Fundstelle GVBl. 2022 S. 322

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Verordnung

2236-4-1-8-K, 2236-4-1-2-K, 2236-4-1-4-K, 2236-4-1-7-K

2236-4-1-2-K

Schulordnung für die Berufsfachschulen des Gesundheitswesens (Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen – BFSO Gesundheit)

vom 31. Mai 2022

Auf Grund des Art. 13 Satz 3, des Art. 25 Abs. 3 Satz 1, des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 1 und 4, des Art. 49 Abs. 1 Satz 3, des Art. 52 Abs. 5 Satz 5, des Art.  53 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1, des Art. 89 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1 bis 8 und 12 und Abs. 3 Nr. 1 und 2, des Art. 93 und des Art. 123 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Art. 32a Abs. 16 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) 1Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Berufsfachschulen und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule der folgenden Ausbildungsrichtungen:

1.Pflege,

2.Krankenpflegehilfe,

3.Altenpflegehilfe,

4.Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,

5.Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten,

6.Ergotherapie,

7.Physiotherapie,

8.Logopädie,

9.Massage,

10.Orthoptik,

11.Podologie,

12.Technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin,

13.Diätassistentinnen und Diätassistenten sowie

14.Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten.

2Die Berufsfachschule nach Satz 1 Nr. 5 kann eine oder beide Fachrichtungen „anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten“ und „operationstechnische Assistentinnen und Assistenten“ führen. 3Die Berufsfachschule nach Satz 1 Nr. 12 kann eine oder mehrere der Fachrichtungen „medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und -assistenten“, „medizinisch-technische Radiologieassisten­tinnen und -assistenten“, „medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten für Funktionsdiagnostik“ und „veterinärmedizinisch-technische Assistentinnen und Assis­tenten“ führen.

(2) Für staatlich genehmigte und staatlich anerkannte Ersatzschulen gemäß Abs. 1 gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 sowie Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für letztere darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.

§ 2
Ausbildungsziele und Berufsbezeichnungen

(1) Die Ausbildung an den in dieser Schulordnung geregelten Berufsfachschulen soll die Schülerinnen und Schüler zu Folgendem befähigen:

1.Pflege:

a)Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 5 des Pflegeberufegesetzes (PflBG),

b)bei Angebot des Wahlrechts gemäß § 59 Abs. 2 oder 3 PflBG Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 60 PflBG oder § 61 PflBG,

2.Krankenpflegehilfe: Betreuung pflegebedürftiger Menschen und Durchführung von Pflegemaßnahmen in stabilen Pflegesituationen mit Schwerpunkt in der stationären und ambulanten Akutpflege,

3.Altenpflegehilfe: Betreuung pflegebedürftiger Menschen und Durchführung von Pflegemaßnahmen in stabilen Pflegesituationen mit Schwerpunkt in der stationären und ambulanten Langzeitpflege,

4.Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 4 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG),

5.Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten: Erreichen der Ausbildungsziele gemäß den §§ 7 bis 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes (ATA-OTA-G),

6.Ergotherapie: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 5 des Ergotherapeutengesetzes (ErgThG),

7.Physiotherapie: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 8 des Masseur- und Physiotherapeutenge­setzes (MPhG),

8.Logopädie: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 5 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden,

9.Massage: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 3 MPhG,

10.Orthoptik: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 3 des Orthoptistengesetzes (OrthoptG),

11.Podologie: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 3 des Podologengesetzes (PodG),

12.Technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin: Erreichen der Ausbildungsziele gemäß § 3 des MTA-Gesetzes (MTAG),

13.Diätassistentinnen und Diätassistenten: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 3 des Diätassistenten­gesetzes (DiätAssG),

14.Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten.

(2) 1Die Berufsbezeichnungen nach Anlage 1 Nr. 1.1 bis 1.3 und 4 bis 14 verleihen die Regierungen. 2Bei erfolgreichem Abschluss und unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 bis 4 PflBG verleihen die Berufsfachschulen die Berufsbezeichnungen nach Anlage 1 Nr. 2 und 3.

§ 3
Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Dauer der Ausbildung beträgt an Berufsfachschulen für

1.Pflege

a)zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann gemäß § 1 PflBG unbeschadet § 6 Abs. 1, §§ 12 bis 14 PflBG und § 1 Abs. 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) in Vollzeitform drei Schuljahre,

b)zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger unbeschadet § 6 Abs. 1, §§ 12 bis 14 PflBG und § 1 Abs. 4 PflAPrV in Vollzeitform drei Schuljahre,

c)zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger unbeschadet § 6 Abs. 1, §§ 12 bis 14 PflBG und § 1 Abs. 4 PflAPrV in Vollzeitform drei Schuljahre,

2.Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter unbeschadet § 5 Abs. 1, §§ 9, 10 und 17 NotSanG in Vollzeitform drei Schuljahre,

3.Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe in Vollzeitform ein Schuljahr,

4.anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und für operationstechnische Assistentinnen und Assistenten unbeschadet der §§ 23 bis 25 ATA-OTA-G in Vollzeitform drei Schuljahre,

5.Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie und Orthoptik unbeschadet § 4 Abs. 4 ErgThG, § 12 MPhG, § 4 Abs. 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden und § 7 OrthoptG in Vollzeitform drei Schuljahre,

6.Massage und für Podologie unbeschadet § 6 Abs. 2 MPhG und § 6 Abs. 2 PodG in Vollzeitform zwei Schuljahre,

7.technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin und für Diätassistentinnen und Diätassistenten unbeschadet § 7 MTAG und der §§ 7 und 12 DiätAssG in Vollzeitform drei Schuljahre,

8.pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten unbeschadet § 16 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) in Vollzeitform zwei Schuljahre.

(2) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann die Ausbildung

1.in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 in höchstens fünfjähriger Teilzeitform durchgeführt werden;

2.in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 auch in hälftiger Teilzeit durchlaufen werden, wobei die Ausbildungszeit in diesem Fall zwei Jahre beträgt;

3.an Berufsfachschulen für Podologie gemäß Abs. 1 Nr. 6 in höchstens vierjähriger Teilzeitform durchgeführt werden.

(3) Ein neben der Teilzeitausbildung bestehendes Beschäftigungsverhältnis soll ein Drittel der Wochenstundenzahl eines Vollzeitarbeitsverhältnisses nicht überschreiten.

(4) Die Ausbildungen gemäß Abs. 1 Nr. 1 bis 8 gliedern sich in theoretischen und praktischen Unterricht und in eine praktische Ausbildung.

§ 4
Praktische Ausbildung, Ausbildungsvertrag

(1) Die praktische Ausbildung richtet sich bei den Berufsfachschulen für

1.Pflege nach § 6 Abs. 3 und 4, §§ 7, 8, 10 und 18 PflBG und §§ 1 bis 8, 26 und 28 PflAPrV,

2.Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter nach §§ 5 und 13 NotSanG und §§ 1 bis 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV),

3.Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten nach § 13 Abs. 1 Nr. 3, § 14 Abs. 2 bis 6, §§ 15 bis 18, § 20 ATA-OTA-G und §§ 1 bis 11 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV),

4.Ergotherapie nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ErgThG und § 1 Abs. 1, Anlage 1 Teil B der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV),

5.Physiotherapie nach § 9 Abs. 1 MPhG und § 1 Abs. 1, Anlage 1 Teil B der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV),

6.Logopädie nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden und § 1 Abs. 1, Anlage 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden (LogAPrO),

7.Massage nach § 4 Abs. 1 MPhG und § 1 Abs. 1, Anlage 1 Teil B der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV),

8.Orthoptik nach § 4 Satz 1 OrthoptG und § 1, Anlage 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV),

9.Podologie nach § 4 Satz 3 PodG und § 1 Abs. 1, Anlage 1 Teil B der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV),

10.Technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin nach § 4 Satz 1 MTAG und § 1 Abs. 1, Teile B der Anlagen 1 bis 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV),

11.Diätassistentinnen und Diätassistenten nach § 4 Satz 1 DiätAssG und § 1 Abs. 1 Satz 1, Anlage 1 Teil B der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV).

(2) An Berufsfachschulen für Pflege

1.trägt der Träger der praktischen Ausbildung die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation, während die Schule die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung trägt,

2.kann bei Trägeridentität die Organisation der praktischen Ausbildung von der Schule wahrgenommen, im Übrigen durch Vereinbarung auf die Schule übertragen werden,

3.wird die praktische Ausbildung unbeschadet § 8 Abs. 4 PflBG auf der Grundlage eines vom Träger der praktischen Ausbildung zu erstellenden Ausbildungsplans durchgeführt, den die Schule nach Maßgabe des § 10 PflBG prüft.

(3) Für Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe gilt Abs. 2 entsprechend.

(4) An Berufsfachschulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter trägt die Schule die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel.

(5) An Berufsfachschulen für anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten

1.trägt der Träger der praktischen Ausbildung die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation, während die Schule die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung trägt,

2.wird die praktische Ausbildung auf der Grundlage eines vom Träger der praktischen Ausbildung zu erstellenden Ausbildungsplans durchgeführt,

3.stimmen der Träger der praktischen Ausbildung und die Schule in gegenseitigem Einvernehmen den Ausbildungsplan und das schulinterne Curriculum ab.

(6) 1Soweit bei den Berufsfachschulen für Ergotherapie, für Physiotherapie, für Logopädie und für Massage die praktische Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen durchgeführt wird, ist sie in der Verantwortung der Schule zu gestalten. 2Auch die Hospitationen bei der Berufsfachschule für Logopädie und die praktische Ausbildung bei der Berufsfachschule für Orthoptik in den ersten beiden Schuljahren ist durch die Berufsfachschule zu lenken. 3Die praktische Ausbildung und der sonstige Unterricht sind aufeinander abzustimmen. 4Die praktische Ausbildung gilt als ein Pflichtfach.

(7) 1Bei der Berufsfachschule für Orthoptisten soll die praktische Ausbildung nach Anlage 2 OrthoptAPrV mit mindestens 1 400 Stunden im dritten Ausbildungsjahr durchgeführt werden. 2Sie ist insoweit als Berufspraktikum durchzuführen, durch den Schulträger als Träger der Ausbildung sicherzustellen und durch die Schule zu lenken und zu betreuen.

(8) 1Bei der Berufsfachschule für Podologie ist die praktische Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen nach Anlage 1 Teil B PodAPrV in der Verantwortung der Schule zu gestalten. 2Die praktische Ausbildung und der sonstige Unterricht sind aufeinander abzustimmen. 3Die praktische Ausbildung gilt als ein Pflichtfach.

(9) 1Bei der Berufsfachschule für technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin und für Diätassistentinnen und Diätassistenten ist die praktische Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen nach den Teilen B der Anlagen 1 bis 4 MTA-APrV und Anlage 1 Teil B DiätAss-APrV in der Verantwortung der Schule zu gestalten. 2Auch die praktische Unterweisung in Krankenhäusern gemäß § 1 Abs. 2 MTA-APrV und § 1 Abs. 3 DiätAss-APrV sind durch die Berufsfachschule zu lenken. 3Die praktische Ausbildung und der sonstige Unterricht sind aufeinander abzustimmen. 4Die praktische Ausbildung gilt als ein Pflichtfach.

(10) 1An Berufsfachschulen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 ist zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden ein schriftlicher Ausbildungsvertrag gemäß § 16 PflBG, § 12 NotSanG oder § 26 ATA-OTA-G zu schließen. 2Für Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe gilt § 16 Abs. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1 und 3 PflBG entsprechend.

Teil 2
Aufnahme

§ 5
Allgemeines

(1) 1Die Aufnahme erfolgt durch die Berufsfachschule jeweils zu Beginn des Schuljahres. 2Eine nachträgliche Aufnahme kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und längstens binnen vier Wochen nach Unterrichtsbeginn gewährt werden. 3Mit der Anmeldung sind bei der Berufsfachschule vorzulegen:

1.ein lückenloser Lebenslauf,

2.die Nachweise über die schulische Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift,

3.ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis,

4.ein ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate ist und ausweist, dass die Bewerberin oder der Bewerber für den angestrebten Beruf geeignet ist, und

5.ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist.

4Darüber hinaus setzt die Aufnahme das Fehlen von Tatsachen, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für den angestrebten Beruf erscheinen lassen, voraus. 5Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch müssen außerdem nachweisen, dass sie über hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen, sodass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gewährleistet ist. 6Als Muttersprache gilt die Sprache, in der die schulische Ausbildung und – soweit eine solche durchgeführt wurde – die berufliche Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers überwiegend erfolgte. 7Die Berufsfachschule kann im Einzelfall weitere Nachweise zum schulischen und beruflichen Werdegang fordern. 8Weitere Regelungen zum Anmelde- und Aufnahmeverfahren trifft die Berufsfachschule.

(2) Die Aufnahme ist vorbehaltlich Abs. 1 Satz 2 dadurch aufschiebend bedingt, dass die Bewerberinnen und Bewerber am ersten Unterrichtstag am Unterricht teilnehmen oder spätestens am dritten Unterrichtstag gegenüber der Berufsfachschule nachweisen, dass sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren.

(3) 1Die Aufnahme kann versagt werden, wenn Termine des Anmeldeverfahrens nicht eingehalten oder Unterlagen nicht termingerecht und vollständig vorgelegt wurden. 2Die Aufnahme ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.zweimal die Probezeit an einer Berufsfachschule derselben Ausbildungsrichtung nicht bestanden hat oder vor dem Ablauf der Probezeit ausgetreten ist oder

2.zweimal eine Jahrgangsstufe einer Berufsfachschule derselben Ausbildungsrichtung ohne Erfolg besucht hat oder während eines Schuljahres ausgetreten ist.

3Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend für Personen, die die Ergänzungsprüfung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 NotSanG abgelegt, nicht bestanden haben und nicht mehr wiederholen dürfen. 4Bei Bewerberinnen und Bewerbern ist die Aufnahme darüber hinaus zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die

1.die Versagung der Absolvierung der Ausbildung gemäß § 11 Nr. 2 bis 4 ATA-OTA-G für Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten rechtfertigen würden

oder

2.die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden gemäß

a)§ 2 Nr. 2 bis 4 PflBG für Pflege,

b)§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 NotSanG für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,

c)§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ErgThG für Ergotherapie,

d)§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 MPhG für Physiotherapie,

e)§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden für Logopädie,

f)§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 MPhG für Massage,

g)§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 OrthoptG für Orthoptik,

h)§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 PodG für Podologie,

i)§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 MTAG für Technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin,

j)§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 DiätAssG für Diätassistentinnen und Diätassistenten oder

k)§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten für Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten.

5Satz 4 Nr. 2 Buchst. a gilt entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber für die Ausbildung an Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe. 6Die Lehrerkonferenz kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 Nr. 2 Alternative 2 zulassen.

§ 6
Berufsfachschule für Pflege

(1) Über § 5 hinaus setzt die Aufnahme Folgendes voraus:

1.den mittleren Schulabschluss,

2.den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder eine entsprechende Schulbildung gemäß § 20 der Mittelschulordnung (MSO) sowie den Nachweis

a)einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,

b)einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 PflBG erfüllt,

c)einer bis zum 31. Dezember 2019 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer oder

d)einer auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das durch Art. 18 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) aufgehoben worden ist, erteilten Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer

oder

3.den erfolgreichen Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung.

(2) 1Soweit einer Bewerberin oder einem Bewerber eine Verkürzung der Ausbildungsdauer gemäß § 12 PflBG gewährt worden ist, erfolgt die Aufnahme durch die Berufsfachschule abhängig vom Umfang der Anrechnung in ein höheres oder in ein laufendes Schuljahr. 2Die Berufsfachschule hat darauf zu achten, dass der Unterrichtsbetrieb und die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. 3In Ausnahmefällen können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde Abweichungen von der Stundentafel zugelassen werden.

§ 7
Berufsfachschulen für Krankenpflege- und Altenpflegehilfe

Über § 5 hinaus setzt die Aufnahme Folgendes voraus:

1.die Vollendung des 16. Lebensjahres und

2.den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule, eine entsprechende Schulbildung gemäß § 20 MSO oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.

§ 8
Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

(1) Über § 5 hinaus setzt die Aufnahme Folgendes voraus:

1.einen mittleren Schulabschluss oder

2.den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder eine entsprechende Schulbildung gemäß § 20 MSO sowie eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung.

(2) 1Soweit einer Bewerberin oder einem Bewerber eine Verkürzung der Ausbildungsdauer gemäß § 9 NotSanG gewährt worden ist, erfolgt die Aufnahme durch die Berufsfachschule abhängig vom Umfang der Anrechnung in ein höheres oder in ein laufendes Schuljahr. 2Im Übrigen gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 9
Berufsfachschule für anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten

(1) Über § 5 hinaus setzt die Aufnahme Folgendes voraus:

1.den mittleren Schulabschluss oder

2.den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder eine entsprechende Schulbildung gemäß § 20 MSO sowie den Nachweis

a)einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist,

b)einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die Voraussetzungen des § 11 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb ATA-OTA-G erfüllt, oder

c)einer bis zum 31. Dezember 2021 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von jeweils mindestens einjähriger Dauer.

(2) 1Soweit einer Bewerberin oder einem Bewerber eine Verkürzung der Ausbildungsdauer gemäß § 23 ATA-OTA-G gewährt worden ist, erfolgt die Aufnahme durch die Berufsfachschule abhängig vom Umfang der Anrechnung in ein höheres oder in ein laufendes Schuljahr. 2Im Übrigen gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 10
Berufsfachschulen für Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Massage, Orthoptik, Podologie, technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin, Diätassistentinnen und Diätassistenten, pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten

(1) Über § 5 hinaus setzt die Aufnahme Folgendes voraus:

1.bei der Berufsfachschule für Ergotherapie einen mittleren Schulabschluss oder eine nach Abschluss der Mittelschule abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer (§ 4 Abs. 2 ErgThG),

2.bei der Berufsfachschule für Physiotherapie einen mittleren Schulabschluss oder eine nach dem Abschluss der Mittelschule oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer (§ 10 MPhG),

3.bei der Berufsfachschule für Logopädie einen mittleren Schulabschluss oder eine nach Abschluss der Mittelschule abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden),

4.bei der Berufsfachschule für Massage den Abschluss der Mittelschule oder eine entsprechende Schulbildung nach § 20 MSO oder eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer (§ 5 MPhG),

5.bei der Berufsfachschule für Orthoptik einen mittleren Schulabschluss oder eine nach Abschluss der Mittelschule oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer (§ 5 Nr. 2 OrthoptG),

6.bei der Berufsfachschule für Podologie den mittleren Schulabschluss oder eine nach dem Abschluss der Mittelschule abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung (§ 5 Nr. 2 PodG),

7.bei der Berufsfachschule für medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten einen mittleren Schulabschluss oder eine nach dem Abschluss der Mittelschule oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer (§ 5 Nr. 2 MTAG),

8.bei der Berufsfachschule für Diätassistentinnen und Diätassistenten einen mittleren Schulabschluss oder eine nach dem Abschluss der Mittelschule oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer (§ 5 Nr. 2 DiätAssG),

9.bei der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten einen mittleren Schulabschluss (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten).

(2) 1Soweit einer Bewerberin oder einem Bewerber eine Verkürzung der Ausbildungsdauer gemäß § 4 Abs. 4 ErgThG, § 6 Abs. 2 und § 12 MPhG, § 4 Abs. 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 7 OrthoptG, § 6 Abs. 2 PodG, § 7 MTAG, §§ 7 und 12 DiätAssG oder § 16 PTA-APrV gewährt worden ist, erfolgt die Aufnahme durch die Berufsfachschule abhängig vom Umfang der Anrechnung in ein höheres oder in ein laufendes Schuljahr. 2Im Übrigen gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 11
Probezeit

(1) 1In der Probezeit wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der Berufsfachschule gewachsen ist. 2Die Probezeit endet vorbehaltlich abweichender tarifvertraglicher Regelungen an Berufsfachschulen für

1.Pflege, anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten, Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Massage, Orthoptik, Podologie, technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin, Diätassistentinnen und Diätassistenten und pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten sowohl bei Teilzeit- als auch bei Vollzeitausbildung sechs Monate nach Beginn der Ausbildung,

2.an Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe und Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vier Monate, bei Teilzeitausbildung sechs Monate nach Beginn der Ausbildung.

3Die Probezeit kann vorbehaltlich abweichender tarifvertraglicher Regelungen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um längstens drei Monate verlängert werden. 4Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Nachweis einer längerfristigen Erkrankung, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.

(2) 1Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers nicht damit gerechnet werden kann, dass sie oder er das Ziel der Berufsfachschule erreicht. 2Dies ist in der Regel der Fall,

1.wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Pflichtfach mit der Note 6 oder in zwei Pflichtfächern mit der Note 5 oder schlechter zu bewerten sind und

2.keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen.

3Abweichend von Satz 2 ist an Berufsfachschulen für Pflege die Probezeit in der Regel nicht bestanden,

1.wenn die Leistungen am Ende der Probezeit für die Pflichtfächer Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen, Unterstützung bei der selbstbestimmten Lebensführung und Selbstpflege sowie praktische Ausbildung in einem Pflichtfach mit der Note 6 oder in zwei der genannten Pflichtfächer mit der Note 5 oder schlechter zu bewerten sind und

2.keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen.

4Die Bestimmungen über den Notenausgleich (§ 25 Abs. 2) gelten entsprechend. 5Die Probezeit gilt als nicht bestanden, wenn die praktische Ausbildung wegen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses (§ 22 PflBG, § 18 NotSanG, § 34 ATA-OTA-G) nicht fortgeführt werden kann. 6Für die Probezeit an Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe gilt Satz 5 entsprechend. 7Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.

(3) 1Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Probezeit nicht bestanden, so ist dies ihr oder ihm, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Erziehungsberechtigten, unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Gründe darzulegen sind. 2Mit der Bekanntgabe endet das Schulverhältnis. 3Auf Antrag erhält die Schülerin oder der Schüler eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen. 4Ist die Probezeit über das erste Schulhalbjahr hinaus verlängert worden, erhält die Schülerin oder der Schüler im Zwischenzeugnis einen Vermerk über die Verlängerung.

(4) Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, finden bei einem Wiedereintritt die Abs. 1 bis 3 erneut Anwendung.

(5) Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einer Berufsfachschule für technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin in einer Fachrichtung die Probezeit bestanden, kann sie oder er zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres in eine andere Fachrichtung einer Berufsfachschule für technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin übertreten.

Teil 3
Schulbetrieb

§ 12
Stundentafeln, Lehrpläne, Distanzunterricht

(1) 1Dem Unterricht sind die Stundentafeln nach den Anlagen 2 bis 15 zugrunde zu legen. 2Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen für die Dauer eines Schuljahres, bei Ersatzschulen und bei Schulen mit Unterricht in Teilzeitform über die Dauer eines Schuljahres hinaus, genehmigen.

(2) 1Für die verkürzte Ausbildung an der Berufsfachschule für Physiotherapie nach § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 MPhG gilt die Stundentafel nach Anlage 8.2 (siehe auch die Anlagen 2 und 3 PhysTh-APrV). 2Bewerberinnen und Bewerber, deren Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 MPhG auf zwölf Monate verkürzt wurde, treten in das zweite Halbjahr der Ausbildung nach Satz 1 ein. 3Bei der verkürzten Ausbildung nach den Sätzen 1 und 2 gelten die für das Schuljahr getroffenen Regelungen entsprechend für das Schulhalbjahr, das heißt insbesondere

1.dass Vorrückungsfächer alle Pflichtfächer sind, in denen im Halbjahr planmäßig mindestens 20 Stunden Unterricht erteilt wird,

2.dass Vorrückungsentscheidungen je Halbjahr getroffen werden und

3.dass Jahreszeugnisse am letzten Schultag jedes Halbjahres ausgestellt werden.

4Auf Antrag ist bei der verkürzten Ausbildung nach den Sätzen 1 und 2 vom theoretischen Unterricht zu befreien, wenn dieser in Form von Fernunterricht nach Maßgabe der Anlage 2 oder 3 PhysTh-APrV erteilt wird. 5Auf Antrag ist außerdem vom Pflichtunterricht für jeweils ein Schulhalbjahr zu befreien, wenn eine entsprechende Anrechnungsbescheinigung der Regierung nach § 12 Abs. 1 Satz 4 und 5 MPhG vorliegt.

(3) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann der Unterricht in einzelnen Pflichtfächern ganz oder teilweise in ein anderes Schuljahr verlegt werden.

(4) 1Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in einzelnen Fächern in begrenztem Umfang als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) abgehalten werden. 2Die Lehrerkonferenz und das Schulforum sind vorher anzuhören.

(5) In Pflichtfächern können im Schuljahr bis zu zwei Wochenstunden Unterricht mehr als in der Stundentafel festgelegt erteilt werden.

(6) 1Im Rahmen ihres Bildungsauftrags entscheidet die Schule über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern. 2Die erstmalige Einrichtung ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang der Schulaufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor Unterrichts­beginn anzuzeigen.

§ 13
Einrichtung von Klassen und anderen Unterrichtsgruppen an öffentlichen Berufsfachschulen, Unterrichtszeit

(1) 1Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse darf zu Beginn des Unterrichts im Durchschnitt bei

1.bis zu zwei parallelen Klassen nicht weniger als 16,

2.drei parallelen Klassen nicht weniger als 21 und

3.bei mehr als drei parallelen Klassen nicht weniger als 24

betragen. 2Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse soll nicht mehr als 32 betragen. 3Abweichend von Satz 1 beträgt bei den Berufsfachschulen für Logopädie die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse mindestens 15. 4Bei staatlichen Schulen kann die Schulaufsichtsbehörde von den in Satz 1 bis 3 festgelegten Mindeststärken aus besonderen Gründen Ausnahmen zulassen.

