Fundstelle GVBl. 2022 S. 514

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Verordnung

7803-1-L, 7803-12-L, 7803-3-L, 7803-8-L

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Agrarschulordnung und weiterer Rechtsvorschriften

vom 28. Juli 2022

Auf Grund des Art. 26 Abs. 1, des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 2 und 4, des Art. 52 Abs. 5 Satz 5, des Art. 85 Abs. 1a Satz 3 und des Art. 89 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 308) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich der staatlichen Fachakademie für Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

§ 1
Änderung der Bayerischen Agrarschulordnung

Die Bayerische Agrarschulordnung (BayAgrSchO) vom 5. September 2019 (GVBl. S. 564, BayRS 7803-1-L), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 28. Juli 2021 (GVBl. S. 505) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen, nach dem Wort „Agrarwirtschaft“ werden die Wörter „ , die staatlichen Höheren Landbauschulen, die staatlichen Technikerschulen für Agrarwirtschaft, die staatlichen Technikerschulen für Waldwirtschaft, die staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau“ eingefügt und das Wort „Staatliche“ wird durch das Wort „staatliche“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

2.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird vor dem Wort „Bildungsziele“ das Wort „Allgemeine“ eingefügt.

b)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 3 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

cc)Folgende Nr. 5 wird angefügt:

„5.ihre beruflichen Handlungsweisen entsprechend den Bildungszielen gegenüber der Gesellschaft kommunizieren.“

3.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird nach dem Wort „Schulleiter“ die Angabe „(Schulleitung)“ eingefügt.

b)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Die Schulleitung übt das Hausrecht in der Schulanlage aus.“

4.§ 6 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 3 wird das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ durch das Wort „Schulleitung“ ersetzt.

bb)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Abweichend von Satz 3 entscheidet bei den staatlichen Landwirtschaftsschulen (Landwirtschaftsschulen) und den staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft, Fachrichtung ökologischer Landbau die Schulaufsichtsbehörde über die Sonderzulassung.“

cc)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

dd)Der bisherige Satz 5 wird aufgehoben.

b)In Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „Fachakademie“ durch die Wörter „staatliche Fachakademie für Landwirtschaft (Fachakademie)“ ersetzt.

5.§ 8 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 4 Satz 1 werden das Wort „staatlichen“ und die Angabe „(Landwirtschaftsschulen)“ gestrichen.

b)In Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „in einzelnen Fächern“ gestrichen.

6.§ 18 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 18

Jahreszeugnisse, Semesterzeugnisse, Information über das Notenbild“.

b)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1An den Technikerschulen erhalten die Studierenden zum Abschluss des ersten Schuljahres ein Jahreszeugnis. 2Für Studierende, die die Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau nach dem ersten Schuljahr gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 abschließen, ist dies das Wirtschafterzeugnis. 3Es umfasst die Leistungen in den Pflichtfächern und den Wahlpflichtfächern. 4Mit erfolgreichem Abschluss des ersten Schuljahres wird die Fachschulreife verliehen und dies im Jahreszeugnis oder Wirtschafterzeugnis vermerkt. 5An der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau gelten für die Erstellung des Jahreszeugnisses oder Wirtschafterzeugnisses ergänzend § 100 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 und § 102 Satz 2. 6An der Technikerschule für Waldwirtschaft kann die Berechtigung zum Jagdscheinerwerb nach § 112 in das Jahreszeugnis aufgenommen werden. 7Wird an der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement die Berufstätigkeit gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 nach dem zweiten Schuljahr erbracht, erhalten die Studierenden zum Abschluss des zweiten Schuljahres eine schriftliche Information über das Notenbild.“

c)Die bisherigen Abs. 3 bis 6 werden die Abs. 4 bis 7.

7.Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) 1An den Technikerschulen für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Landwirtschaft wird bei der Ermittlung der Jahreszeugnisnote im Fach Berufsausbildung und Mitarbeiterführung die Fortgangsnote zweifach sowie aus der Abschlussprüfung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die Note des schriftlichen Teils einfach, die Note der praktischen Ausbildungseinheit mit Fachgespräch sowie die Note der Fallstudie je zweifach gewertet. 2An der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau werden die Fortgangsnoten vor Beginn der Wirtschafterprüfung in der Lehrerkonferenz gemäß Abs. 1 und § 16 festgestellt.“

8.In § 20 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 18 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 5“ ersetzt.

9.In § 21 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „diesem“ die Wörter „Semester oder“ eingefügt.

10.§ 33 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.“

b)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

11.§ 40 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Halbsatz 1 wird Satz 1.

bb)Der bisherige Halbsatz 2 wird aufgehoben.

b)In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglied“ das Wort „abgenommen“ und nach dem Wort „bewertet“ die Wörter „und festgesetzt“ eingefügt.

c)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Der Prüfungsausschuss beschließt über das Bestehen der Abschlussprüfung.“

d)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

12.In § 41 Abs. 1 Satz 1 Spiegelstrich 3 wird das Wort „Pflichtfächer“ durch die Wörter „Pflicht- und Prüfungsfächer“ ersetzt.

13.§ 51 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.“

b)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

14.§ 57 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 wird aufgehoben.

bb)Der Satz 3 wird Satz 2.

b)In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglied“ das Wort „abgenommen“ und nach dem Wort „bewertet“ die Wörter „und festgesetzt“ eingefügt.

c)Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) Der Prüfungsausschuss beschließt über das Bestehen der Abschlussprüfung.“

15.In § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Pflichtfächer“ durch die Wörter „Pflicht- und Prüfungsfächer“ ersetzt.

16.In § 60 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Agrarwirtschaft“ durch das Wort „Wirtschaft“ ersetzt.

17.§ 65 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 werden die Wörter „Fachschulen für Agrarwirtschaft, Fachrichtung“ durch das Wort „Fachrichtungen“ ersetzt und nach dem Wort „Landbau“ die Wörter „ , Milchwirtschaft und Molkereiwesen sowie Milchwirtschaftliches Laborwesen“ eingefügt.

b)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Voraussetzungen ist für die Aufnahme in die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau ein Notendurchschnitt von 3,0 oder besser in der Abschlussprüfung Gärtner/Gärtnerin erforderlich.“

18.In § 67 Abs. 1 werden die Wörter „einer Wochenstunde“ durch die Wörter „bis zu zwei Wochenstunden“ ersetzt.

