Fundstelle GVBl. 2022 S. 633

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Verordnung

300-3-1-J
  • Rechtspflege
  • Gerichtsverfassung, Gerichtsorganisation, Justizverwaltung und Berufsrecht der Rechtspflege
  • Gerichtsverfassung, Gerichtsorganisation, Justizverwaltung
  • Verordnungen über die Zuständigkeit der Gerichte in bestimmten Angelegenheiten

300-3-1-J

Verordnung zur Änderung der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz

vom 12. September 2022

Auf Grund

  • des § 167b Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Nr. 12 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1a der Verordnung vom 17. Mai 2022 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, und
  • des § 376 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Nr. 12 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1a der Verordnung vom 17. Mai 2022 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, und
  • des § 13a Abs. 1 Satz 1 und des § 74c Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Art. 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Nr. 14 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1a der Verordnung vom 17. Mai 2022 (GVBl. S. 226) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium der Justiz:

§ 1

Die Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu) vom 11. Juni 2012 (GVBl. S. 295, BayRS 300-3-1-J), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Juli 2022 (GVBl. S. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 4a Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „FamFG“ durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)“ ersetzt.

2.In § 9 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)“ durch die Angabe „FamFG“ ersetzt.

3.Nach § 55 werden die folgenden §§ 55a bis 55d eingefügt:

„§ 55a

Staatsschutzsachen bei den Landgerichten

1Strafsachen nach § 74a Abs. 1 bis 3 GVG werden dem Landgericht München I übertragen. 2Dort ist eine Kammer für Staatsschutzsachen zuständig. 3Für in § 74a Abs. 4 GVG genannte Anordnungen in Staatsschutzsachen ist eine andere, nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer beim Landgericht München I zuständig.

§ 55b

Anti-Dopingsachen bei den Landgerichten

Soweit das Landgericht nach § 74 Abs. 1 GVG als Gericht des ersten Rechtszugs zuständig ist, werden allgemeine Strafsachen dem Landgericht München I übertragen, wenn Gegenstand der Anklage Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a und 2b, Abs. 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der am 17. Dezember 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 6a AMG in der am 17. Dezember 2015 geltenden Fassung oder nach § 4 des Anti-Doping-­Gesetzes sind und diese bezogen auf den insgesamt zur Last gelegten Sachverhalt nicht nur von unter­geordnetem Gewicht sind.

§ 55c

Cybercrimesachen bei den Landgerichten

1Soweit das Landgericht nach § 74 Abs. 1 GVG als Gericht des ersten Rechtszugs zuständig ist, werden Cybercrimesachen dem Landgericht Bamberg übertragen. 2Cybercrimesachen sind allgemeine Strafsachen, bei denen mindestens eine der folgenden Straftaten Gegenstand der Anklage ist und diese Straftaten bezogen auf den insgesamt zur Last gelegten Sachverhalt nicht nur von untergeordnetem Gewicht sind:

1.§§ 202a bis 202d des Strafgesetzbuchs (StGB),

2.§§ 270, 274 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StGB,

3.§§ 303a, 303b und 146 Abs. 2 StGB,

4.§§ 176e, 184b, 184c und 184l StGB,

5.§ 253 Abs. 4 StGB,

6.§ 263 Abs. 3 und 5 StGB,

7.§ 263a in Verbindung mit § 263 Abs. 3 und 5 StGB,

8.§ 269 StGB,

9.§ 42 des Bundesdatenschutzgesetzes,

10.§§ 29a, 30 und 30a des Betäubungsmittel­gesetzes, § 4 Abs. 3 des Neue-psychoaktive-­Stoffe-Gesetzes sowie § 95 Abs. 3 AMG,

11.§§ 51 und 52 des Waffengesetzes,

12.§§ 40 und 42 des Sprengstoffgesetzes,

13.§§ 19, 20, 20a und 22a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen.

3In den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 bis 13 gilt Satz 1 nur, wenn das Internet als Tatmittel eingesetzt wurde und zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse der Computer- und Informationstechnik erforderlich sind.

§ 55d

Vermögens- und Korruptionsstrafsachen im Gesundheitswesen bei den Landgerichten

(1) 1Soweit das Landgericht nach § 74 Abs. 1 oder § 74c Abs. 1 GVG als Gericht des ersten Rechtszugs zuständig ist, werden allgemeine Strafsachen und Wirtschaftsstrafsachen dem Landgericht Nürnberg-Fürth übertragen, wenn Gegenstand der Anklage Korruptions- und Vermögensstraftaten von Angehörigen eines Heilberufs sind, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, und diese Straftaten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbringung oder Abrechnung heilberuflicher Leistungen stehen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn diese Straftaten bezogen auf den insgesamt zur Last gelegten Sachverhalt nur von untergeordnetem Gewicht sind.

(2) Abs. 1 gilt auch für Vermögens- und Korrup­tionsstraftaten von Dritten, sofern diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsausübung eines Angehörigen der akademischen und nicht akademischen Heilberufe stehen.

(3) Korruptions- und Vermögensstraftaten im Sinne der Abs. 1 und 2 sind:

1.§ 263 StGB,

2.§ 263a StGB,

3.§ 266 StGB,

4.§§ 299a und 299b StGB,

5.§§ 331 bis 334 StGB.“

4.Dem § 60 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 55a bis 55d gelten nicht für Strafsachen, in denen zum 1. Oktober 2022 bereits das Hauptverfahren eröffnet war.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

München, den 12. September 2022

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Georg Eisenreich, Staatsminister