Fundstelle GVBl. 2022 S. 85

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Verordnung

95-7-B

  • Verkehrswesen
  • Schifffahrt

95–7–B

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee

vom 15. März 2022

Auf Grund des Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl. S. 220, BayRS 9210-1-I/B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz folgende Verordnung:

§ 1

Anlage 1 (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung – BSO) der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee (EV-BodenseeSchO) vom 20. März 1976 (GVBl. S. 55, BayRS 95-7-B), die zuletzt durch § 1 Abs. 372 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt ge­ändert:

1.Das Inhaltsverzeichnis wird gestrichen.

2.In Artikel 0.01 wird in der Überschrift die Angabe „Art.“ durch das Wort „Artikel“ ersetzt.

3.Artikel 0.02 wird wie folgt geändert:

a)Die Buchst. p und q werden wie folgt gefasst:

‚p)„Sportboot-Richtlinie“:

Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90;

q)„wassergefährdende Stoffe“:

Stoffe und Gemische, die nach Anhang I Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, als umweltgefährlich eingestuft werden und mit dem Gefahrenpiktogramm GHS09 sowie dem Gefahrenhinweis H400, H410 oder H411 zu kennzeichnen sind;‘.

b)In Buchst. s wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

c)Folgender Buchst. t wird angefügt:

‚t)„unsichtiges Wetter“:

Bedingung, bei welcher die Sicht durch Nebel, Dunst, Schneefall, Starkregen oder ähnliche Wetterphänomene eingeschränkt ist.‘

4.In Artikel 1.03 Abs. 1 werden im Satzteil vor Buchst. a die Wörter „berufliche Übung“ durch die Wörter „Praxis der Schifffahrt“ ersetzt.

5.Artikel 1.06 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung (Artikel 14.01) oder ein Bootsausweis (Artikel 2.01 Abs. 3) oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent (Artikel 12.02) oder ein Radarpatent (Artikel 6.12 Abs. 1 Buchst. a) erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden.“

6.Dem Artikel 1.09 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Betanken von Fahrzeugen mit eingebautem Tank mittels Kanister oder einem anderen Betankungssystem ist nur mit selbstschließenden oder manuell regelbaren Systemen zulässig, die ein Überlaufen oder Verschütten des Treibstoffs verhindern.“

7.Artikel 2.01 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Buchst. b wird wie folgt gefasst:

„b)Segelsurfbretter, Drachensegelbretter, Stand-­ Up-­Paddles, Paddelboote und Rennruderboote, die nicht mit Maschinenantrieb ausgestattet sind.“

b)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Über die Zuteilung des Kennzeichens für ein nicht zulassungspflichtiges Fahrzeug wird eine Urkunde (Bootsausweis) ausgestellt; Artikel 14.02, ausgenommen Buchst. f, g, i und l, und Artikel 14.07 gelten entsprechend.“

8.Artikel 3.01 wird wie folgt gefasst:

‚Artikel 3.01

Lichter

(1) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter müssen ihrer Funktion entsprechend sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen. Die Lichter müssen so angebracht sein, dass sie den Schiffsführer nicht blenden und sie dürfen nicht durch feste Aufbauten oder zusätzliche Geräte unter üblichen Betriebsbedingungen verdeckt werden.

(2) In dieser Verordnung gelten als

a)„Topplicht“ (Buglicht): ein weißes, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 225° sichtbar sein muss, und zwar 112°30‘ nach jeder Seite (d. h. von vorne bis beiderseits 22°30‘ hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Topplicht muss in der Mittellängsebene des Fahrzeuges angebracht sein;

b)„Seitenlichter“: an Steuerbord ein grünes, helles Licht und an Backbord ein rotes, helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112°30‘ sichtbar sein muss (d. h. von vorne bis 22°30‘ hinter die Querschiffslinie), und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; die Seitenlichter müssen in gleicher Höhe über der Wasserlinie angebracht sein;

c)„Hecklicht“: ein weißes, gewöhnliches Licht oder ein weißes, helles Licht, das über einen Horizontbogen von 135° sichtbar sein muss, und zwar 67°30‘ von hinten nach jeder Seite, und nur in diesem Bogen sichtbar sein darf; das Hecklicht muss so nahe wie möglich am Heck des Fahrzeuges angebracht sein;

d)„Weißes Rundumlicht“: ein weißes, von allen Seiten sichtbares (360°), gewöhnliches Licht; das weiße Rundumlicht muss in der Mittellängs­ebene des Fahrzeuges angebracht sein;

e)„Kombinations-Seitenlicht“: eine Leuchte, in der die Seitenlichter zusammengefasst sind; das Kombinations-Seitenlicht muss in der Mittellängs­ebene des Fahrzeuges angebracht sein;

f)„Dreifarben-Topplicht“: eine Leuchte, in der die Seitenlichter sowie das Hecklicht zusammengefasst sind; das Dreifarben-Topplicht muss am oder so nahe wie möglich am Masttopp angebracht sein.

Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m darf das Topp- oder das Rundumlicht seitlich aus der Mittellängs­ebene versetzt angebracht sein, sofern das Anbringen in der Mittellängsebene nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein Kombinations-Seitenlicht in der Mittellängsebene des Fahrzeuges oder so nahe wie möglich der Längsebene angebracht sein, in der das seitlich versetzte Topp- oder Rundumlicht montiert ist.