19.§ 69 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.“

b)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

20.§ 71 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 werden die Wörter „praxisbezogene Aufgabe“ durch das Wort „Arbeitsprojekt“ und die Wörter „Produktions- und Verfahrenstechnik“ durch die Wörter „Prozess- und Verfahrenstechnik“ ersetzt.

bb)In Nr. 4 wird das Wort „Betriebsbezogene“ durch das Wort „Betriebswirtschaftliche“ ersetzt.

cc)In Nr. 5 Buchst. b wird das Wort „Ausbildungseinheit“ durch das Wort „Ausbildungssituation“ ersetzt.

b)Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)Die Nrn. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

‚1.Untersuchungsmanagement und Prozessoptimierung

a)schriftlich

120 Minuten

b)Arbeitsprojekt nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil „Untersuchungs- und Labortechnik“

2.Analytische und produktionsbegleitende Qualitätssicherung

schriftlich

60 Minuten‘.

bb)Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aaa)Im Satzteil vor Buchst. a wird das Wort „Fachrecht“ durch die Wörter „betriebliches Qualitätsmanagement“ ersetzt.

bbb)In Buchst. b wird das Wort „Laborführung“ durch die Wörter „Labor- und Unternehmensführung“ ersetzt.

cc)In Nr. 4 Buchst. b wird das Wort „Ausbildungseinheit“ durch das Wort „Ausbildungssituation“ ersetzt.

21.§ 73 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

b)In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglied“ das Wort „abgenommen“ und nach dem Wort „bewertet“ die Wörter „und festgesetzt“ eingefügt.

c)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Der Prüfungsausschuss beschließt über das Bestehen der Abschlussprüfung.“

d)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

22.§ 74 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Pflichtfächer“ durch die Wörter „Pflicht- und Prüfungsfächer“ ersetzt.

b)Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Spiegelstrich 3 wird das Wort „betriebsbezogene“ durch das Wort „betriebswirtschaftliche“, die Wörter „praxisbezogene Aufgabe“ werden durch das Wort „Arbeitsprojekt“ und das Wort „Ausbildungseinheit“ wird durch das Wort „Ausbildungssituation“ ersetzt.

bb)In Spiegelstrich 4 wird das Wort „betriebsbezogene“ durch das Wort „betriebswirtschaftliche“, die Wörter „praktische Meisterarbeit“ werden durch das Wort „Arbeitsprojekt“ und das Wort „Ausbildungseinheit“ wird durch das Wort „Ausbildungssituation“ ersetzt.

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 wird das Wort „Pflichtfächer“ durch die Wörter „Prüfungs- und Pflichtfächer“ ersetzt.

bb)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Die Zeugnisnoten der Prüfungsfächer werden je zweifach, die Zeugnisnoten der sonstigen Pflichtfächer einfach gewertet.“

23.Nach § 77 werden die folgenden Teile 5 bis 7 eingefügt:

‚Teil 5

Staatliche Höhere Landbauschulen

Kapitel 1

Allgemeines

§ 78

Bildungsziele

1Im Rahmen des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrags aller Schulen sowie des gemeinsamen Bildungsauftrags der Schulen gemäß § 2 hat die Höhere Landbauschule das Ziel, die Studierenden auf eine spätere Tätigkeit als Unternehmer und Leiter landwirtschaftlicher Betriebe sowie für verwandte Tätigkeiten im Agrarbereich vorzubereiten. 2Das in der Landwirtschaftsschule erworbene Wissen und Können wird erweitert. 3Die Studierenden sollen insbesondere darauf vorbereitet werden, übergeordnete Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden.4Für die Unternehmerqualifikation wird insbesondere das Wissen in Finanz-, Rechts- und Managementfragen vertieft. 5Die Handlungs- und Entscheidungskompetenz wird wesentlich gefördert.

Kapitel 2

Schulbetrieb

§ 79

Bildungsdauer, Semestergestaltung

(1) 1Der Unterricht umfasst ein Schuljahr mit 40 Unterrichtswochen in Vollzeitform. 2Die Unterrichtszeiten regelt das Staatsministerium.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden ergibt sich aus der Stundentafel (Anlage 16).

§ 80

Zugangsvoraussetzungen

Die Aufnahme in die Höhere Landbauschule setzt den Abschluss „Staatlich geprüfter Wirtschafter im Landbau“ oder „Staatlich geprüfte Wirtschafterin im Landbau“ oder einen gleichwertigen Abschluss voraus.

Kapitel 3

Leistungsnachweise

§ 81

Große Leistungsnachweise

In allen Pflichtfächern sind mindestens zwei große Leistungsnachweise, im Fach „Produktion und Betriebsführung“ sind mindestens acht große Leistungsnachweise zu erbringen.

§ 82

Kleine Leistungsnachweise

1In den Pflichtfächern sind mindestens zwei kleine Leistungsnachweise zu erbringen. 2Abweichend von Satz 1 sind im Fach „Produktion und Betriebsführung“ keine kleinen Leistungsnachweise zu erbringen.

Kapitel 4

Schulabschluss

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 83

Prüfungsausschuss

(1) 1Die Abschlussprüfungen werden vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. 2Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt eine vom Staatsministerium bestellte Person oder in deren Vertretung die Schulleitung. 3Der Prüfungsausschuss setzt sich aus dem vorsitzenden Mitglied, der Schulleitung und Lehrkräften, die in den Pflichtfächern unterrichten, sowie zwei von der Schulleitung berufenen Praktikern mit Ausbildereignung zusammen. 4Im Bedarfsfall kann das vorsitzende Mitglied zusätzliche Ausschussmitglieder und stellvertretende Mitglieder berufen. 5Für Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht Mitglieder der Lehrerkonferenz sind, gelten die Verschwiegenheitspflicht und die Pflicht zur vertraulichen Behandlung gemäß § 4 Abs. 8 entsprechend.

(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Über die Prüfungsvorgänge ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 84

Verhinderung der Teilnahme

1Wer eine Prüfungsarbeit ohne zwingenden Grund versäumt, erhält die Note 6 „ungenügend“. 2Studierende, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Prüfungsteile mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses nachholen. 3Das Staatsministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle stellt die schriftlichen Aufgaben. 4Das Staatsministerium legt den Nachholtermin fest. 5Die Prüfung muss bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des letzten Prüfungsteils nachgeholt sein.

Abschnitt 2

Abschlussprüfung

§ 85

Prüfungsfächer, Prüfungsverfahren

(1) An der Höheren Landbauschule wird die Abschlussprüfung am Ende des Schuljahres in Form einer Facharbeit sowie schriftlich und mündlich durchgeführt.

(2) 1Die schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen erfolgen in den Fächern:

1.Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit (mündlich) etwa 30 Minuten,
2.Betriebswirtschaft und Finanzmanagement (schriftlich) 120 Minuten,
3.Steuern und Recht (Bereich Steuern, schriftlich) 120 Minuten,
4.Produktion und Betriebsführung (mündlich) etwa 45 Minuten.

2Für die mündliche Prüfung gemäß Satz 1 Nr. 1 reichen die Studierenden ein Thema für eine Präsentation ein. 3Im Einvernehmen mit der Lehrkraft wird das endgültige Thema der Prüfung festgelegt. 4Die mündliche Prüfung gemäß Satz 1 Nr. 4 findet in Form eines Kolloquiums statt. 5Im Kolloquium prüfen eine Lehrkraft und ein Praktiker.

(3) 1Die Facharbeit in Form eines Geschäftsplans umfasst die Darstellung und Weiterentwicklung eines Unternehmens oder Teils eines Unternehmens mit Finanzierung, Risikoanalyse sowie Umsatz- und Rentabilitätsvorschau. 2Die Aufgabe wird von der Lehrkraft für Betriebswirtschaft und Finanzmanagement im Benehmen mit den Lehrkräften in Produktion und Betriebsführung gestellt. 3Vorschläge der Studierenden sollen dabei berücksichtigt werden. 4Die Bearbeitungszeit beträgt zehn Wochen. 5Inhalt und Ergebnisse der Facharbeit sind in einer Präsentation und einem Prüfungsgespräch mit insgesamt etwa 45 Minuten Dauer zu erläutern.

§ 86

Prüfungsthemen

1Für die schriftliche Prüfung werden die Prüfungsthemen, die zugelassenen Hilfsmittel sowie die Prüfungs­termine nach Vorgaben des Staatsministeriums festgelegt. 2Die Schulleitung reicht nach Anforderung Themenvorschläge ein.

§ 87

Festsetzung der Fortgangsnoten, Bewertung der Abschlussprüfung

(1) Vor Beginn der Abschlussprüfung werden in der Lehrerkonferenz gemäß § 16 und § 19 Abs. 1 am Ende des Schuljahres die Fortgangsnoten festgestellt.

(2) 1Die Leistungen in den Abschlussprüfungen werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, in der Regel von der zuständigen Lehrkraft sowie einem weiteren Mitglied abgenommen, unabhängig voneinander nach Maßgabe des Staatsministeriums bewertet und festgesetzt. 2Jeder Prüfer bewertet jede Leistung mit einer ganzen Note. 3Die Noten für die Leistungen ergeben sich aus dem Mittelwert der Bewertungen der Prüfer.

(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 16 Abs. 2 und 3.

(4) Der Prüfungsausschuss beschließt über das Bestehen der Abschlussprüfung.

§ 88

Abschlusszeugnisse

(1) 1Im Abschlusszeugnis sind auszuweisen:

1.die Gesamtnote in Worten nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3,

2.die auf zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtnote,

3.die Zeugnisnoten der Pflicht- und Prüfungsfächer und

4.die Note der Facharbeit.

2Die Teilnahme an den Seminaren laut Stundentafel sowie an Wahlfächern wird in das Abschlusszeugnis mit der Bemerkung „teilgenommen“ eingetragen. 3Weitere Zusatzqualifikationen, in denen Zertifikate erworben wurden, werden aufgeführt.

(2) 1Bei der Ermittlung der Zeugnisnote eines Prüfungsfachs werden die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote und die Noten der Abschlussprüfung jeweils zu gleichen Teilen gewertet. 2Bei den übrigen Fächern ist die Fortgangsnote zugleich die Zeugnisnote. 3Die Zeugnisnoten sind als ganze Noten auszuweisen.

(3) 1Im Abschlusszeugnis wird zusätzlich eine Gesamtnote mit zwei Dezimalstellen ausgewiesen. 2Bei der Berechnung der Gesamtnote werden die Zeugnisnoten des Prüfungsfachs „Produktion und Betriebsführung“ und der Facharbeit je dreifach, die Zeugnisnoten der sonstigen Prüfungsfächer je zweifach und die Zeugnisnoten der übrigen Pflichtfächer einfach gewertet.

§ 89

Bestehen, Wiederholen

(1) Das Schuljahr ist bestanden, wenn die Facharbeit mit mindestens Note 4 „ausreichend“ bewertet wurde und wenn im Abschlusszeugnis in keinem Pflichtfach die Zeugnisnote 6 „ungenügend“ oder in höchstens einem Pflichtfach die Zeugnisnote 5 „mangelhaft“ erteilt worden ist.

(2) Studierende, die das Schuljahr nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis mit den Einzelnoten und dem Vermerk über das Nichtbestehen des Studiengangs.

(3) 1Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung kann diese nach erneutem Besuch des Schuljahres einmal wiederholt werden. 2Mit Genehmigung des Staatsministeriums ist eine zweite Wiederholung möglich. 3Studierende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, weil sie in der Facharbeit keine mit mindestens der Note 4 „ausreichend“ bewertete Leistung erzielt haben, können abweichend von Satz 1 die Facharbeit im darauf folgenden Schuljahr ohne Teilnahme am Unterricht einmal wiederholen; das Thema der Facharbeit erhalten sie bei Schuljahresbeginn.

§ 90

Berufsbezeichnung, Urkunden, fachliche Ausbildereignung

1Studierende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten neben dem Abschlusszeugnis eine Urkunde nach dem Muster des Staatsministeriums. 2Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ oder „Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin“ zu führen. 3Die Berufsbezeichnung kann jeweils mit oder ohne den Zusatz „Bachelor Professional in Agrarwirtschaft“ geführt werden. 4Zum Nachweis der beruflichen Eignung gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 BBiG wird folgende Bemerkung in das Abschlusszeugnis aufgenommen: „Mit dem Abschluss werden die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.“

§ 91

Beirat

1Das Staatsministerium oder mit dessen Zustimmung die Höhere Landbauschule kann einen Beirat einrichten und in diesen geeignete Vertreter aus Wirtschaft und Gesellschaft berufen. 2Der Beirat hat die Aufgabe, die Verbindung der Höheren Landbauschule zu Wirtschaft und Arbeitswelt sicherzustellen.

Teil 6

Staatliche Technikerschulen für Agrarwirtschaft, für Waldwirtschaft sowie Staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau

Kapitel 1

Allgemeines

§ 92

Gliederung

Die staatlichen Technikerschulen gliedern sich in folgende Fachrichtungen:

1.Technikerschule für Agrarwirtschaft:

a)Landwirtschaft,

b)Milchwirtschaft und Molkereiwesen sowie

c)Ernährungs- und Versorgungsmanagement;

2.Technikerschule für Waldwirtschaft;

3.Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau:

a)Gartenbau mit den Schwerpunkten

aa)Zierpflanzenbau,

bb)Baumschule,

b)Garten- und Landschaftsbau sowie

c)Weinbau und Oenologie.

§ 93

Bildungsziele

(1) 1Im Rahmen des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrags aller Schulen sowie des gemeinsamen Bildungsauftrags der Schulen gemäß § 2 hat die Technikerschule die Aufgabe, die Studierenden als Fachkräfte mit beruflicher Erfahrung zur Übernahme von Aufgaben im mittleren Funktionsbereich zu befähigen sowie auf eine spätere Tätigkeit als Betriebsleiter, technischer Leiter oder Unternehmer vorzubereiten. 2Die Studierenden sollen insbesondere darauf vorbereitet werden, Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert, eigenständig ausgeführt und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden.

(2) 1Die Technikerschule dient der vertieften beruflichen Fortbildung und vermittelt die für ein Fachhochschulstudium erforderlichen Lern- und Arbeitstechniken. 2Studierende der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau können in der Fachrichtung Gartenbau sowie Garten- und Landschaftsbau die Meisterprüfung im ersten Jahr ganz, in der Fachrichtung Weinbau und Oenologie teilweise ablegen.

Kapitel 2

Schulbetrieb

§ 94

Bildungsdauer, Unterrichtsgestaltung

(1) 1Der Unterricht umfasst zwei Schuljahre mit je 40 Unterrichtswochen in Vollzeitform. 2Abweichend von Satz 1 kann die Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau nach dem ersten Schuljahr durch Ablegen der Wirtschafterprüfung abgeschlossen werden.

(2) 1Die Unterrichtszeiten regelt das Staatsministerium. 2Die Zahl der Unterrichtsstunden ergibt sich aus der Stundentafel (Anlagen 17 bis 23).

§ 95

Zugangsvoraussetzungen

(1) 1Für die Aufnahme ist die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem der gewählten Fachrichtung einschlägigen oder verwandten Ausbildungsberuf und zusätzlich eine weitere einschlägige Berufstätigkeit von einem Jahr erforderlich. 2An der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement kann die Berufstätigkeit auch nach dem zweiten Schuljahr erbracht werden, wodurch sich die Bildungsdauer um ein Schuljahr verlängert. 3Abweichend von Satz 1 ist bei Bewerbern, die die Meisterprüfung im Rahmen der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau in den Fachrichtungen Gartenbau oder Garten- und Landschaftsbau ablegen wollen, eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens zwei Jahren nachzuweisen. 4Zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Voraussetzungen ist für die Aufnahme

1.in die Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Landwirtschaft ein Notendurchschnitt von 3,5 oder besser,

2.in die Technikerschule für Waldwirtschaft sowie die Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau ein Notendurchschnitt von 3,3 oder besser

in der Abschlussprüfung im entsprechenden Ausbildungsberuf erforderlich.

(2) 1Bewerber, die den erfolgreichen Abschluss einer Fachschule oder einen vergleichbaren Abschluss der jeweiligen Fachrichtung nachweisen, können direkt in das zweite Schuljahr der Technikerschule aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind. 2Ausgenommen hiervon ist der einsemestrige Studiengang der Landwirtschaftsschule „Fachschule für Ernährung und Haushaltsführung“.

Kapitel 3

Leistungsnachweise

§ 96

Große Leistungsnachweise

1In allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mit bis zu zwei Wochenstunden ist in jedem fachtheoretischen Schuljahr mindestens ein großer Leistungsnachweis, bei allen übrigen Pflichtfächern sind mindestens zwei große Leistungsnachweise zu erbringen. 2An der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Landwirtschaft sind im Fach „Projektarbeit und spezielle Themen“ in jedem Schuljahr mindestens vier große Leistungsnachweise durchzuführen. 3An der Technikerschule für Waldwirtschaft können im Fach „Vorbereitung auf die Jägerprüfung“ neben einem großen Leistungsnachweis der schriftliche und praktische Teil der Jägerprüfung im Sinn des § 16 Nr. 3 der Jäger- und Falknerprüfungsordnung (JFPO) als große Leistungsnachweise gewertet werden.

§ 97

Kleine Leistungsnachweise

1In jedem Schuljahr wird in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern mit einer Wochenstunde mindestens ein kleiner Leistungsnachweis, in allen anderen Pflicht- oder Wahlpflichtfächern werden mindestens zwei kleine Leistungsnachweise durchgeführt. 2An der Technikerschule für Waldwirtschaft kann im Fach „Vorbereitung auf die Jägerprüfung“ der mündliche Teil der Jägerprüfung im Sinn des § 16 Nr. 3 JFPO als kleiner Leistungsnachweis gewertet werden.

§ 98

Praktikum, Praktikumsbericht

(1) 1An der Technikerschule für Waldwirtschaft, der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Landwirtschaft sowie der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau ist ein Betriebspraktikum gemäß Stundentafel zu absolvieren. 2Die Studierenden wählen in Abstimmung mit der Schulleitung einen Praktikums­betrieb aus.

(2) 1Das Praktikum ist in Form eines Praktikumsberichts zu dokumentieren und zu präsentieren. 2Der Praktikumsbericht wird als großer Leistungsnachweis in dem in der Stundentafel zugeordneten Fach gewertet.

(3) Wird an der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement die Berufstätigkeit gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 nach dem zweiten Schuljahr erbracht, gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

Kapitel 4

Wirtschafterprüfung, Zwischenprüfung

§ 99

Allgemeines

1Studierende der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau legen am Ende des ersten Schuljahres eine Prüfung ab. 2Für Studierende, die die Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau nach § 94 Abs. 1 Satz 2 abschließen, ist dies die Wirtschafterprüfung. 3Für Studierende, die die Abschlussprüfung nach § 105 Abs. 5 bis 7 ablegen, ist dies die Zwischenprüfung.

§ 100

Wirtschafterprüfung

(1) 1Die Wirtschafterprüfung kann zugleich die Prüfung zum Gärtnermeister oder zur Gärtnermeisterin sein, wenn eine Zulassung nach der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin erfolgt ist. 2Über das Bestehen der Wirtschafterprüfung beschließt ein Prüfungsausschuss. 3§ 69 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die schriftlichen Leistungen in der Wirtschafterprüfung werden nach Maßgabe der für die jeweilige Meisterprüfung relevanten Regelungen von zwei Prüfungsausschussmitgliedern nach § 42 Abs. 5 BBiG, die weiteren Leistungen von einer nach § 40 Abs. 1 und 2 BBiG mit drei Prüfungsausschussmitgliedern besetzten Prüferdelegation abgenommen, bewertet und festgesetzt. 2Die Bewertung erfolgt nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Prüfungsordnungen. 3Abweichend von Satz 1 und 2 erfolgt die Abnahme und Bewertung in der Fachrichtung Weinbau und Oenologie gemäß § 107 Abs. 2 und 3. 4Das Wirtschafterzeugnis umfasst die Leistungen im ersten Schuljahr in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern sowie die bewerteten Prüfungsteile der Wirtschafterprüfung.

(3) 1Die Wirtschafterprüfung wird schriftlich, mündlich und praktisch nach Maßgabe der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Gärtner/Gärtnerin oder der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin in den folgenden Fächern durchgeführt:

1.In der Fachrichtung Gartenbau:

a)Zierpflanzenbau und Technik oder Baumschule und Technik,

b)Betriebswirtschaft,

c)Berufsausbildung und Mitarbeiterführung;

2.in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau:

a)Baubetrieb,

b)Betriebswirtschaft und Betriebsführung,

c)Berufsausbildung und Mitarbeiterführung;

3.in der Fachrichtung Weinbau und Oenologie:

a)Weinbauliche Produktion,

b)Traubenverarbeitung und Weinbereitung,

c)Betriebswirtschaft und Management,

d)Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

2Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Anlage 24.

(4) 1Die Themen für die Wirtschafterarbeit werden nach Terminvorgabe des Staatsministeriums von der zuständigen Lehrkraft festgelegt. 2Dabei soll nach Zulassung zur Meisterprüfung das vom Meisterprüfungsausschuss beschlossene Thema festgelegt werden. 3Themenvorschläge der Prüfungsteilnehmer sind zu berücksichtigen. 4Nach Festlegung des Themas sind die Arbeiten nach Maßgabe der für den jeweiligen Beruf geltenden Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung anzufertigen.

(5) Die Zeugnisnoten der Pflichtfächer werden folgendermaßen gebildet:

1.Fachrichtung Gartenbau

a)im Prüfungsfach „Zierpflanzenbau und Technik“ oder „Baumschule und Technik“ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und aus dem Meisterprüfungsteil „Produktion, Dienstleistung und Vermarktung“ die schriftliche Prüfung einfach und die praxisbezogene Aufgabe zweifach;

b)im Prüfungsfach „Betriebswirtschaft“ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und aus dem Meisterprüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ die schriftliche Prüfung einfach und die Betriebsbeurteilung zweifach;

c)im Prüfungsfach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und aus dem Meisterprüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ die schriftliche Prüfung einfach und die praktische Ausbildungssituation mit Fachgespräch sowie die Fallstudie je zweifach;

2.Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

a)im Prüfungsfach „Baubetrieb“ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und aus dem Meisterprüfungsteil „Produktion, Dienstleistung und Vermarktung“ die schriftliche Prüfung einfach und die praxisbezogene Aufgabe zweifach;

b)im Prüfungsfach „Betriebswirtschaft und Betriebsführung“ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und aus dem Meisterprüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ die schriftliche Prüfung einfach und die Betriebsbeurteilung zweifach;

c)im Prüfungsfach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und aus dem Meisterprüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ die schriftliche Prüfung einfach und die praktische Ausbildungssituation mit Fachgespräch sowie die Fallstudie je zweifach;

3.Fachrichtung Weinbau und Oenologie

a)im Prüfungsfach „Weinbauliche Produktion“ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und die mündliche Prüfung im Weinberg einfach;

b)im Prüfungsfach „Traubenverarbeitung und Weinbereitung“ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und aus dem Meisterprüfungsteil „Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung“ die Weinbeschreibung einfach;

c)im Prüfungsfach „Betriebswirtschaft und Management“ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und die Note der Wirtschafterarbeit einfach;

d)im Prüfungsfach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ zählt die Jahresfortgangsnote einfach und aus dem Meisterprüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ die schriftliche Prüfung einfach und die praktische Ausbildungssituation mit Fachgespräch sowie die Fallstudie je zweifach.

§ 101

Berufsbezeichnung

1Studierende, die die Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau mit Bestehen der Wirtschafter­prüfung nach § 94 Abs. 1 Satz 2 abschließen, erhalten eine Urkunde nach dem Muster des Staatsministeriums. 2Sie sind berechtigt die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Wirtschafter“ oder „Staatlich geprüfte Wirtschafterin“

1.„für Gartenbau, Schwerpunkt Zierpflanzenbau“,

2.„für Gartenbau, Schwerpunkt Baumschule“,

3.„für Garten- und Landschaftsbau“ oder

4.„für Weinbau und Oenologie“

zu führen. 3Die Berufsbezeichnung kann jeweils mit oder ohne den Zusatz „Bachelor Professional in Agrarwirtschaft“ geführt werden.

§ 102

Zwischenprüfung

1Für die Abnahme und Bewertung der Zwischenprüfung ist § 100 Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. 2Das Jahreszeugnis umfasst die Leistungen im ersten Schuljahr in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern sowie die bewerteten Prüfungsteile der Zwischenprüfung.

Kapitel 5

Schulabschluss

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 103

Prüfungsausschuss

(1) 1Für die Abschlussprüfungen wird ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt eine vom Staatsministerium bestellte Person oder in deren Vertretung die Schulleitung. 3Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus dem vorsitzenden Mitglied, der Schulleitung und Lehrkräften, die in den Pflichtfächern unterrichten. 4Im Bedarfsfall kann das vorsitzende Mitglied zusätzliche Ausschussmitglieder und stellvertretende Mitglieder berufen. 5Für Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht Mitglieder der Lehrerkonferenz sind, gelten die Verschwiegenheitspflicht und die Pflicht zur vertraulichen Behandlung gemäß § 4 Abs. 8 entsprechend.

(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Über die Prüfungsvorgänge ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 104

Verhinderung der Teilnahme

1Wer eine Prüfungsarbeit ohne zwingenden Grund versäumt, erhält die Note 6 „ungenügend“. 2Studierende, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Prüfungsteile mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses nachholen. 3Das Staatsministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle stellt die schriftlichen Aufgaben. 4Das Staatsministerium legt den Nachholtermin fest. 5Die Prüfung muss bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des letzten Prüfungsteils nachgeholt sein.

Abschnitt 2

Abschlussprüfung

§ 105

Prüfungsfächer, Prüfungsverfahren, Prüfungsdauer

(1) 1An der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Landwirtschaft wird die Abschlussprüfung schriftlich, mündlich und praktisch in den folgenden Fächern durchgeführt:

1.Landwirtschaftlicher Pflanzenbau einschließlich Bauwesen und Landtechnik oder landwirtschaftliche Tierhaltung einschließlich Bauwesen und Landtechnik

a)schriftlich

180 Minuten,

b)mündlich

15 Minuten;

2.Betriebswirtschaft und Arbeitsorganisation

schriftlich

180 Minuten;

3.Rechnungswesen und Steuerkunde

schriftlich

180 Minuten;

4.Berufsausbildung und Mitarbeiterführung

a)schriftlich

150 Minuten,

b)praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch nach Maßgabe der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“,

c)Fallstudie nach Maßgabe der Meisterprüfung für den Beruf Landwirt/Landwirtin im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“.

2Für die schriftliche Prüfung gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. a stehen jeweils ein Thema aus dem Prüfungsfach „Landwirtschaftlicher Pflanzenbau einschließlich Bauwesen und Landtechnik“ und aus dem Prüfungsfach „Landwirtschaftliche Tierhaltung einschließlich Bauwesen und Landtechnik“ zur Wahl. 3Im Prüfungsfach „Landwirtschaftlicher Pflanzenbau einschließlich Bauwesen und Landtechnik“ besteht zusätzlich die Wahl aus den Bereichen Ackerbau oder Futterbau. 4In der mündlichen Prüfung gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. b wird der jeweils nicht in der schriftlichen Prüfung gewählte Bereich geprüft. 5Die Prüfung im Fach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ wird am Ende des ersten Schuljahres durchgeführt. 6In den Prüfungsfächern „Betriebswirtschaft und Arbeitsorganisation“ sowie „Rechnungswesen und Steuerkunde“ kann auf Antrag des oder der Studierenden zusätzlich eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von 15 Minuten abgelegt werden.

