Fundstelle GVBl. 2022 S. 738

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Verordnung

2013-2-9-F

  • Verwaltung
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Kosten
  • Benutzungsgebühren

2013-2-9-F

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden

vom 30. November 2022

Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch Art. 130c des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1

Die Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden (GebOVerm) vom 15. März 2006 (GVBl. S. 160, BayRS 2013-2-9-F), die zuletzt durch § 1 Abs. 33 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 3 wird aufgehoben.

b)Die Nrn. 4 bis 7 werden die Nrn. 3 bis 6.

3.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „wird eine Gebühr“ durch die Wörter „sowie eine entsprechende katastertechnische Behandlung werden Gebühren“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „gilt“ durch das Wort „gelten“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „Gebühr bemisst“ durch die Wörter „Gebühren bemessen“ ersetzt.

bb)In Satz 2 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Gebühr beträgt“ durch die Wörter „Gebühren betragen“ ersetzt.

c)In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „v.H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.

d)In Abs. 4 wird die Angabe „v. H.“ durch die An­gabe „%“ und das Wort „Gebühr“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.

e)Abs. 9 wird aufgehoben.

4.In § 5 wird die Angabe „v.H.“ durch die Angabe „%.“ ersetzt.

5.§ 6 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter „gewöhnlichen Herstellungskosten, zugrunde gelegt, auch wenn die Gebäudeveränderung baurechtlich genehmigungs- oder verfahrens­frei ist“ werden durch die Wörter „durchschnittlichen Herstellungskosten, zugrunde gelegt“ ersetzt.

bb)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden an­gefügt:

2Satz 1 gilt entsprechend für baurechtlich genehmigungsfrei gestellte und verfahrensfreie Gebäudeveränderungen. 3In Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung der Baukosten oder ersatzweise der durchschnittlichen Herstellungskosten für genehmigungsfrei ge­stellte Gebäudeveränderungen auf den Zeit­punkt des Einreichens der erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde, im Übrigen auf den Baubeginn abzustellen.“

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Bei Gebäudeveränderungen, die aus fachlichen Gründen ausnahmsweise ohne Außendienst nur katastertechnisch behandelt werden, wird die Gebühr um 50 % ermäßigt.“

bb)Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:

3Gebäudeveränderungen ohne Veränderung des Grundrisses und Gebäudeabbrüche sind gebührenfrei. 4Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, wenn die Gebäudeveränderung fünf oder mehr Jahre zurückliegt.“

cc)Der bisherige Satz 3 wird Satz 5 und die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.

6.In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „v. H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.

7.§ 8 wird wie folgt geändert:

a)Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Sofern bei nicht übertragenen Umlegungen die Umlegungsstelle zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignete digitale Daten vorlegt, werden die Gebühren nach Satz 2 Nr. 1 um 20 % ermäßigt.“

b)In Abs. 3 wird die Angabe „v.H.“ durch die Angabe „%“ ersetzt.

c)In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „angerechnet,“ durch die Wörter „in der Höhe angerechnet, in der sie angefallen sind,“ ersetzt.

8.§ 9 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Dies gilt auch, wenn ein Antrag wegen Uneinigkeit der Beteiligten oder aus anderen Gründen, die die untere Vermessungsbehörde nicht zu vertreten hat, nicht abschließend bearbeitet werden kann.“

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

c)Abs. 3 wird Abs. 2 und das Wort „berechneten“ durch das Wort „angefallenen“ sowie das Wort „Arbeitsaufwand“ durch das Wort „Zeitaufwand“ ersetzt.

d)Die Abs. 4 und 5 werden die Abs. 3 und 4.

9.§ 10 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird das Wort „Abgabe“ durch das Wort „Bereitstellung“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „die“ durch die Wörter „das Recht zur“ ersetzt.

bb)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Auszüge, die nach dem Gebührenverzeichnis (An­lage) kostenfrei bereitgestellt werden.“

c)In Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Studien-“ die Wörter „ , Forschungs-, Test-“ einge­fügt.

10.§ 11 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5.die für die Gebührensumme nach den §§ 2 bis 6, § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2 sowie die Auslagen nach den Nrn. 1 bis 4 gesetzlich geschuldete Umsatz­steuer.“

11.§ 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5.wer im Falle des Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 des Abmarkungsgesetzes die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat,“.

b)Folgende Nr. 6 wird angefügt:

„6.ansonsten derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt oder in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt.“

12.Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

München, den 30. November 2022

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Albert Füracker, Staatsminister

Anlage