Fundstelle GVBl. 2022 S. 400

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Verordnung

2030-3-5-2-F

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Beamtenrechtliche Zuständigkeitsverordnungen

2030-3-5-2-F

Verordnung zur Änderung der StMFH-Zuständigkeitsverordnung

vom 5. Juli 2022

Auf Grund

  • des Art. 55 Nr. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist,
  • des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, des Art. 49 Abs. 3, des Art. 81 Abs. 6 Satz 2, des Art. 86 Abs. 2 Satz 3, des Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 2, des Art. 139 Abs. 10 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 654) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 663) geändert worden ist,
  • des Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG) vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118, BayRS 301-1-J), das zuletzt durch § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 654) geändert worden ist,
  • des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Leistungslaufbahnge­setzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2022 (GVBl. S. 254) geändert worden ist,
  • des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 200-1-S) veröffentlichten bereinigten Fassung

verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Die StMFH-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-FM) vom 3. Januar 2011 (GVBl. S. 31, BayRS 2030-3-5-2-F), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Januar 2019 (GVBl. S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Buchst. g wird das Wort „Lotterieverwaltung“ durch die Wörter „Lotterie- und Spielbankver­waltung“ ersetzt.

b)Buchst. h wird aufgehoben.

c)Buchst. i wird Buchst. h.

2.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und h genannten Behörden“ durch die Wörter „der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Behörde“ ersetzt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „Buchst. a, c bis g und i“ durch die Wörter „Buchst. a und c bis h“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „Buchst. a, c bis g und i“ durch die Wörter „Buchst. a und c bis h“ ersetzt.

3.Der Wortlaut des § 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden werden folgende der obersten Dienstbehörde oder der letzten obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse übertragen, soweit sie für die Abordnung (§§ 1 und 2) zuständig sind:

1.Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBG),

2.Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG),

3.Übernahme beziehungsweise Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG),

4.Untersagung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 BayBG) und

5.Bewilligung von Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung – einschließlich Altersteilzeit – von Beamtinnen und Beamten (Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG).

2Der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Behörde werden die in Satz 1 genannten Befugnisse zusätzlich für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 15 mit Amtszulage bis A 16 mit Amtszulage ihres Dienstbereichs übertragen.

(2) 1Der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Behörde werden die der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnisse zur Festsetzung und Anforderung des Erstattungsbetrags sowie Erstattung der Ausbildungskosten (Art. 139 BayBG) übertragen. 2Die nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG der obersten Dienstbe­hörde zustehenden Befugnisse zur Bewilligung von Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung – einschließlich Altersteilzeit – von Richterinnen und Richtern werden den Finanzgerichten München und Nürnberg sowie der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern für die Richterinnen und Richter des jeweiligen Dienstbereichs übertragen.“

4.In § 4 Nr. 3 wird die Angabe „Nrn. 2 bis 4“ durch die Angabe „Nr. 2 bis 5“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.

München, den 5. Juli 2022

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Albert Füracker, Staatsminister