Fundstelle GVBl. 2022 S. 310

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Vertrag

02-30-I

  • Staatsverträge, Abkommen
  • Verträge aller deutschen Länder und Bund-Länder-Verträge

02-30-I

Bekanntmachung des Staatsvertrags zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021

vom 2. Juni 2022

Der Landtag des Freistaates Bayern hat mit Beschluss vom 19. Mai 2022 (Drs. 18/22840) dem im Zeitraum vom 7. und 24. März 2022 unterzeichneten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend bekannt gemacht.

München, den 2. Juni 2022

Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei

Dr. Florian Herrmann

Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

(im Folgenden: die Länder genannt)

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021

Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 vom 29. Oktober 2020 wird wie folgt geändert:

1.§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)Nach der Angabe „Sperrsystem (§ 23)“ werden die Wörter „errichtet und“ eingefügt.

b)Es werden folgende Sätze angefügt:

„Das Sperrsystem wird für alle Länder einheitlich von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen betrieben. Diese Zuständigkeit für die Führung der Spielersperrdatei beinhaltet auch die zentrale Zuständigkeit für den Anschluss der nach § 8 Absatz 3 zum Abgleich Verpflichteten an das Sperrsystem und die Erhebung der Kosten nach § 8c von den Verpflichteten. Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, findet bei Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 das Recht des Landes Hessen Anwendung. Die dem Land Hessen für die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 entstehenden notwendigen Kosten einschließlich der Kosten für den Aufbau der Verwaltungsinfrastruktur werden von allen Ländern nach dem im Jahr des Beschlusses über den Wirtschaftsplan für die Führung des Sperrsystems gültigen Königsteiner Schlüssel getragen. Die Einnahmen aus der Erhebung von Kosten nach § 8c werden gesondert ausgewiesen und den Ländern nach dem Königsteiner Schlüssel erstattet. Einzelheiten zum Wirtschaftsplan werden in einer Verwaltungsvereinbarung der Länder geregelt. Findet dieser Staatsvertrag in weniger als 16 Ländern Anwendung, ist der Königsteiner Schlüssel entsprechend § 27c Absatz 3 Satz 2 bis 4 zu modifizieren. Die zuständigen Behörden des Landes Hessen sind bei Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 an Entscheidungsrichtlinien nach § 27h Absatz 9 gebunden und unterliegen der Fach- und Rechtsaufsicht der für die Glücksspielaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Hessen in entsprechender Anwendung von § 27l. Einer Entscheidungsrichtlinie nach § 27h Absatz 9 entgegenstehende Maßnahmen der Rechts- oder Fachaufsicht sind unwirksam.“

2.§ 23 wird wie folgt geändert:

a)In Absatz 1 Satz 1 werden die Kommata und die Wörter „die zentral von der zuständigen Behörde geführt wird“ gestrichen.

b)Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Anstalt nach § 27a können gespeicherte Daten sowie Abfrage- und Zugriffsdaten übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, damit die Anstalt die ihr durch diesen Staatsvertrag übertragenen Aufgaben erfüllen kann.“

c)Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde übermittelt den jeweils für die Aufsicht über die Veranstalter und Vermittler zuständigen Behörden einmal im Monat Berichte, die zur Überprüfung der Einhaltung der Nutzungspflicht geeignet sind.“

3.§ 27f Absatz 4 Nummer 1 wird aufgehoben.

4.Dem § 27h wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Der Verwaltungsrat kann bindende Entscheidungsrichtlinien für die Ausführung der Aufgaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 3 durch die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen beschließen. Diese unterliegen nicht der Rechts- und Fachaufsicht der für die Glücksspielaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde des Sitzlandes. Absatz 4 Satz 3 bis 6 und Absatz 6 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. Das Land Hessen informiert den Verwaltungsrat frühzeitig vor wesentlichen Entscheidungen und berichtet über laufende Angelegenheiten und Verfahren.“

5.§ 27p Absatz 4 Nummer 1 wird aufgehoben.

6.In § 32 Satz 1 werden nach dem Wort „Schwarzmärkten“ die Wörter „sowie des § 8 Absatz 1 einschließlich der zentralen Aufgabenwahrnehmung durch die zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen auf den Schutz Spielsüchtiger oder spielsuchtgefährdeter Personen vor den Gefahren des Glücksspiels und auf die Bekämpfung der Glücksspielsucht“ eingefügt.

7.§ 35 Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Ab Wirksamwerden einer Kündigung des Landes Hessen tritt abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 2 an dessen Stelle als zuständige Behörde die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder in die Pflichten zur Führung der Spielersperrdatei nach den §§ 8 bis 8d und 23 ein. Ab diesem Zeitpunkt sind § 8 Absatz 1 Satz 5 bis 9 und § 27h Absatz 9 nicht anwendbar und § 27a Absatz 3 tritt an die Stelle des § 8 Absatz 1 Satz 4. Im Fall der Kündigung durch das Land Hessen ist dieses verpflichtet, die Sperrdatei einschließlich des Datenbestandes, alle zum Betrieb erforderlichen weiteren Programme sowie Dokumenta­tionen einschließlich etwaiger Rechte am geistigen Eigentum ohne Kostenberechnung an die Gemein­same Glücksspielbehörde der Länder herauszugeben.“

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2022 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(2) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

Für das Land Baden-Württemberg:

Stuttgart, den 17.03.2022

Winfried Kretschmann

Für den Freistaat Bayern:

München, den 7.03.2022

Dr. Markus Söder

Für das Land Berlin:

Berlin, den 11.03.2022

Franziska Giffey

Für das Land Brandenburg:

Potsdam, den 21.3.2022

Dr. Dietmar Woidke

Für die Freie Hansestadt Bremen:

Bremen, den 23. März 2022

Dr. Andreas Bovenschulte

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:

Hamburg, den 15.3.22

Dr. Peter Tschentscher

Für das Land Hessen:

Wiesbaden, den 9.3.22

Volker Bouffier

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:

In Vertretung für die Ministerpräsidentin
Schwerin, den 24.03.2022

Simone Oldenburg

Für das Land Niedersachsen:

Hannover, den 11.3.2022

Stephan Weil

Für das Land Nordrhein-Westfalen:

Düsseldorf, den 09/03/22

Hendrik Wüst

Für das Land Rheinland-Pfalz:

Mainz, den 18.3.2022

Malu Dreyer

Für das Saarland:

Saarbrücken, den 15. März 2022

Tobias Hans

Für den Freistaat Sachsen:

Dresden, den 15.3.2022

Michael Kretschmer

Für das Land Sachsen-Anhalt:

Magdeburg, den 10.3.2022

Dr. Reiner Haseloff

Für das Land Schleswig-Holstein:

Kiel, den 24.3.22

Daniel Günther

Für den Freistaat Thüringen:

Erfurt, den 10.3.2022

Bodo Ramelow