(2) 1Nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums entscheidet die Schule nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über die Teilung von Klassen in Gruppen und die Einrichtung von weiterem Pflichtunterricht sowie von Unterricht in Wahlfächern. 2Bestehen an einem Ort mehrere Schulen, für die ein Wahlunterricht gleicher Art in Betracht kommt, so kann er gemeinsam erteilt werden. 3Die Schulleitungen der Schulen entscheiden gemeinsam über die Verteilung des Wahlunterrichts auf die einzelnen Schulen und stellen das Einvernehmen mit dem Aufwandsträger her.

(3) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann aus organisatorischen Gründen anordnen, dass Klassen verschiedener Ausbildungsrichtungen in Fächern mit gleichen Lehrplänen gemeinsam unterrichtet werden. 2Der theoretische und praktische Unterricht der anästhesietechnischen Assistentinnen und Assistenten und der operationstechnischen Assistentinnen und Assistenten kann zur Hälfte gemeinsam erfolgen.

(4) 1Der Unterricht soll zwischen 7.30 Uhr und 18.00 Uhr erteilt werden, bei Teilzeitausbildung kann er auch bis 21.00 Uhr erteilt werden. 2Der Unterricht soll acht Unterrichtsstunden täglich und darf 40 Unterrichtsstunden in der Woche nicht überschreiten. 3In der Teilzeitform kann der Unterricht auch am Samstag erteilt werden.

§ 14
Schuljahr und Ferien

(1) 1Abweichend von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayEUG kann mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde das Schuljahr

1.bei Berufsfachschulen für Pflege, für Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe am 1. April, am 1. September oder am zweiten Dienstag im September beginnen und am 31. März, am 31. August oder am zweiten Montag im September des folgenden Jahres enden,

2.bei Berufsfachschulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter am 1. September oder am 1. Oktober beginnen und am 31. August oder am 30. September des folgenden Jahres enden,

3.bei Berufsfachschulen für anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten zu den in Nrn. 1 und 2 genannten Zeitpunkten beginnen und entsprechend enden.

2Das erste Schulhalbjahr endet jeweils am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche

1.im September bei Schuljahresbeginn am 1. April,

2.im März bei Schuljahresbeginn am 1. September,

3.im April bei Schuljahresbeginn am 1. Oktober.

3Bei Schuljahresbeginn am zweiten Dienstag im September endet das erste Schulhalbjahr am letzten Unterrichtstag der vierten vollen Woche im März.

(2) 1An den Berufsfachschulen für Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Massage und Orthoptik kann der Schuljahresbeginn unter den Voraussetzungen des Art. 89 Abs. 3 Nr. 1 BayEUG vom Schulträger mit Zustimmung der Regierung abweichend von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayEUG festgelegt werden. 2Er muss mit dem Unterrichtsbeginn nicht übereinstimmen.

(3) 1Die Gesamtdauer der Ferien während eines Schuljahres beträgt unbeschadet § 13 PflBG, § 10 NotSanG, § 25 ATA-OTA-G, § 6 Abs. 1 und § 11 MPhG, § 6 OrthoptG, § 6 Abs. 1 PodG, § 6 MTAG, § 6 DiätAssG oder § 17 PTA-APrV mindestens 36 Werktage. 2Die Ferienzeiten legt die Schule im Einvernehmen mit dem Schulträger nach Anhörung der Lehrerkonferenz und des Schülerausschusses fest. 3Die praktische Ausbildung kann auch während der Ferien durchgeführt werden.

§ 15
Beendigung des Schulbesuchs, Höchstausbildungsdauer

(1) Schülerinnen und Schüler können entlassen werden, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die nach Feststellung der Schulaufsichtsbehörde die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden nach

1.§ 2 Nr. 2 und 3 PflBG für Pflege,

2.§ 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 NotSanG für Notfallsanitäter­innen und Notfallsanitäter,

3.§ 1 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 ATA-OTA-G für Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten,

4.§ 2 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 ATA-OTA-G für Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten,

5.§ 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ErgThG für Ergotherapie,

6.§ 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 MPhG für Physiotherapie,

7.§ 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden für Logopädie,

8.§ 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 MPhG für Massage,

9.§ 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 OrthoptG für Orthoptik,

10.§ 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 PodG für Podologie,

11.§ 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 MTAG für Technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin,

12.§ 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 DiätAssG für Diätassistentinnen und Diätassistenten,

13.§ 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten oder

14.bei Schülerinnen und Schülern an Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe in entsprechender Anwendung des § 2 Nr. 2 und 3 PflBG.

(2) 1Im Fall der Kündigung oder Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses endet das Schulverhältnis mit dem Wirksamwerden der Kündigung oder des Aufhebungsvertrags. 2Wird einer Schülerin oder einem Schüler wegen Verletzung ihrer oder seiner Pflichten aus Art. 56 Abs. 4 BayEUG oder § 21 Abs. 2 BaySchO die Fortsetzung der praktischen Ausbildung verweigert, so hat sie oder er keinen Anspruch, an einer anderen Stelle ausgebildet zu werden.

(3) 1Die Höchstausbildungsdauer beträgt zwei Jahre mehr als die Dauer der Regelausbildung nach § 3 in der gewählten Organisationsform, jedoch nicht mehr als sechs Jahre. 2An Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe beträgt die Höchstausbildungsdauer ein Jahr mehr als die Dauer der Regelausbildung nach § 3 in der gewählten Organisationsform. 3Bei einer mit einer Ausbildung von Gymnastiklehrern im freien Beruf verbundenen Ausbildung in der Physiotherapie beträgt die Höchst­ausbildungsdauer sechs Jahre. 4Im Fall einer Verkürzung der Ausbildung verkürzt sich die Höchstausbildungsdauer um den entsprechenden Zeitraum. 5Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen der entsprechenden Ausbildungsrichtung verbrachten Jahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. 6Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Ausbildung nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann. 7Im Fall einer Wiederholung der Abschlussprüfung verlängert sich die Höchstausbildungsdauer um den Zeitraum einer erforderlichen weiteren Ausbildung gemäß der Entscheidung des Prüfungsvorsitzenden (§ 19 Abs. 4 PflAPrV, § 9 Abs. 4 NotSan-APrV, § 44 Abs. 3 ATA-OTA-AprV, § 10 Abs. 4 ErgThAPrV, § 7 Abs. 4 PhysTh-APrV, § 10 Abs. 4 LogAPrO, § 10 Abs. 4 MB-APrV, § 10 Abs. 4 OrthoptAPrV, § 10 Abs. 5 PodAPrV, § 7 Abs. 4 MTA-APrV, § 10 Abs. 4 DiätAss-AprV, § 7 Abs. 5 PTA-APrV).

Teil 4
Leistungen, Zeugnisse

Kapitel 1
Leistungsnachweise

§ 16
Allgemeines

1Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, Stegreif­aufgaben, Kurzarbeiten, Berichte sowie mündliche und praktische Leistungen. 2Die Leistungsnachweise sind möglichst gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen.

§ 17
Erhebung von Leistungsnachweisen

(1) 1In Fächern mit bis zu 40 Jahresstunden sind im Schuljahr mindestens zwei Leistungsnachweise zu erheben, davon mindestens eine Schulaufgabe. 2In allen übrigen Fächern sind im Schuljahr mindestens vier Leistungsnachweise zu erheben, davon mindestens zwei Schulaufgaben. 3In Fächern mit überwiegend praktischen Anteilen ist jeweils mindestens ein praktischer Leistungsnachweis zu erheben. 4In rein praktischen Fächern entfallen die Schulaufgaben, es sind mindestens zwei praktische Leistungsnachweise zu erheben. 5Eine der nach Satz 2 geforderten Schulaufgaben kann durch zwei Kurzarbeiten ersetzt werden, wobei die Entscheidung, die den Schülerinnen und Schülern mitzuteilen ist, jeweils zu Beginn des Schuljahres von der Lehrerkonferenz zu treffen ist. 6In der praktischen Ausbildung ist über jeden Praxisabschnitt ein Bericht zu fertigen und pro Schuljahr sind mindestens zwei praktische Leistungsnachweise zu erheben.

(2) Abweichend von Abs. 1 können die Leistungsnachweise an der Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in folgenden Fächern auf drei Leistungsnachweise reduziert werden:

1.Spezielle Notfallmedizin im ersten Schuljahr,

2.Berufs- und Staatskunde im ersten Schuljahr und

3.Sozial- und geisteswissenschaftliche Grundlagen im zweiten Schuljahr.

(3) Abweichend von Abs. 1 können die Leistungsnachweise an der Berufsfachschule für Physiotherapie

1.nach Stundentafel 8.1 im ersten Schuljahr in folgenden Fächern auf drei Leistungsnachweise reduziert werden:

a)Physiotherapeutische Anwendungen (Theorie und Praxis),

b)Befunderhebung und

c)Massagetherapie,

2.nach Stundentafel 8.2 im Fach Physiotherapeutische Behandlungstechniken im ersten Schulhalbjahr auf drei Leistungsnachweise reduziert werden.

(4) An der Berufsfachschule für Pflege

1.sind weitere Leistungsnachweise die qualifizierten Leistungseinschätzungen der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 2 PflAPrV, die ohne Angabe einer Note einen Rückschluss auf den Ausbildungsstand ermöglichen müssen,

2.sind im dritten Schuljahr abweichend von Abs. 1 Satz 2 mindestens drei Leistungsnachweise zu erheben, davon mindestens eine Schulaufgabe,

3.muss einer der praktischen Leistungsnachweise gemäß Abs. 1 Satz 6 folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)Erhebung zu Beginn des dritten Schuljahres,

b)Erfüllung der Vorgaben des § 16 Abs. 5 PflAPrV, mit der Maßgabe, dass der als Vorbereitungsteil zu erstellende Pflegeplan ohne Aufsicht erfolgt und nicht in die Note einfließt.

(5) 1An der Berufsfachschule für anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten

1.sind weitere Leistungsnachweise die qualifizierten Leistungseinschätzungen der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen gemäß § 7 ATA-OTA-APrV, die ohne Angabe einer Note einen Rückschluss auf den Ausbildungsstand ermöglichen müssen,

2.sind im dritten Schuljahr abweichend von Abs. 1 Satz 2 mindestens drei Leistungsnachweise zu erheben, davon mindestens eine Schulaufgabe.

2Im Rahmen des berufsspezifischen Orientierungsein­satzes werden keine Leistungsnachweise erhoben.

(6) An der Berufsfachschule für Ergotherapie werden im Rahmen des Orientierungspraktikums im ersten Ausbildungsjahr keine Leistungsnachweise erhoben.

(7) 1Die Schulleitung kann im Benehmen mit der Lehrerkonferenz eine über die Mindestzahlen nach Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 hinausgehende Anzahl der im Schuljahr zu fordernden Leistungsnachweise sowie Mindestzahlen über zu fordernde Kurzarbeiten festlegen. 2Dabei ist die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Fächer angemessen zu berücksichtigen. 3Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die zuständige Lehrkraft im Benehmen mit der Fachbetreuung und teilt sie den Schülerinnen und Schülern vor Erhebung des Leistungsnachweises mit.

§ 18
Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben

(1) 1Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2An einem Tag soll nicht mehr als eine Schulaufgabe gehalten werden. 3An Tagen, an denen eine Schulaufgabe gehalten wird, sollen Kurzarbeiten in der Regel nicht gehalten werden.

(2) 1Schulaufgaben können sich auf den gesamten bisher behandelten Lehrstoff beziehen. 2Kurzarbeiten erstrecken sich auf höchstens sechs unmittelbar vorhergegangene Unterrichtsstunden und erstrecken sich auch auf Grundkenntnisse, wobei die Bearbeitungszeit nicht mehr als 30 Minuten betragen soll.

(3) Die Schulleitung kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft eine Schulaufgabe oder Kurzarbeit für ungültig erklären und die Anfertigung einer neuen anordnen, wenn die Anforderungen nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.

(4) 1Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt. 2Sie beschränken sich auf den Inhalt der vorangegangenen Unterrichtsstunde einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs. 3Die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 20 Minuten betragen. 4Stegreifaufgaben können in allen Fächern gehalten werden. 5Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 19
Korrektur und Besprechung

Leistungsnachweise werden unverzüglich bewertet und besprochen, schriftliche Leistungsnachweise werden auch zur Einsichtnahme zurückgegeben.

§ 20
Nachholung von Leistungsnachweisen

(1) 1Wer einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt, erhält einen Nachtermin. 2Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.

(2) 1Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche oder praktische Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken kann. 2Eine schriftliche, mündliche oder praktische Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach vorgeschriebene schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen wegen der Versäumnisse der Schülerin oder des Schülers nicht hinreichend beurteilt werden können.

(3) 1Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden. 2Der Termin der Ersatzprüfung und der Prüfungsstoff sind der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten spätestens eine Woche vorher bekanntzugeben.

(4) 1Nimmt die Schülerin oder der Schüler an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. 2Die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.

§ 21
Bewertung der Leistungen

(1) 1Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mitberücksichtigt werden. 2Hat sich die Form auf die Benotung ausgewirkt, wird dies in einer Bemerkung zum Ausdruck gebracht.

(2) 1Erläuterungen einschließlich eventueller Notentendenzen und Schlussbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden. 2Zwischennoten werden nicht erteilt.

(3) Die Note 6 wird erteilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler

1.ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis versäumt,

2.eine Leistung verweigert oder

3.einen Bericht nicht termingerecht abgibt.

(4) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge die Leistung nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht anerkannt werden.

(5) § 36 Abs. 1 gilt entsprechend.

(6) 1Die Leistungsbewertung darf nicht durch Lehrkräfte vorgenommen werden, die nach den Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgeschlossen sind. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Sonderregelung treffen.

§ 22
Bildung der Jahresfortgangsnoten sowie der Noten des Zwischenzeugnisses

(1) 1Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote werden vorbehaltlich Satz 3 die einzelnen schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Leistungsnachweise des jeweiligen Fachs entsprechend ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad gewichtet und die Jahresfortgangs­note auf Grund der Einzelnoten festgesetzt. 2Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht. 3Die Jahresfortgangsnote der praktischen Ausbildung wird festgesetzt auf Grund

1.der schriftlichen Äußerung der Ausbildungseinrichtung über Leistung und Verhalten der Schülerin oder des Schülers,

2.der Noten für die Berichte und

3.der Noten für die praktischen Leistungsnachweise.

4Dabei werden bei der Notenfestsetzung die nach Satz 3 Nr. 1 und 2 erhobenen Leistungen einfach, die nach Satz 3 Nr. 3 erhobenen Leistungen doppelt gewertet. 5An Berufsfachschulen für Pflege gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Notenfestsetzung im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung erfolgt. 6An Berufsfachschulen für anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Notenfestsetzung im Benehmen mit der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung erfolgt.

(2) Für die Bildung der Noten des Zwischenzeugnisses gilt Abs. 1 entsprechend.

§ 23
Bildung der Noten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 PflAPrV und der Vornote gemäß § 13 PflAPrV an Berufsfachschulen für Pflege

(1) Die Note über die im Unterricht erbrachten Leistungen wird aus dem arithmetischen Mittel der Jahresfortgangsnoten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 gebildet und neben den Jahresfortgangsnoten im Jahreszeugnis aufgeführt.

(2) Die Jahresfortgangsnote gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist auch die Note über die in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen.

(3) Aus den Noten gemäß Abs. 1 und 2 aller Jahreszeugnisse werden gemäß § 13 PflAPrV Vornoten gebildet, welche der Schülerin oder dem Schüler spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Teils der Abschlussprüfung mitgeteilt werden.

§ 24
Bildung der Noten gemäß § 8 Abs. 2 und 3 ATA-OTA-APrV und der Vornote gemäß § 26 ATA-OTA-APrV an Berufsfachschulen für anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten

(1) Die Jahresnote als Gesamtnote der Fächer des theoretischen und praktischen Unterrichts wird aus dem arithmetischen Mittel der Jahresfortgangsnoten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 gebildet und neben den Jahresfortgangsnoten im Jahreszeugnis aufgeführt.

(2) Die Jahresfortgangsnote gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3, 4 und 6 ist auch die Jahresnote als Gesamtnote für die praktischen Einsätze.

(3) Aus den Noten gemäß Abs. 1 und 2 aller Jahres­zeugnisse werden gemäß § 26 ATA-OTA-APrV Vornoten gebildet, welche der Schülerin oder dem Schüler spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Teils der Abschlussprüfung mitgeteilt werden.

Kapitel 2
Vorrücken, Notenausgleich und Wiederholen

§ 25
Vorrücken, Notenausgleich

(1) 1Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Pflichtfächern. 2Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis in zwei Pflichtfächern die Note 5 oder in einem Pflichtfach die Note 6 oder an Stelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 erhalten hat, sofern nicht unter den Voraussetzungen des Abs. 2 ein Notenausgleich zugebilligt oder unter den Voraussetzungen des § 26 ein Vorrücken auf Probe gestattet wird.

(2) 1Notenausgleich kann Schülerinnen und Schülern, die nach Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.Sie weisen nicht in einem weiteren Pflichtfach die Note 5 oder 6 auf und

2.sie haben die Note 1 in einem, die Note 2 in zwei oder die Note 3 in drei Pflichtfächern.

2Fächer, die Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung sind, können nur durch ebensolche Fächer ausgeglichen werden. 3Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler,

1.die die Note 6 oder zweimal die Note 5 in Pflichtfächern erzielt haben, die im entsprechenden Schuljahr abschließen,

2.die das entsprechende Schuljahr bereits zum zweiten Mal gemäß Abs. 1 Satz 2 ohne Erfolg besuchen oder

3.deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind.

(3) Die Entscheidung über das Vorrücken trifft vorbehaltlich § 29 Abs. 3 Satz 2 die Klassenkonferenz.

§ 26
Vorrücken auf Probe

(1) Schülerinnen und Schüler, die wegen der Note 6 in einem Pflichtfach oder der Note 5 in zwei Pflichtfächern oder wegen einer Bemerkung nach § 29 Abs. 2 Satz 2 in einem Pflichtfach das Ziel der Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben und die in keinem weiteren Pflichtfach eine schlechtere Note als 4 aufweisen, können auf eigenen Antrag und bei Minderjährigkeit mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn die Lehrerkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerinnen und Schüler die Mängel in den Fächern, in denen sie keine ausreichenden Leistungen erzielt haben, in absehbarer Zeit beheben werden.

(2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe hat …[Vor- und Familienname] auf Probe erhalten.“

(3) 1Die Klassenkonferenz entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. 2Die Probezeit endet bei Vollzeitausbildung mit dem letzten Schultag der zwölften Unterrichtswoche, bei Teilzeitausbildung mit dem letzten Schultag der 15. Unterrichtswoche nach Beginn des Schuljahres, eine Verlängerung ist nicht möglich. 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Probezeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 bis 4, Abs. 3 und 4 entsprechend. 4Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler, denen das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen oder Wiederholungsschüler.

§ 27
Wiederholen einer Jahrgangsstufe

(1) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder bei Volljährigkeit auf eigenen Antrag können Schülerinnen und Schüler bei Zustimmung der Einrichtung für die praktische Ausbildung ein Schuljahr freiwillig wiederholen. 2Diese Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler. 3Soweit diese Schülerinnen und Schüler in der Folge das Ziel des Schuljahres nicht erreichen, erhalten sie anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.

(2) Schülerinnen oder Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen oder Wiederholungsschüler.

§ 28
Verbot des Wiederholens

Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 15 Abs. 3) nicht zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.

Kapitel 3
Zeugnisse

§ 29
Zwischen- und Jahreszeugnisse, Teilnahmebescheinigungen, Bescheinigung über das Ergebnis der Zwischenprüfung

(1) 1Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag jedes Schuljahres, das dem Jahr der Abschlussprüfung vorausgeht, Jahreszeugnisse ausgestellt, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen müssen. 2Bei Berufsfachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer entfällt das Zwischenzeugnis. 3Abweichend von Satz 1 werden an Berufsfachschulen für

1.Pflege in Zwischenzeugnissen lediglich die Leistungen in den Pflichtfächern Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen, Unterstützung bei der selbstbestimmten Lebensführung und Selbstpflege sowie praktische Ausbildung ausgewiesen und im letzten Schuljahr an einem vom Staatsministerium festgesetzten Termin Jahreszeugnisse gemäß § 6 PflAPrV ausgestellt,

2.anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten im letzten Schuljahr an einem vom Staatsministerium festgesetzten Termin Jahreszeugnisse gemäß § 8 ATA-OTA-APrV ausgestellt.

(2) 1Im Jahreszeugnis wird die Entscheidung über das Vorrücken vermerkt. 2Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird an Stelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 25 Abs. 1 Satz 2 aufgenommen.

(3) 1Die Zeugnisnoten werden unbeschadet des § 22 von der Klassenkonferenz festgesetzt; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schulleitung. 2In den Fällen des Nichtvorrückens, der Gewährung von Notenausgleich oder des Vorrückens auf Probe entscheidet die Lehrerkonferenz auf Empfehlung der Klassenkonferenz.

(4) An Berufsfachschulen für Pflege wird am Ende des zweiten Schuljahres neben dem Jahreszeugnis eine Bescheinigung über das Ergebnis der Zwischenprüfung (§ 7 PflAPrV, § 31) nach dem Muster des Staatsministeriums erstellt, welche Folgendes beinhaltet:

1.die in der Zwischenprüfung erzielten Leistungen,

2.die Feststellung, ob die Zwischenprüfung mit oder ohne Erfolg abgelegt wurde,

3.bei erfolglos abgelegter Zwischenprüfung den Hinweis, dass die Berufsfachschule gemeinsam mit dem Träger der praktischen Ausbildung Maßnahmen zur individuellen Förderung der Schülerin oder des Schülers zur Sicherung des Ausbildungserfolgs nach § 7 PflAPrV prüft.

(5) 1Wenn die Voraussetzungen vorliegen, die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 einem Vorrücken entgegenstehen, und kein Notenausgleich zugebilligt wird, kann bei den Berufsfachschulen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 14 die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 NotSan-APrV, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ATA-OTA-APrV, § 1 Abs. 3 ErgThAPrV, § 1 Abs. 4 PhysTh-APrV, § 1 Abs. 2 LogAPrO, § 1 Abs. 3 MBAPrV, § 1 Abs. 3 PodAPrV, § 1 Abs. 3 MTA-APrV, § 1 Abs. 4 DiätAss-APrV oder die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an dem theoretischen und praktischen Unterricht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 OrthoptAPrV nicht erteilt werden. 2Satz 2 gilt bei der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistenten entsprechend für das Zeugnis nach § 1 Abs. 2 Satz 2 PTA-APrV. 3Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 30
Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs

Verlassen Schülerinnen und Schüler während eines Schuljahres die Schule oder werden sie entlassen, so erhalten sie auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die bis zum Ausscheiden erzielten Leistungen.

Teil 5
Prüfungen, Abschlüsse

Kapitel 1
Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 14

§ 31
Zwischenprüfung an Berufsfachschulen für Pflege

(1) Am Ende des zweiten Schuljahres findet gemäß § 6 Abs. 5 PflBG und § 7 PflAPrV eine Zwischenprüfung in schriftlicher und mündlicher Form statt, die sich auf die Ausbildungsinhalte der ersten beiden Schuljahre bezieht.

(2) 1Die Prüfungsaufgabe der schriftlichen Prüfung beinhaltet zwei Fallbeispiele aus verschiedenen Versorgungsbereichen unter Berücksichtigung verschiedener Altersgruppen zu pflegender Personen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. 3Die vom Staatsministerium beauftragte Schulaufsichtsbehörde erstellt die Prüfungsaufgabe.

(3) 1Die Aufgabenstellung der mündlichen Prüfung beinhaltet eine komplexe Fallsituation aus den Kompetenzbereichen III bis V der Anlage 1 PflAPrV. 2Die Schülerinnen und Schüler werden einzeln oder zu zweit von mindestens einer Lehrkraft der Schule geprüft. 3Die Prüfungszeit beträgt je Schülerin oder Schüler 20 Minuten, davon sind fünf Minuten zur Vorbereitung und 15 Minuten für das Prüfungsgespräch. 4Die Aufgabe stellt die Schule.

(4) 1Die schriftliche Prüfungsarbeit bewertet und unterzeichnet eine Lehrkraft der Schule der Schülerin oder des Schülers. 2Die Leistung in der mündlichen Prüfung wird von der oder den Lehrkräften bewertet, die die Prüfung abnimmt oder abnehmen.

(5) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wird. 2Bei Nichtbestehen der Prüfung findet ein schulisches Beratungsgespräch mit der Schülerin oder dem Schüler unter Einbindung des Trägers der praktischen Ausbildung statt. 3Über das Gespräch fertigt die beteiligte Lehrkraft eine Niederschrift an, die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Gesprächs unterzeichnet wird.

(6) 1§ 37 gilt entsprechend. 2Schülerinnen und Schüler, die an der Zwischenprüfung in allen oder einzelnen Teilen infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Zwischenprüfung oder die nicht abgelegten Prüfungsteile nachholen. 3Die Möglichkeit zum Nachholen der schriftlichen Zwischenprüfung besteht dabei zum nächsten zentralen Prüfungstermin.

(7) Das Ergebnis der Zwischenprüfung hat keine Auswirkung auf die Entscheidung über das Vorrücken oder den Fortbestand des Ausbildungsvertrags (§ 7 Satz 3 PflAPrV).

§ 32
Abschlussprüfung

1Die staatliche Prüfung wird nach den Bestimmungen der jeweils einschlägigen Prüfungsordnung durchgeführt. 2Dies sind an der Berufsfachschule für

1.Pflege die Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung,

2.Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,

3.anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten, operationstechnische Assistentinnen und Assistenten die Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung,

4.Ergotherapie die Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,

5.Physiotherapie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten,

6.Logopädie die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden,

7.Massage die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister,

8.Orthoptik die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten,

9.Podologie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen,

10.Technische Assistentinnen und Assistenten in der Medizin die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin,

11.Diätassistentinnen und Diätassistenten die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten,

12.Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten.

§ 33
Zeugnis über die staatliche Prüfung, Urkunde, Abschlusszeugnis

(1) 1Die Regierung stellt das Zeugnis über die staatliche Prüfung und die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß den in § 32 genannten bundesrechtlichen Regelungen aus. 2Daneben erhalten erfolgreiche Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer von der Berufsfachschule ein Abschlusszeugnis, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.die Jahresfortgangsnoten der Fächer des letzten Schuljahres und

2.die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden.

(3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten von der Berufsfachschule ein Jahreszeugnis, das die Jahresfortgangsnoten der Fächer des letzten Schuljahres enthält.

(4) Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 3 beschließt die Lehrerkonferenz.

(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.

Kapitel 2
Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe

Abschnitt 1
Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Berufsfachschulen
§ 34
Prüfungsausschuss

(1) 1Mitglieder des Prüfungsausschusses sind alle Lehrkräfte, die im letzten Schuljahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter der Einrichtungen, an denen die Schülerinnen und Schüler die praktische Ausbildung absolvieren, in den Prüfungsausschuss berufen.

(2) 1Das vorsitzende Mitglied

1.bildet für die mündliche und für die praktische Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit zwei Prüfern und bestimmt jeweils eines der Mitglieder zum vorsitzenden Mitglied,

2.erledigt Prüfungsangelegenheiten, soweit diese Schulordnung nichts anderes bestimmt.

(3) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muss es den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.

(4) 1Die Unterausschüsse bestehen aus einem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied. 2Sie entscheiden in Anwesenheit ihrer beiden Mitglieder. 3Die Mitglieder des Unterausschusses für die mündliche Prüfung müssen Mitglieder des Prüfungsausschusses sein. 4Das vorsitzende Mitglied des Unterausschusses für die praktische Prüfung muss Mitglied des Prüfungsausschusses sein, als weiteres Mitglied kann jede geeignete Person berufen werden. 5Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule ein vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen. 2Dieses hat folgende zusätzliche Befugnisse:

1.Das vorsitzende Mitglied kann die Jahresfortgangsnoten sowie die Bewertung der von den Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres erbrachten Leistungsnachweise und der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten überprüfen

und

2.es kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten ändern; Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt.

(6) Kommt ein Ausschluss eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses von der Prüfungstätigkeit nach den Art. 20 und 21 BayVwVfG in Betracht, so ist dies zu Beginn des der Abschlussprüfung vorausgehenden Schuljahres der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung trifft.

§ 35
Hilfsmittel, Niederschrift

(1) Vom Staatsministerium zugelassene Hilfsmittel werden den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig mitgeteilt.

(2) 1Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Für den Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse bestimmen die vorsitzenden Mitglieder je ein Mitglied als Schriftführerin oder Schriftführer. 3Die Niederschrift wird von dem vorsitzenden Mitglied und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet. 4Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jeder Schülerin und jedem Schüler in den einzelnen Fächern in der schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfung und im Jahresfortgang erzielten Noten einschließlich der Prüfungsnoten und Gesamtnoten enthält.

§ 36
Unterschleif

(1) 1Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubter Hilfe oder macht sie oder er den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Prüfungsleistung mit der Note 6 bewertet. 2Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.

(2) 1In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 2Ein bereits ausgegebenes unrichtiges Abschlusszeugnis ist einzuziehen.

(3) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 37
Verhinderung der Teilnahme

(1) 1Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfung, so wird die Note 6 erteilt, es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. 2Dies gilt auch in den Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung, es sei denn, dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder des zuständigen Unterausschusses geht vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche Rücktrittserklärung zu.

(2) 1Erkrankungen, welche die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der Abschlussprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis, auf Verlangen der Schulleitung durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. 2§ 21 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 38
Nachholung der Abschlussprüfung

1Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Prüfungsteile mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde nachholen. 2Die Schulaufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle stellt die schriftlichen Aufgaben. 3Das Staatsministerium legt den Nachtermin, die Schulaufsichtsbehörde die Schule fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. 4Die Prüfung muss bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des letzten Prüfungsteils nachgeholt sein.

§ 39
Festsetzung der Jahresfortgangsnoten

(1) 1Vor Beginn der schriftlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten der Schülerinnen und Schüler fest. 2Diese werden der Schülerin oder dem Schüler vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.

(2) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, wenn

1.gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann oder

2.mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.

§ 40
Schriftliche Prüfung

(1) 1Die schriftliche Prüfung bezieht sich auf die gesamten Kompetenzen der Fächer Gesundheit fördern und wiederherstellen, Unterstützung bei der selbstbestimmten Lebensführung/Selbstpflege und Assistenz bei besonderen Pflegeanlässen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt 90 Minuten.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben stellt die vom Staatsministerium beauftragte Schulaufsichtsbehörde. 2Bei mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses am Prüfungstag die Auswahl. 3Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben gewählt werden.

§ 41
Praktische Prüfung

1Eine praktische Abschlussprüfung ist abzulegen in der praktischen Ausbildung. 2Die Bearbeitungszeit beträgt 45 bis 60 Minuten. 3Die praktische Prüfung findet in einer Einrichtung statt, in der die Schülerin oder der Schüler praktische Einsätze absolviert hat. 4Die Aufgaben für die praktische Prüfung werden vom Unterausschuss gestellt.

§ 42
Mündliche Prüfung

(1) Schülerinnen und Schüler können sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen

1.im jeweiligen Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Note für die fächerübergreifende schriftliche Prüfung und die Note des betreffenden Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Stufen unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,

2.in einem sonstigen Pflichtfach des theoretischen und praktischen Unterrichts, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.

(2) 1Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. 2Steht fest, dass das Abschlusszeugnis zu versagen ist, so wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.

(3) Soweit Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigt sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens am zweiten Kalendertag vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.

(4) 1Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. 2Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. 3Die Prüfungszeit soll für ein Fach 15 Minuten betragen.

§ 43
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) 1Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden je von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder durch eine von ihm bestimmte Prüferin oder durch einen von ihm bestimmten Prüfer festgesetzt.

(2) Die Leistungen in der mündlichen und der praktischen Prüfung bewertet der zuständige Unterausschuss.

§ 44
Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) 1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 3Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der fächerübergreifenden schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 4Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 5Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote den Ausschlag. 6In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.

(2) 1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Die Abschlussprüfung hat nicht bestanden, wer im Fach der praktischen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder in einem anderen Pflichtfach die Gesamtnote 6 oder in zwei anderen Pflichtfächern die Gesamtnote 5 erzielt hat.

§ 45
Abschlusszeugnis

(1) 1Schülerinnen und Schüler, die die staatliche Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis. 2Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde. 3Abschlusszeugnis und Urkunde müssen dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.die Gesamtnoten der Fächer und

2.die zuzuerkennende Berufsbezeichnung.

(3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im letzten Schuljahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.

(4) Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss.

(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.

Abschnitt 2
Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber
§ 46
Allgemeines

(1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die an der besuchten Berufsfachschule die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer von der Schulaufsichtsbehörde hierfür bestimmten öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule ihrer Ausbildungsrichtung zugelassen werden. 2Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe angehören und zuvor die Erlaubnis zum Vorrücken in das dritte Schuljahr einer Berufsfachschule für Pflege, für Krankenpflege, für Kinderkrankenpflege oder für Altenpflege erhalten haben, können im Anschluss an den Schulbesuch entsprechend ihrer bisherigen Ausbildungsrichtung als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer von der Schulaufsichtsbehörde hierfür bestimmten öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe zugelassen werden. 3Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfung einsetzen. 4Es gelten die §§ 34 bis 38, 40, 41 sowie 43 und 45 soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:

1.dieselben schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen der entsprechenden Ausbildungsrichtung und

2.eine mündliche Prüfung im Fach Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen, die in der Regel 15 Minuten dauert.

