Fundstelle GVBl. 2022 S. 37

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 10942c6e8658fbca1cbf23a69e1bc5f1d38df87f2dd1b50be2fc18f30c0e5a80

Sonstiges

1100-3-I

  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Landtag

1100-3-I

Änderung der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

vom 25. Januar 2022

§ 1

§ 193a der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009 (GVBl. S. 420, BayRS 1100-3-I), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 23. November 2021 (GVBl. S. 648) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem bisherigen Abs. 1 wird folgender Abs. 1 vorangestellt:

„(1) 1Alle Ausschüsse tagen in Abweichung zu der gemäß § 25 Abs. 1 bestimmten Mitgliederzahl in einer Besetzung von insgesamt 11 Mitgliedern, wobei eine Repräsentation entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen nach Sainte-Laguë/Schepers sichergestellt sein muss. 2Die Rechte der Mitglieder des Landtags aus § 136 Abs. 1 Satz 2 bleiben unberührt.“

2.Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Mitglieder des Landtags,

1.die sich in behördlich angeordneter Absonderung befinden,

2.die aufgrund eines engen Kontakts zu einem bestätigten Fall von COVID-19 nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert Koch-Instituts enge Kontaktpersonen sind,

3.die Verdachtspersonen im Sinne der Nr. 1.2 Buchst. a der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) sind,

4.deren am Tage der Ausschusssitzung vorgenommener Selbsttest positiv ist und die sich in der verfügbaren Zeit noch keinem Nukleinsäuretest (insbesondere PCR-Test) unterziehen konnten,

5.die aufgrund der aktuellen Coronapandemie eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, und das Mitglied keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen kann,

6.die aufgrund eines ärztlich bestätigten unterdrückten Immunsystems (z. B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht, oder wegen Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken) oder aufgrund einer anderen ärztlich bestätigten Grunderkrankung, bei der bei Infizierung mit SARS-CoV-2 von einem schweren Verlauf der Erkrankung nach der bisherigen Studienlage ausgegangen werden muss, als Risikopersonen anzusehen sind,

7.denen aufgrund von zur Eindämmung der Corona­pandemie auf Grundlage des Hausrechts erlassenen Beschränkungen eine Teilnahme an einer Ausschusssitzung in Präsenz nicht möglich ist,

können nach Bestätigung durch das Landtagsamt an den Sitzungen eines Ausschusses durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen.“

3.Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden die Abs. 3 und 4.

4.Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5, die Angabe „3“ wird durch die Angabe „4“ ersetzt und die Angabe „31. Januar 2022“ wird durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.

§ 2

Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt zum 25. Januar 2022 in Kraft.

München, den 25. Januar 2022

Die Präsidentin des Bayerischen Landtags

Ilse Aigner