(2) An der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereiwesen wird die Abschlussprüfung schriftlich, mündlich und praktisch in den folgenden Fächern durchgeführt:

1.Produktion von Frischmilch-, Dauermilch-, Butter- und Käseerzeugnissen sowie sonstigen Erzeugnissen auf Basis von Milch und Milchersatzprodukten einschließlich Qualitäts- und Kostenmanagement unter Beachtung der Ressourcenschonung

a)schriftlich

240 Minuten,

b)mündlich

15 Minuten;

2.Molkereitechnik einschließlich Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit

a)schriftlich

180 Minuten,

b)mündlich

15 Minuten;

3.Betriebswirtschaft, Unternehmensführung, Buchführung, Statistik

a)schriftlich

180 Minuten,

b)mündlich

15 Minuten;

4.Berufsausbildung und Mitarbeiterführung

a)schriftlich

150 Minuten,

b)praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch nach Maßgabe der Meisterprüfung im Beruf Molkereimeister/Molkereimeisterin im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“,

c)Fallstudie nach Maßgabe der Meisterprüfung im Beruf Molkereimeister/Molkereimeisterin im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“.

(3) 1An der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement wird die Abschlussprüfung schriftlich, mündlich und praktisch in den folgenden Fächern durchgeführt:

1.Angewandte Technik und Management in Ernährung und Versorgung (fächerübergreifend)

a)schriftlich

150 Minuten,

b)mündlich

30 Minuten;

aa)davon Präsentation

15 Minuten,

bb)und Fachgespräch

15 Minuten;

Ausarbeitung vorab

180 Minuten;

2.Betriebs- und Qualitätsmanagement

schriftlich

150 Minuten;

3.Praktisches Betriebsmanagement

praktisch, davon Ausarbeitung

180 Minuten,

Durchführung mit Azubis oder Mitarbeitern

270 Minuten,

und Fachgespräch

15 Minuten;

4.Berufsausbildung und Mitarbeiterführung

a)schriftlich

180 Minuten,

b)praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch nach Maßgabe der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“.

2Die Abschlussprüfungen finden am Ende des zweiten Schuljahres statt. 3Abweichend von Satz 2 wird die Prüfung im Fach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ im ersten Schuljahr durchgeführt. 4Die mündliche Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b findet am Ende des letzten Schuljahres statt.

(4) An der Technikerschule für Waldwirtschaft wird die Abschlussprüfung schriftlich, mündlich und praktisch in den folgenden Fächern durchgeführt:

1.Waldökologie mit Standort- und Ertragskunde, Waldbau, Wald-, Natur-, Umwelt- und Ressourcenschutz

a)schriftlich

180 Minuten,

b)mündlich

30 Minuten;

2.Technische Produktion mit Arbeitslehre, nachhaltiger Forstnutzung und Walderschließung

a)schriftlich

180 Minuten,

b)mündlich

30 Minuten;

3.Betriebswirtschaft, Unternehmensführung, Holzverkauf und Marketing

a)schriftlich

180 Minuten,

b)mündlich

15 Minuten;

4.Berufsausbildung und Mitarbeiterführung

a)schriftlich

150 Minuten,

b)praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch nach Maßgabe der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“,

c)Fallstudie nach Maßgabe der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin im Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“.

(5) 1An der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau, Fachrichtung Gartenbau wird die Abschlussprüfung schriftlich und mündlich in den folgenden Fächern durchgeführt:

1.Warenkunde, Sortimente, Freizeitgartenbau oder Zierpflanzenbau mit Technik oder Baumschule mit Technik

a)schriftlich

180 Minuten,

b)mündlich

30 Minuten;

2.Unternehmensführung und Personal

a)schriftlich

180 Minuten,

b)mündlich

30 Minuten;

3.Marketing

mündlich

45 Minuten,

davon Präsentation

15 Minuten,

und Fachgespräch

30 Minuten.

2In den schriftlichen Prüfungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a stehen je zwei Themen in den gewählten Pflichtfächern zur Wahl, dabei stehen in Nr. 1 Buchst. a jeweils ein Thema aus dem Bereich Obst/Gemüse und ein weiteres Thema aus dem Bereich Stauden/Zierpflanzen/Freizeitgartenbau oder aus dem Bereich Stauden/Baumschule/Freizeitgartenbau zur Verfügung.

(6) 1An der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau wird die Abschlussprüfung schriftlich und mündlich in den folgenden Fächern durchgeführt:

1.Technik und Bauabwicklung

a)schriftlich

180 Minuten,

b)mündlich

30 Minuten;

2.Pflanzplan und Gestaltung

a)schriftlich

180 Minuten,

b)mündlich

30 Minuten;

3.Unternehmensführung

mündlich

45 Minuten,

davon Präsentation

15 Minuten,

und Fachgespräch

30 Minuten.

2In den schriftlichen Prüfungen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a stehen je zwei Themen zur Wahl.

(7) 1An der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau, Fachrichtung Weinbau und Oenologie wird die Abschlussprüfung schriftlich, mündlich und in Form einer Projektarbeit und einer Betriebsbeurteilung in den folgenden Fächern durchgeführt:

1.Weinbauliche Produktion

a)schriftlich

120 Minuten,

b)mündlich

30 Minuten;

2.Traubenverarbeitung und Weinbereitung

a)schriftlich

120 Minuten,

b)mündlich

30 Minuten;

3.Betriebswirtschaft und Management

a)Projektarbeit nach Maßgabe der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin im Teil „Betriebs- und Unternehmensführung“,

b)Betriebsbeurteilung nach Maßgabe der Meisterprüfung für den Beruf Winzer/Winzerin im Teil „Betriebs- und Unternehmensführung“.

2In den schriftlichen Prüfungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 stehen je zwei Themen zur Wahl.

§ 106

Prüfungsthemen

1Für die schriftliche Prüfung werden die Prüfungsthemen, die zugelassenen Hilfsmittel sowie die Prüfungstermine nach Vorgaben des Staatsministeriums festgelegt. 2Die Schulleitung reicht nach Anforderung Themenvorschläge ein.

§ 107

Festsetzung der Fortgangsnoten, Bewertung der Abschlussprüfung

(1) Vor Beginn der Abschlussprüfung werden in der Lehrerkonferenz gemäß § 16 und § 19 Abs. 1 am Ende des Schuljahres die Fortgangsnoten festgestellt.

(2) 1Die Leistungen in den Abschlussprüfungen werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, in der Regel von der zuständigen Lehrkraft sowie einem weiteren Mitglied abgenommen, unabhängig voneinander nach Maßgabe des Staatsministeriums bewertet und festgesetzt. 2Jeder Prüfer bewertet jede Leistung mit einer ganzen Note. 3Die Noten für die Leistungen ergeben sich aus dem Mittelwert der Bewertungen der Prüfer.

(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 16 Abs. 2 und 3.

(4) Der Prüfungsausschuss beschließt über das Bestehen der Abschlussprüfung.

§ 108

Abschlusszeugnisse

(1) 1Im Abschlusszeugnis sind auszuweisen:

1.die Gesamtnote in Worten nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3,

2.die auf zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtnote,

3.die Zeugnisnoten der Pflicht-, Wahlpflicht- und Prüfungsfächer des Abschlussjahres,

4.die Zeugnisnoten der im vorausgegangenen Schuljahr abgeschlossenen Pflicht-, Wahlpflicht- und Prüfungsfächer sowie

5.die Note des Prüfungsfaches „Angewandte Technik und Management in Ernährung und Versorgung“ nach § 105 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1.