(3) 1Auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, wird in bis zu drei Fächern der schriftlichen Abschlussprüfung gemäß § 40 Abs. 1 eine mündliche Prüfung durchgeführt. 2§ 42 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 47
Zulassung

(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bei einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule der entsprechenden Ausbildungsrichtung zu beantragen ist, an der die Prüfung abgelegt werden soll. 2Bei Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 muss der Antrag bis spätestens 1. März gestellt werden.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs und der beruflichen Vorbildung lückenlos enthalten muss,

2.das Austrittszeugnis der zuletzt besuchten Schule im Original oder in beglaubigter Abschrift,

3.die Nachweise nach § 7 Nr. 2 im Original oder in beglaubigter Abschrift,

4.ein ärztliches Zeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder ein bei der Anmeldung an einer vorher besuchten Berufsfachschule für Pflege, für Krankenpflege, für Kinderkrankenpflege, für Altenpflege, für Krankenpflegehilfe oder für Altenpflegehilfe vorgelegtes ärztliches Zeugnis, welches nicht älter als drei Jahre ist,

5.eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal der Abschlussprüfung an einer Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe unterzogen hat, und

6.bei Bewerberinnen oder Bewerbern nach § 46 Abs. 1 Satz 2 eine Erklärung, dass zwischen dem Besuch der Berufsfachschule für Pflege, für Krankenpflege, für Kinderkrankenpflege oder für Altenpflege und der Anmeldung zur Prüfung als anderer Bewerber nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

(3) 1Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht rechtzeitig vorlegt. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1.der Bewerber die Nachweise nach Abs. 2 nicht erbringt,

2.sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat,

3.die Aufnahme nach § 5 Abs. 3 Satz 5 zu versagen wäre oder

4.die Bewerberin oder der Bewerber berechtigt ist, die Berufsbezeichnung gemäß Anlage 1 Nr. 2 oder Nr. 3 zu führen.

3Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.

§ 48
Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen.

(2) 1Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde. 2Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.

§ 49
Zusätzliche Regelungen für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses soll Lehrkräfte der Ersatzschule bei der Auswahl der zentral gestellten Prüfungsaufgaben mitwirken lassen.

(2) 1In den Prüfungsausschuss wird für jedes schriftliche Prüfungsfach eine Lehrkraft der Ersatzschule berufen, die entweder die Lehramtsbefähigung für den Unterricht an beruflichen Schulen oder Gymnasien aufweist oder deren Einstellung und Verwendung schulaufsichtlich genehmigt ist. 2Diese Lehrkräfte der Ersatzschulen sollen bei der Korrektur der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten mitwirken.

(3) 1Abs. 2 gilt entsprechend für jeden Unterausschuss, wenn Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule geprüft werden. 2Als vorsitzendes Mitglied des Unterausschusses ist das Mitglied der öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule zu bestimmen.

Kapitel 3
Mittlerer Schulabschluss

§ 50
Mittlerer Schulabschluss

1Das Abschlusszeugnis der Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 14 verleiht in Verbindung mit dem Zeugnis über die staatliche Prüfung in der jeweiligen Ausbildungsrichtung den mittleren Schulabschluss, wenn in den Pflichtfächern eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erzielt wurde und ausreichende Kenntnisse in Englisch nachgewiesen werden. 2Diese Berechtigung wird von Amts wegen in das Abschlusszeugnis aufgenommen, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht bereits wenigstens einen mittleren Schulabschluss nach Art. 25 BayEUG besitzt. 3Schülerinnen und Schüler, die bereits einen mittleren Schulabschluss nach Art. 25 BayEUG besitzen, und Hochschulzugangsberechtigte erhalten die Eintragung in das Abschlusszeugnis nur auf Antrag. 4Die geforderten Englischkenntnisse werden nachgewiesen durch die Note „ausreichend” in diesem Fach

1.im Abschlusszeugnis einer Mittelschule über den erfolgreichen oder qualifizierenden Abschluss der Mittelschule,

2.im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eines Gymnasiums (Englisch als erste Fremdsprache), einer Realschule, einer Wirtschaftsschule oder einer Schule besonderer Art,

3.im Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss nach § 28 Abs. 10 MSO oder

4.im Abschlusszeugnis einer Berufsschule oder Berufsfachschule im Pflichtfach oder Wahlfach; dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule steht das Jahreszeugnis des letzten Schuljahres der Berufsfachschule gleich.

5Die geforderten Englischkenntnisse können auch durch ein vom Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall anerkanntes Englisch-Zertifikat nachgewiesen werden. 6Schülerinnen und Schüler, die die geforderten Englischkenntnisse erst nach Abschluss der Ausbildung nachweisen, erhalten auf Antrag ein Zeugnis über den mittleren Schulabschluss, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss. 7Der Nachweis mindestens ausreichender Kenntnisse in einer anderen modernen Fremdsprache als Englisch kann in Fällen besonderer Härte vom Staatsministerium oder von der von ihm beauftragten Stelle genehmigt werden.

Teil 6
Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens

§ 51
Elternvertretung

An den Berufsfachschulen wird eine Elternvertretung nicht eingerichtet.

Teil 7
Schlussvorschriften

§ 52
Übergangsregelung

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen haben, gelten die §§ 2, 3, 33 Abs. 1, §§ 34, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 4 und Abs. 5 sowie die Anlagen 1, 2 und 4 der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024.

(2) 1Für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Schulen sowie der anderen Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1, die die Ausbildung an einer Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe oder für Altenpflegehilfe vor dem 31. Juli 2020 begonnen haben, gilt:

1.es gelten die Anlagen 5 und 6 Berufsfachschulordnung Pflegeberufe in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung;

2.die schriftliche Prüfung bezieht sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Pflege und Betreuung mit einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten; für andere Bewerberinnen und Bewerber erstreckt sich die schriftliche Prüfung außerdem auf die Fächer

a)Berufskunde, Rechtskunde, Sozialkunde mit einer Bearbeitungszeit von 60 Minuten

und

b)Deutsch und Kommunikation mit einer Bearbeitungszeit von 60 Minuten;

3.eine praktische Abschlussprüfung ist abzulegen in der pflegerischen Praxis oder in der praktischen Ausbildung mit einer Bearbeitungszeit von 45 bis 60 Minuten;

4.andere Bewerberinnen und Bewerber haben außerdem eine mündliche Prüfung im Fach Grundlagen der Pflege abzulegen, die in der Regel 15 Minuten dauert.

2Satz 1 gilt für Ausbildungen in der Teilzeitform bis zum Ablauf des 31. März 2023. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Prüfungswiederholerinnen oder Prüfungswiederholer gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 3 BayEUG, die im Wiederholungsjahr die Ausbildung nach den ab 1. August 2020 geltenden Stundentafeln absolvieren.

(3) Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger vor Ablauf des 31. Dezember 2022 begonnen haben, können ihre Ausbildung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 nach den Vorschriften der Berufsfachschulordnung Pflegeberufe in der am 31. Juli 2022 geltenden Fassung fortsetzen und abschließen.

(4) Für Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschule für Ergotherapie, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2021 begonnen haben, gilt Anlage 1 der Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilberufe in der am 31. Juli 2021 geltenden Fassung fort.

§ 53
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2022 treten außer Kraft:

1.die Berufsfachschulordnung Pflegeberufe (BFSO Pflege) vom 8. November 2019 (GVBl. S. 659, BayRS 2236-4-1-2-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 4. April 2022 (GVBl. S. 158) geändert worden ist,

2.die Berufsfachschulordnung nichtärztliche Heilbe­rufe (BFSO HeilB) vom 18. Januar 1993 (GVBl. S. 35, BayRS 2236-4-1-4-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 18. Juni 2021 (GVBl. S. 447) geändert worden ist,

3.die Berufsfachschulordnung Podologie (BFSO Podologie) vom 23. April 1993 (GVBl. S. 317, 854, BayRS 2236-4-1-8-K), die zuletzt durch § 9 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist, und

4.die Berufsfachschulordnung Technische Assistenten Medizin/Pharmazie (BFSO MTA PTA) vom 3. September 1987 (GVBl. S. 325, BayRS 2236-4-1-7-K), die zuletzt durch § 8 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist.

(3) Es treten außer Kraft:

1.§ 52 Abs. 2 am 1. April 2023,

2.§ 52 Abs. 1 am 1. Januar 2025 und

3.§ 52 Abs. 3 am 1. Januar 2028.

München, den 31. Mai 2022

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister

Anlagen