Fundstelle GVBl. 2022 S. 570

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Verordnung

2230-1-1-1-K, 2230-5-1-1-K

2230-1-1-1-K, 2230-5-1-1-K

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Schulordnung und der Schülerbeförderungsverordnung

vom 16. August 2022

Auf Grund des Art. 89 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 308) geändert worden ist, und auf Grund des Art. 2 Abs. 3 des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes (SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 452, BayRS 2230-5-1-K), das zuletzt durch § 1 Abs. 215 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

§ 1
Änderung der Bayerischen Schulordnung

Die Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 1. August 2022 (GVBl. S. 494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Nach § 46b wird folgender § 46c eingefügt:

„§ 46c

Sonderregelungen bei fortgesetztem Zuzug von Schülerinnen und Schülern aus einem Kriegsgebiet

(1) 1Kinder und Jugendliche, die aus einem Kriegsgebiet fliehen und in Bayern schulpflichtig werden, aber dem Unterricht in den jeweiligen Regelklassen wegen mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache nicht folgen können, sollen in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 schulartunabhängige Brückenklassen besuchen, sofern keine Zuweisung in andere besondere Klassen oder Unterrichtsgruppen nach Art. 36 Abs. 3 Satz 5 BayEUG erfolgt. 2Brückenklassen gemäß Satz 1 können an Mittelschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen oder Gymnasien eingerichtet werden. 3Ziel der Brückenklassen ist, die Schülerinnen und Schüler so vorzubereiten, dass sie spätestens zum Schuljahr 2023/2024 an der Schulart, für die sie eine Schullaufbahnempfehlung erhalten haben, den Unterricht in einer Regelklasse der Jahrgangsstufe besuchen, in die Schulpflichtige gleichen Alters eingestuft sind.

(2) 1Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden wirken unter Federführung des jeweiligen Staatlichen Schulamts im Rahmen einer Steuerungsgruppe zusammen. 2Sie bestimmen im Benehmen mit den Schulaufwandsträgern die Schulen, an denen Brückenklassen gebildet werden, und ordnen die betroffenen Schülerinnen und Schüler aufgrund schul­organisatorischer Aspekte unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Aufenthalts den Schulen zu. 3Die jeweilige Schule richtet die Brückenklasse ein und informiert die Erziehungsberechtigten.

(3) 1Es gilt die als Anlage 3 angefügte Stunden­tafel einschließlich der Bestimmungen zu dieser Stundentafel. 2Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel anordnen.“

2.Anlage 3 wird angefügt und erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.

§ 2
Weitere Änderung der Bayerischen Schulordnung

In § 47 Abs. 2 Nr. 1 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird die Angabe „§ 46b“ durch die Wörter „die §§ 46b und 46c“ ersetzt.

§ 3
Änderung der Schülerbeförderungsverordnung

§ 2 Abs. 1 Satz 3 der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

2.Folgende Nr. 4 wird angefügt:

„4.im Schuljahr 2022/2023 die Schule, zu deren Brückenklassen eine Zuordnung der Schülerinnen und Schüler durch die Schulaufsicht erfolgt.“

§ 4
Weitere Änderung der Schülerbeförderungsverordnung

§ 2 Abs. 1 Satz 3 der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl. S. 953, BayRS 2230-5-1-1-K), die zuletzt durch § 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Nr. 3 wird das Wort „oder“ am Ende durch einen Punkt ersetzt.

2.Nr. 4 wird aufgehoben.

§ 5
Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 1 mit Wirkung vom 31. Juli 2022 und § 4 am 1. August 2023 in Kraft.

München, den 16. August 2022

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Prof. Dr. Michael Piazolo, Staatsminister

Anlage