbeirat festlegen.“

5.Art. 56 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Erfolgt die Teilnahme am Distanzunterricht im Wege einer Videoübertragung, sind die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler zur Übertragung des eigenen Bildes und Tones verpflichtet, soweit die Aufsicht führende Lehrkraft dies aus pädagogischen Gründen fordert und die technischen Voraussetzungen vorliegen.“

bb)Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 5 und 6.

b)Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) 1Die Verwendung von digitalen Endgeräten ist für Schülerinnen und Schüler nur zulässig

1.im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen, soweit die Aufsicht führende Person dies gestattet,

2.im Übrigen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände, soweit dies die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulforum allgemein oder die Aufsicht führende Person im Einzelfall gestattet.

2Für die Verwendung nach Satz 1 können die Schulleiterin oder der Schulleiter allgemein oder die Aufsicht führende Person für den Einzelfall zulässige Programme und Anwendungen festlegen. 3Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Grundschulen und Grundschulstufen an Förderschulen. 4Bei unzulässiger Verwendung kann das digitale Endgerät vorübergehend einbehalten werden.“

6.Art. 59 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Erteilen Lehrkräfte Distanzunterricht im Wege einer Videoübertragung und liegen die technischen Voraussetzungen vor, sind sie in der Regel zur Übertragung des eigenen Bildes und Tones verpflichtet.“

b)Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6.

7.Art. 62 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Elternbeirat, ob eine Wahl im Sinne des Satzes 1 durchgeführt wird.“

bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b)In Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort „Die“ durch die Wörter „Ab Jahrgangsstufe 5 wählen die“ ersetzt und das Wort „wählen“ wird ge­strichen.

c)In Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort „acht“ durch das Wort „neun“ ersetzt.

8.In Art. 76 Satz 1 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.

9.In Art. 89 Abs. 3 wird im Satzteil vor Nr. 1 die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 1“ ersetzt.

10.In Art. 92 Abs. 5 Satz 1 wird nach dem Wort „finden“ die Angabe „Art. 30 Abs. 2,“ eingefügt.

§ 2
Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 669) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 2 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gymnasien“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „beruflichen Schulen“ die Wörter „und Förderschulen“ eingefügt.

2.Art. 18 Abs. 1 Satz 5 wird aufgehoben.

3.Art. 23 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ gestrichen.

b)Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.

4.In Art. 32 Abs. 1 Satz 6 wird das Wort „soweit“ durch das Wort „sofern“ ersetzt.

5.In Art. 33 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Werkmeister“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Aufgaben“ die Wörter „und pädagogisches Hilfspersonal“ eingefügt.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2022 in Kraft.

München, den 5. Juli 2022

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder