Fundstelle GVBl. 2022 S. 661

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Verordnung

2130-3-B

  • Verwaltung
  • Bauwesen
  • Bauplanungsrecht

2130-3-B

Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen

vom 8. November 2022

Es verordnen auf Grund

  • des § 203 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, und
  • des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 36 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,

die Bayerische Staatsregierung und

  • des Art. 80 Abs. 5 Nr. 7 und Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 sowie Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,

das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:

§ 1

Die Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 573, BayRS 2130-3-B), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 16. Juni 2020 (GVBl. S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 1 Abs.1 wird die Angabe „BauGB“ durch die Wörter „des Baugesetzbuchs (BauGB)“ ersetzt.

2.Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) 1Die Landratsämter sind zuständige Behörden für die Erteilung der Abweichungen nach § 246 Abs. 14 BauGB. 2Satz 1 gilt nicht für Vorhaben im Zuständigkeitsbereich Großer Kreisstädte und kreisfreier Gemeinden sowie für bauaufsichtliche Zustimmungen der Regierungen nach Art. 73 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO).“

3.§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4

Zuständigkeit für Bescheinigungen

Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständige Behörden für die Bescheinigungen nach § 6b Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes und nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes.“

4.In § 7 Abs. 2 Satz 3 und 5 wird jeweils die Angabe „v.H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.

5.In § 9 wird die Angabe „(BauPGHeizkesselV)“ ge­strichen.

6.§ 10 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 1 wird aufgehoben.

bb)Nr. 2 wird Nr. 1 und das Wort „höhere“ wird gestrichen.

cc)Nr. 3 wird Nr. 2 und das Wort „oberste“ wird durch das Wort „obere“ ersetzt.

dd)Nr. 4 wird Nr. 3.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 1 werden die Wörter „Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008“ durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2019/1020“ ersetzt.

bbb)In Nr. 2 wird die Angabe „Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)“ durch die Angabe „Marktüberwachungsgesetz“ ersetzt und die Wörter „die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz“ werden durch die Wörter „Produkte im Sinn der Verordnung (EU) 2019/1020“ ersetzt.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

cc)Satz 3 wird Satz 2.

c)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Zuständig ist die Marktüberwachungsbehörde nach Abs. 1 Nr. 1, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörde nach Abs. 1 Nr. 1 stehen bei Gefahr im Verzug auch der oberen Marktüberwachungsbehörde zu.“

d)In Abs. 4 Nr. 2 wird das Wort „wesentlichen“ durch das Wort „Wesentlichen“ ersetzt und die Wörter „Maßnahmen nach Art. 56 und 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach § 26 ProdSG und Art. 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008“ werden durch die Wörter „die den Marktüberwachungsbehörden zustehenden Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2019/1020, dem Marktüberwachungsgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011“ ersetzt.

e)In Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe „Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2“ ersetzt und die Angabe „Abs. 3“ wird durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.

f)Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die Marktüberwachungsbehörde nach Abs. 1 Nr. 1 ist zuständig für die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Marktüberwachungsbehörden.“

7.§ 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2§ 2 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.“

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.

München, den 8. November 2022

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Christian Bernreiter, Staatsminister