2Die Teilnahme an Seminaren und Wahlfächern laut Stundentafel wird in das Abschlusszeugnis mit der Bemerkung „teilgenommen“ eingetragen. 3Weitere Zusatzqualifikationen, in denen Zertifikate erworben wurden, werden aufgeführt.

(2) 1Bei der Ermittlung der Zeugnisnote eines Prüfungsfachs werden die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der praktischen Prüfung je zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach gewertet. 2Abweichend von Satz 1 wird die Zeugnisnote wie folgt ermittelt:

1.an den Technikerschulen für Agrarwirtschaft, Fachrichtungen Landwirtschaft, Milchwirtschaft und Molkereiwesen sowie an der Technikerschule für Waldwirtschaft wird bei der Ermittlung der Zeugnisnote des Prüfungsfachs „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote zweifach und aus dem Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ nach Maßgabe der Meisterprüfung die schriftliche Prüfung einfach und die praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch sowie die Fallstudie je zweifach gewertet;

2.sofern an der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Landwirtschaft eine mündliche Prüfung gemäß § 105 Abs. 1 Satz 5 durchgeführt wird, wird diese einfach gewichtet und mit der doppelt gewichteten schriftlichen Prüfung zu einer Note verrechnet und als schriftliche Note gemäß Satz 1 weiterverrechnet;

3.an der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement wird für die Zeugnisnote der fächerübergreifenden Prüfung in dem Prüfungsfach „Angewandte Technik und Management in Ernährung und Versorgung“ die Note der schriftlichen Prüfung doppelt und die Note der mündlichen Prüfung einfach gewichtet; die Fortgangsnoten in den Pflichtfächern nach Anlage 19 Nr. 1.2 und 1.3 werden nicht mit der Prüfung verrechnet; bei der Ermittlung der Zeugnisnote des Prüfungsfachs „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ wird die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote zweifach und aus dem Teil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ nach Maßgabe der Meisterprüfung Hauswirtschaft die schriftliche Prüfung einfach und die praktische Ausbildungseinheit mit Fachgespräch zweifach gewertet;

4.an der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau wird bei der Ermittlung der Zeugnisnote eines Prüfungsfachs nach § 105 Abs. 5 bis 7 die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote einfach, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach, die Noten der Prüfungsfächer „Marketing“ gemäß § 105 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und „Unternehmensführung“ gemäß § 105 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 je zweifach sowie im Prüfungsfach „Betriebswirtschaft und Management“ gemäß § 105 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 die Noten der Betriebsbeurteilung und der Projektarbeit je einfach gewertet.

3Bei den übrigen Fächern ist die Fortgangsnote zugleich die Zeugnisnote. 4Die Zeugnisnoten sind als ganze Noten auszuweisen.

(3) 1Im Abschlusszeugnis wird zusätzlich eine Gesamtnote mit zwei Dezimalstellen ausgewiesen. 2Bei der Berechnung der Gesamtnote werden die Zeugnisnoten der Prüfungsfächer je zweifach und die Zeugnisnoten der sonstigen Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer je einfach gewertet. 3An der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Landwirtschaft und der Technikerschule für Waldwirtschaft zählt neben den Prüfungsfächern auch das Fach „Projektarbeit und spezielle Themen, Betriebspraktikum“ zweifach.

§ 109

Bestehen, Wiederholen

(1) 1Das Abschlussjahr ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4 „ausreichend“ ist und wenn im Abschlusszeugnis in keinem Prüfungsfach oder sonstigem Pflichtfach die Zeugnisnote 6 „ungenügend“ oder in höchstens einem Prüfungsfach oder sonstigem Pflichtfach die Zeugnisnote 5 „mangelhaft“ erteilt worden ist. 2Abweichend von Satz 1 ist das Abschlussjahr auch bestanden, wenn

1.die Gesamtnote 4 „ausreichend“ ist,

2.in nur einem Prüfungsfach und in einem sonstigen Pflichtfach oder in zwei sonstigen Pflichtfächern die Zeugnisnote 5 „mangelhaft“ ist und

3.in einem anderen Prüfungsfach die Zeugnisnote 1 „sehr gut“ oder in zwei Prüfungsfächern oder in einem Prüfungsfach und in einem sonstigen Pflichtfach jeweils mindestens die Zeugnisnote 2 „gut“ erzielt wurde.

3Noten aus Fächern, die bereits im ersten Jahr mit der Abschlussprüfung abgelegt wurden, können im zweiten Schuljahr nicht für den Notenausgleich nach Satz 2 herangezogen werden und werden zum Bestehen der Abschlussprüfung nicht berücksichtigt.

(2) Studierende, die das Abschlussjahr nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis mit den Einzelnoten und dem Vermerk über das Nichtbestehen des Studiengangs.

(3) 1Bei Nichtbestehen kann das Abschlussjahr einschließlich der Abschlussprüfung einmal wiederholt werden. 2Mit Genehmigung des Staatsministeriums ist eine zweite Wiederholung möglich.

§ 110

Berufsbezeichnung, Urkunden, Fachhochschulreife

(1) 1Studierende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten neben dem Abschlusszeugnis eine Urkunde nach dem Muster des Staatsministeriums. 2Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung

1.„Staatlich geprüfter Techniker“ oder „Staatlich geprüfte Technikerin“

a)„für Landbau“,

b)„für Gartenbau“,

c)„für Garten- und Landschaftsbau“,

d)„für Weinbau und Oenologie“,

e)„für Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ oder

f)„für Milchwirtschaft und Molkereiwesen“

oder

2.„Staatlich geprüfter Forsttechniker“ oder „Staatlich geprüfte Forsttechnikerin“

zu führen. 3Die Berufsbezeichnung kann jeweils mit oder ohne den Zusatz „Bachelor Professional in Technik“ geführt werden.

(2) Mit dem Besuch der Technikerschule wird nach Maßgabe der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife der Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht.

§ 111

Fachliche Ausbildereignung, Berufsausbildung und Mitarbeiterführung

(1) 1Studierende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, besitzen die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 BBiG. 2Zum Nachweis wird folgende Bemerkung in das Abschlusszeugnis aufgenommen: „Mit dem Abschluss werden die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.“

(2) 1Die Abschlussprüfung im Fach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ entspricht den in § 3 Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen. 2Dies kann den Studierenden bestätigt werden. 3Die Studierenden können bei der zuständigen Stelle gemäß § 6 Abs. 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung die Befreiung von der Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung beantragen, wenn die Prüfung im Fach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ im schriftlichen und praktischen Teil jeweils mit mindestens der Note 4 „ausreichend“ bewertet wurde.

(3) Die Schulleitung kann Studierende vom Unterricht und der Prüfung im Fach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ befreien, wenn

1.ein Meisterprüfungsabschluss in einem Beruf der Agrarwirtschaft oder der Hauswirtschaft vorliegt oder

2.die Ziele und Inhalte des Fachs „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ auf andere Weise nachgewiesen wurden.

§ 112

Berechtigung zum Jagdscheinerwerb

(1) 1Die Berechtigung zum Jagdscheinerwerb wird an der Technikerschule für Waldwirtschaft erteilt, wenn die der Jägerprüfung gleichgestellte Prüfung im Sinn von § 16 Nr. 3 JFPO bestanden wurde. 2Bestanden ist diese, wenn in den Fächern „Wildtiermanagement, Wildökologie inklusive Jagdrecht und -praxis“ und „Vorbereitung auf die Jägerprüfung“ sowie im schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der Jägerprüfung jeweils mindestens die Note 4 „ausreichend“ erzielt und das erste Schuljahr erfolgreich absolviert wurde. 3Die Jägerprüfung findet im ersten Schuljahr statt und kann einmal wiederholt werden. 4Die Berechtigung zum Jagdscheinerwerb kann in das Jahreszeugnis aufgenommen werden.

(2) Wer vor Unterrichtsbeginn die Berechtigung zum Jagdscheinerwerb im Sinn des § 15 des Bundesjagdgesetzes nachweist, ist an der Technikerschule für Waldwirtschaft von der Teilnahme am Pflichtunterricht sowie an den Leistungsnachweisen während des Schuljahres im Fach „Vorbereitung auf die Jägerprüfung“ und von der im ersten Schuljahr stattfindenden Jägerprüfung befreit.

§ 113

Beirat

1Das Staatsministerium oder mit dessen Zustimmung die Technikerschulen können einen Beirat einrichten und in diesen geeignete Vertreter aus Wirtschaft und Gesellschaft berufen. 2Der Beirat hat die Aufgabe, die Verbindung der Technikerschulen zu Wirtschaft und Arbeitswelt sicherzustellen.

Teil 7

Übergangsbestimmungen

§ 113a

Sonderregelungen für die Corona-Pandemie

(1) Solange nach § 5 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt ist, in Bayern der coronabedingte Katastrophenfall besteht oder auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 infektionsschutzrechtliche Maßnahmen mit Auswirkungen auf Schulen allgemein angeordnet sind, kann das Staatsministerium für die Schulen in seinem Geschäftsbereich Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung in entsprechender Anwendung des § 46b Abs. 1 BaySchO anordnen.

(2) Die vorgesehene Anzahl der schriftlichen und praktischen Leistungsnachweise kann durch die Schulleitung im Benehmen mit der Lehrerkonferenz reduziert werden.

(3) Für fehlende Anteile der fachpraktischen Ausbildung, des Praktikums oder des Berufs- oder Betriebspraktikums, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht erbracht werden konnten, gilt § 46b Abs. 2 Satz 1 bis 3 BaySchO entsprechend.‘

24.Der bisherige Teil 5 wird Teil 8.

25.Der bisherige § 78 wird § 114 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2§ 113a tritt mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.“

b)In Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „77a“ durch die Angabe „113a“ ersetzt.

c)Nach Abs. 4 werden die folgenden Abs. 5 und 6 eingefügt:

„(5) 1Für Studierende der Höheren Landbauschulen, die sich am 1. September 2022 in einem laufenden Schuljahr befunden haben, findet bis zum Abschluss des Schulbesuchs, im Nichtbestehensfall bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung, die Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen (BayHöLSchO) vom 19. Juli 2001 (GVBl. S. 395, BayRS 7803-8-L), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 27. Juli 2020 (GVBl. S. 432) geändert worden ist, Anwendung. 2Abweichend von Satz 1 sind die §§ 12, 22, 23, 25, 90 und 113a dieser Verordnung unmittelbar anzuwenden.

(6) 1Für Studierende der Technikerschulen für Agrarwirtschaft, für Waldwirtschaft sowie der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau, die sich am 1. September 2022 in einem laufenden Schuljahr befunden haben, findet bis zum Abschluss des Schulbesuchs, im Nichtbestehensfall bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung, die Technikerschulordnung Agrar (AgrTSO) vom 31. Mai 2001 (GVBl. S. 292, BayRS 7803-12-L), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Juli 2014 (GVBl. S. 255, 376) geändert worden ist, Anwendung. 2Abweichend von Satz 1 sind die §§ 12, 22, 23, 25, 101, 110 und 113a dieser Verordnung unmittelbar anzuwenden.“

d)Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 7.

26.In den Anlagen 7 und 12 wird jeweils in der Spalte „2. Semester“ das Wort „Schultage“ durch das Wort „Sommersemestertage“ ersetzt.

27.Die Anlagen 13 und 15 erhalten die aus dem Anhang I ersichtlichen Fassungen.

28.Die aus dem Anhang II ersichtlichen Anlagen 16 bis 24 werden angefügt.

§ 2
Änderung der Agrarfachschulverordnung

Die Anlage der Agrarfachschulverordnung (AgrFSchV) vom 19. Juli 1993 (GVBl. S. 560, BayRS 7803-3-L), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GVBl. S. 356) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Lfd. Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a)In den Lfd. Nrn. 1.1, 1.22 und 1.30 wird in der Spalte „Abteilung(en)/Fachrichtung(en)“ jeweils das Wort „Landwirtschaft,“ gestrichen.

b)In der Lfd. Nr. 1.36 wird in der Spalte „Bezeichnung und Standort der Schule“ nach dem Wort „Bischofsheim“ die Angabe „a.d.Rhön“ durch die Angabe „i.d.Rhön“ ersetzt.

c)Die Zeile der Lfd. Nr. 1.40 wird aufgehoben.

d)Die bisherigen Lfd. Nrn. 1.41 bis 1.49 werden Lfd. Nrn. 1.40 bis 1.48.

e)Die bisherige Lfd. Nr. 1.50 wird Lfd. Nr. 1.49 und das Wort „Landwirtschaft,“ wird gestrichen.

2.In der Lfd. Nr. 3.3 wird in der Spalte „Bezeichnung und Standort der Schule“ nach dem Wort „Weiden“ die Angabe „i.d.OPf.“ eingefügt.

3.In den Lfd. Nrn. 4.1.1 und 4.1.2 wird in der Spalte „Abteilung(en)/Fachrichtung(en)“ jeweils das Wort „Landbau“ durch das Wort „Landwirtschaft“ ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 2022 treten außer Kraft:

1.die Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen (BayHöLSchO) vom 19. Juli 2001 (GVBl. S. 395, BayRS 7803-8-L), die zuletzt durch § 4 der Verordnung vom 27. Juli 2020 (GVBl. S. 432) geändert worden ist,

2.die Technikerschulordnung Agrar (AgrTSO) vom 31. Mai 2001 (GVBl. S. 292, BayRS 7803-12-L), die zuletzt durch Verordnung vom 8. Juli 2014 (GVBl. S. 255, 376) geändert worden ist.

München, den 28. Juli 2022

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Michaela Kaniber, Staatsministerin

Anlagen