Fundstelle GVBl. 2022 S. 488

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Gesetz

2033-1-1-F, 2239-1-K

2239-1-K, 2033-1-1-F

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes und des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

vom 5. August 2022

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes

Das Bayerische Erwachsenenbildungsförderungs­gesetz (BayEbFöG) vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 662, BayRS 2239-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 433) geändert worden ist, wird wie folgt ge­ändert:

1.Art. 14a wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 14a

Übergangsbestimmungen“.

b)Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) 1Abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 sind für die Bemessung der staatlichen Zuwendungen für die institutionelle Förderung an die einzelnen Förderempfänger in den Haushaltsjahren 2023, 2024 und 2025 die Sätze 2 bis 4 maßgeblich. 2Jeder Förderempfänger erhält für das jeweilige Haushaltsjahr einen Sockelbetrag von 300 000 €. 3Stehen für das jeweilige Haushaltsjahr Haushaltsmittel nicht in der dafür erforderlichen Höhe zur Verfügung, wird der Sockelbetrag für jeden Förderempfänger anteilig vermindert. 4Von den nach der Bemessung des Sockelbetrags verbleibenden Haushaltsmitteln werden 60 % nach den Anteilen an den im Kalenderjahr 2019 geleisteten Teilnehmerdoppelstunden und die verbleibenden 40 % nach den Anteilen an den im zweiten Kalenderjahr vor Beginn des jeweils maßgeblichen Haushaltsjahres geleisteten Teilnehmerdoppelstunden an die Förderempfänger verteilt.“

2.Art. 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1 und nach der Angabe „Art. 14a“ wird die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Im Übrigen tritt Art. 14a mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“

§ 2
Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

Nach Art. 114d des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch die §§ 4, 5 und 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2022 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird folgender Art. 114e eingefügt:

„Art. 114e

Sonderregelung zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen in Folge der Coronapandemie und der Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine

Bei Verwendungseinkommen von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen für Beschäftigungen im öffentlichen Interesse, die zum Ausgleich eines durch Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie oder auf Grund der Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine erhöhten Arbeitsaufwands erfolgen, wird die Höchstgrenze nach Art. 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 bis zum 31. Dezember 2025 mit dem Faktor 1,5 vervielfacht, wenn der Ruhestandseintritt wegen Erreichens der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze oder nach Hinausschieben erfolgte.“

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 15. August 2022 in Kraft.

München, den 5. August 2022

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder