Fundstelle GVBl. 2022 S. 492

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Verordnung

2120-11-U

  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Organisation des Gesundheitswesens

2120-11-U

Verordnung zur Änderung der Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung

vom 28. Juli 2022

Auf Grund des Art. 28 Abs. 2 Nr. 3 und 10 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch Art. 32a Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration:

§ 1

Die Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung (GesVSV) vom 1. August 2017 (GVBl. S. 402, BayRS 2120-11-U), die zuletzt durch Art. 32a Abs. 5 des Ge­setzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und die Wörter „und amtliche Laboratorien“ werden angefügt.

b)In Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.

c)Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und“.

d)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 6 wird das Wort „und“ am Ende gestrichen.

bb)In Nr. 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

cc)Folgende Nr. 8 wird angefügt:

„8.nach § 43a des Lebensmittel- und Futter­mittelgesetzbuches (LFGB).“

2.In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)“ durch die Angabe „LFGB“ ersetzt.

3.§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 1 wird aufgehoben.

b)Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 1.

c)Folgende Nr. 2 wird angefügt:

„2.nach Art. 4 Abs. 1 Satzteil vor Buchst. a, Abs. 3 Unterabs. 1 Satzteil vor Buchst. a, Abs. 4 Satzteil vor Buchst. a und Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122.“

4.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.nach Art. 111 der Verordnung (EU) 2016/429 und Art. 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035,“.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 3 Teilsatz 5 werden die Wörter „§ 14g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b der Schweinepest-­Verordnung hinsichtlich der Zulassung von Schlachtstätten, Zerlegungs- oder Verarbei­tungsbetrieben zum Zweck des innergemein­schaftlichen Verbringens und der Ausfuhr nach Art. 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU“ durch die Wörter „Art. 41 Nr. 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605“ ersetzt.

bb)In Nr. 5 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc)In Nr. 6 wird die Angabe „15,“ gestrichen und der Punkt am Ende wird durch das Wort „und“ ersetzt.

dd)Folgende Nr. 7 wird angefügt:

„7.nach den Art. 95 und 97 der Verordnung (EU) 2016/429.“

5.§ 9 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden die Wörter „eine weitere Dienststelle in Erding“ durch die Wörter „weitere Dienststellen“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „das“ durch das Wort „ein“ ersetzt.

bb)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Ist die Kontrollbehörde zuständig für einen Betrieb nach Satz 1, so erstreckt sich die Zuständigkeit für die Kontroll- und Vollzugsaufgaben der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung auch auf alle weiteren Betriebe desselben Unternehmers, die sich in unmittelbarem, räumlichem Zusammenhang befinden, auch wenn diese Betriebe für sich genommen die Kriterien nach Satz 1 nicht erfüllen.“

c)Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.die besondere Benennung von Schlacht­betrieben, Zerlegungsbetrieben, Kühllagern, Fleischverarbeitungs- und Wildverarbeitungs­betrieben gemäß Art. 41 Abs. 1 sowie den Beschluss nach Art. 41 Nr. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605,“.

d)Abs. 6 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.für die Benennung und Beaufsichtigung der beauftragten Ausstellungsstellen sowie des Entzugs einer Benennung gemäß Art. 108 Abs. 5 Buchst. c in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 in Verbindung mit Art. 65 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 in Verbindung mit Art. 33 der Verordnung (EU) 2017/625.“

6.§ 14 wird aufgehoben.

7.§ 18 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

b)Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

8.Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)In der Tabelle 1 wird in der Spalte „Lebensmittel“ das Wort „Fertiggerichte“ durch die Wörter „Fertig­gerichte, vorverpackt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.

b)In der Tabelle 5 werden in der Spalte „Tierart und Alter“ nach dem Wort „Ziegenlämmer“ die Wörter „(Lebendgewicht unter 15 kg)“ eingefügt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft.

München, den 28. Juli 2022

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Thorsten Glauber, Staatsminister