Fundstelle GVBl. 2022 S. 490

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Verordnung

2129-1-10-U

  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Umweltschutz
  • Immissionsschutz

2129-1-10-U

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Luftreinhalteverordnung

vom 2. August 2022

Auf Grund des § 47 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-­Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274, 2021 S. 123), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1
Änderung der Bayerischen Luftreinhalteverordnung

Die Bayerische Luftreinhalteverordnung (BayLuftV) vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 438, BayRS 2129-1-10-U), die durch Art. 11a Abs. 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Luftreinhaltegebiete sind Gebiete, die ein Luftreinhalteplan nach § 47 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) als solche bestimmt. 2Die Bestimmung hat für das gesamte Plangebiet oder genau bezeichnete Teilgebiete zu erfolgen.“

2.§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1 und in den Nrn. 1 und 2 werden nach der Angabe „Richtlinie 97/68/EG“ jeweils die Wörter „in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung“ eingefügt.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 findet keine Anwendung.“

3.§ 2a Abs. 1 wird § 3 und in Abs. 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Wörter „ , längstens jedoch bis 31. Dezember 2022,“ gestrichen.

4.Der bisherige § 3 wird § 4 und die Angabe „§ 2a“ wird durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.

5.Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkraft­treten“ gestrichen.

b)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 2
Weitere Änderung der Bayerischen Luftreinhalteverordnung

Die Bayerische Luftreinhalteverordnung (BayLuftV) vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 438, BayRS 2129-1-10-U), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 kann die für die Aufstellung des Luftreinhalteplans zuständige Behörde festlegen, dass im Luftreinhaltegebiet Baumaschinen mit einer Leistung von 19 kW bis 560 kW auf Baustellen nur betrieben werden dürfen, wenn sie die Anforderungen der Stufe V gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628 einhalten.“

b)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und die Angabe „Abs. 1 oder Abs. 2“ wird durch die Angabe „Abs. 1, 2 oder 3“ ersetzt.

2.In § 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

3.In § 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 oder Abs. 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1, 2 oder Abs. 3“ ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2022 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.

München, den 2. August 2022

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder