Fundstelle GVBl. 2022 S. 585

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Verordnung

2030-2-13-F, 2038-3-5-7-F, 2038-3-5-6-F

2038-3-5-6-F, 2030-2-13-F, 2038-3-5-7-F

Verordnung zur Änderung der Fachverordnung Staatsfinanz und weiterer Rechtsvorschriften

vom 11. August 2022

Auf Grund des Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und des Art. 67 Satz 1 Nr. 1 bis 4 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2022 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:

§ 1
Änderung der Fachverordnung Staatsfinanz

Die Fachverordnung Staatsfinanz (FachV-StF) vom 15. November 2011 (GVBl. S. 579, BayRS 2038-3-5-6-F), die zuletzt durch § 5 Abs. 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 13 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Teilzeit“ angefügt.

b)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) 1Wenn zu erwarten ist, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes gleichwohl erreicht wird, kann in den praktischen Ausbildungsabschnitten des Vorbereitungsdienstes auf Antrag gemäß Art. 89 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes eine Teilzeitbeschäftigung mit in der Regel mindestens 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. 2Die reduzierte Arbeitszeit ist auf fünf Arbeitstage pro Woche unter Berücksichtigung der Arbeitszeitregelungen der jeweiligen Ausbildungsdienststelle zu verteilen. 3Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist damit vorbehaltlich von § 12 nicht verbunden. 4Bei Gefährdung des Ziels des Vorbereitungsdienstes soll die Bewilligung der Teilzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.“

2.In § 22 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „Sätze 6 und 7 gelten“ durch die Wörter „Satz 6 und 7 gilt“ ersetzt.

3.§ 26 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Jeder Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus

1.einem Beamten oder einer Beamtin, der oder die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat, als Vorsitzenden oder Vorsitzende und

2.sechs weiteren Beamten und Beamtinnen als Mitgliedern, die

a)mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben oder

b)ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben und eine der Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 6 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) für eine Beförderung in das nächsthöhere Amt erfüllen.“

4.§ 28 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die Prüfungskommission setzt sich zusammen bei der Qualifikationsprüfung

1.für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene aus einem oder einer Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern und

2.für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene aus einem oder einer Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.

2Der oder die Vorsitzende muss jeweils mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. 3Die weiteren Mitglieder müssen jeweils

1.mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben oder

2.ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben und eine der Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG für eine Beförderung in das nächsthöhere Amt erfüllen.“

5.§ 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 1 Buchst. a wird wie folgt gefasst:

„a)Besoldungsrecht und Beamtenrecht,“.

bb)Nr. 3 Buchst. b wird wie folgt gefasst:

„b)Versorgungsrecht und Besoldungsrecht,“.

b)In Satz 4 wird die Angabe „Nrn.“ durch die An­gabe „Nr.“ ersetzt.

6.§ 35 Abs. 3 wird aufgehoben.

7.In § 37 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „60“ durch die Angabe „45“ ersetzt.

8.§ 38 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Summe der sechsfachen Studiennote für das Grundstudium, der vierfachen Studiennote für das Hauptstudium, der 22fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der achtfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen“.

9.§ 39 Abs. 3 wird aufgehoben.

10.In § 51 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG)“ durch die Angabe „LlbG“ ersetzt.

11.§ 54 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Lotterieverwaltung“ durch die Wörter „Lotterie- und Spielbankverwaltung“ ersetzt.

b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

bb)In Satz 3 werden die Wörter „gelten Abs. 1 Sätze“ durch die Wörter „gilt Abs. 1 Satz“ ersetzt.

12.§ 55 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)In Halbsatz 1 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

b)In Halbsatz 2 werden die Wörter „Sätze 4 und 5 gelten“ durch die Wörter „Satz 4 und 5 gilt“ ersetzt.

13.In § 57 wird der Wortlaut wie folgt gefasst:

„Für Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Oktober 2022 mit dem Vorbereitungsdienst oder der Ausbildungsqualifizierung begonnen haben, ist § 38 Abs. 2 Nr. 2 in der am 30. September 2022 geltenden Fassung anzuwenden.“

§ 2
Änderung der Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer

Die Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer (EStBAPO) vom 27. April 2011 (GVBl. S. 220, BayRS 2030-2-13-F), die zuletzt durch § 5 Abs. 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:

„§ 2

Teilzeit

1Wenn zu erwarten ist, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes gleichwohl erreicht wird, kann in den praktischen Ausbildungsabschnitten des Vorbereitungsdienstes auf Antrag gemäß Art. 89 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes eine Teilzeitbeschäftigung mit in der Regel mindestens 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. 2Die reduzierte Arbeitszeit ist auf fünf Arbeitstage pro Woche unter Berücksichtigung der Arbeitszeitregelungen der jeweiligen Ausbildungsdienststelle zu verteilen. 3Eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist damit vorbehaltlich von § 11 StBAPO nicht verbunden. 4Bei Gefährdung des Ziels des Vorbereitungsdienstes soll die Bewilligung der Teilzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.“

2.Die bisherigen §§ 2 bis 5 werden die §§ 3 bis 6.

3.Der bisherige § 6 wird § 7 und in Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.

4.Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt geändert:

a)In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Lotterieverwaltung“ durch die Wörter „Lotterie- und Spielbankver­waltung“ ersetzt.

b)In Satz 2 wird die Angabe „§ 12“ durch die An­gabe „§ 13“ ersetzt.

5.Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 9 und 10.

6.Der bisherige § 10 wird § 11 und in Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Lotterieverwaltung“ durch die Wörter „Lotterie- und Spielbankverwaltung“ ersetzt.

7.Der bisherige § 11 wird § 12.

8.Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Satz 1 Nrn.“ durch die Angabe „§ 10 Satz 1 Nr.“ und die Angabe „§ 9 Satz 1 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 10 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.

bb)In Satz 4 wird das Wort „Lotterieverwaltung“ durch die Wörter „Lotterie- und Spielbankverwaltung“ ersetzt.

b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.

bb)In Satz 3 werden die Wörter „gelten Abs. 1 Sätze“ durch die Wörter „gilt Abs. 1 Satz“ ersetzt.

c)In Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 7“ durch die Angabe „§ 8“ ersetzt.

9.Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)In Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 5 Sätze“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 5 Satz“ ersetzt.

bbb)In Halbsatz 2 werden die Wörter „§ 12 Abs. 5 Sätze 4 und 5 gelten“ durch die Wörter „§ 13 Abs. 5 Satz 4 und 5 gilt“ ersetzt.

10.Der bisherige § 14 wird § 15 und die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 12“ ersetzt.

11.In der Anlage wird die Angabe „(zu § 10)“ durch die Angabe „(zu § 11)“ ersetzt.

§ 3
Änderung der Fachverordnung technische und nichttechnische Dienste FM

Die Fachverordnung technische und nichttechnische Dienste FM (FachV-FM) vom 27. April 2011 (GVBl. S. 227, BayRS 2038-3-5-7-F), die zuletzt durch § 1 Abs. 127 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift wird vor der Angabe „FachV-FM“ ein Gedankenstrich eingefügt.

2.In § 6 Abs. 6 Satz 2 und § 10 Abs. 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 12“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.

3.In § 11 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „Sätze 3 und 4 gelten“ durch die Wörter „Satz 3 und 4 gilt“ ersetzt.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

München, den 11. August 2022

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Albert Füracker, Staatsminister