(3) Die Sichtweite der Lichter hat in dunkler Nacht bei klarer Luft zu betragen:

a) weißes helles Licht 4 km (2,2 Seemeilen),
b) rotes oder grünes helles Licht 3 km (1,6 Seemeilen),
c) weißes gewöhnliches Licht 2 km (1,1 Seemeilen),
d) rotes oder grünes gewöhnliches Licht 1,5 km (0,8 Seemeilen).

(4) Abweichend von den Abs. 2 und 3 hat die Sichtweite der Lichter auf Fahrzeugen, die nach dem 31. März 2022 erstmals am Bodensee zugelassen werden, in dunkler Nacht bei klarer Luft zu be­tragen:

a)auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von weniger als 12 m:

1. Seitenlichter oder Kombinations-Seitenlicht 1,85 km (1 Seemeile),
2. Topplicht, Hecklicht und weißes Rundumlicht 3,7 km (2 Seemeilen),
3. beim Dreifarben-Topplicht  
3.1. für den Backbord- und Steuerbordsektor 1,85 km (1 Seemeile),
3.2. für den Hecklichtsektor 3,7 km (2 Seemeilen);

b)auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von 12 m oder mehr, aber weniger als 20 m:

1. Seitenlichter, Kombinations-Seitenlicht, ­ Hecklicht und alle Sektoren des Dreifarben-Topplichtes 3,7 km (2 Seemeilen),
2. Topplicht 5,55 km (3 Seemeilen);

c)auf Fahrzeugen mit einer Rumpflänge von 20 m oder mehr:

1. Seitenlichter und Hecklicht 3,7 km (2 Seemeilen),
2. Topplicht 9,25 km (5 Seemeilen).‘

9.Artikel 3.04 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Artikel 3.04

Ersatz und Umrüstung bestehender Lichter“.

b)In Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „der“ die Wörter „gemäß Abs. 3“ eingefügt.

c)In Abs. 2 werden die Wörter „von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht“ durch die Wörter „weißes Rundumlicht“ ersetzt.

d)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. April 2022 bereits am Bodensee zugelassen waren und noch nicht über Lichter verfügen, deren Sichtweite den Anforderungen des Artikel 3.01 Abs. 4 entspricht, müssen bei Ausfall eines Lichtes sämtliche Lichter in ihrer Gesamtheit möglichst rasch auf Lichter mit einer Sichtweite umgerüstet werden, die den Anforderungen des Artikel 3.01 Abs. 4 entspricht; eine freiwillige Umrüstung ist bei diesen Fahrzeugen jederzeit möglich.“

10.Artikel 3.06 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird die Angabe „Art.“ durch das Wort „Artikel“ ersetzt.

b)Die Abs. 2 bis 5 werden durch die folgenden Abs. 2 bis 6 ersetzt:

„(2) Bei Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die vor dem 1. April 2022 bereits am Bodensee zugelassen waren und noch nicht über Lichter verfügen, deren Sichtweite den Anforderungen des Artikel 3.01 Abs. 4 entspricht, können anstelle der hellen Lichter auch gewöhnliche Lichter, anstelle der Seitenlichter ein Kombinations-Seitenlicht und anstelle von Topplicht und Hecklicht ein weißes Rundumlicht geführt werden.

(3) Ein weißes Rundumlicht ist ausreichend auf

a)Fahrzeugen, deren Antriebsleistung nicht mehr als 4.4 kW beträgt,

b)Vergnügungsfahrzeugen, deren Rumpflänge 7 m und deren Geschwindigkeit über Grund 13 km/h (7 Knoten) nicht übersteigt, sofern dies in der Zulassungsurkunde eingetragen ist,

c)Fahrzeugen der Berufsfischer am Netz und

d)Fahrzeugen der Berufsfischer und Vergnügungsfahrzeugen mit Zulassungsbeschränkung auf die Strecke zwischen Stein am Rhein (Brücke) und Schaffhausen, deren Maschinenleistung nicht mehr als 30 kW beträgt.

(4) Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb können bei Nacht und bei unsichtigem Wetter führen:

a)Seitenlichter, ein Topplicht und ein Hecklicht,

b)ein Kombinations-Seitenlicht, ein Topplicht und ein Hecklicht,

c)ein Kombinations-Seitenlicht und ein weißes Rundumlicht oder

d)Seitenlichter und ein weißes Rundumlicht.

Segelfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit Lichterführung gemäß Buchst. a können anstelle der Seitenlichter und des Hecklichtes ein Dreifarben-Topplicht führen.

(5) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter ein weißes Rundumlicht.

(6) Segelfahrzeuge, die nur unter Segel fahren, führen bei Nacht und bei unsichtigem Wetter:

a)Seitenlichter und ein Hecklicht,

b)ein Kombinations-Seitenlicht und ein Hecklicht,

c)ein Dreifarben-Topplicht,

d)ein weißes Rundumlicht oder

e)Seitenlichter, Hecklicht und zwei senkrecht übereinander angebrachte Rundumlichter an der am besten sichtbaren Stelle, das obere rot, das untere grün.“

11.In Artikel 3.07 werden die Wörter „von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht“ durch die Wörter „grünes helles Rundumlicht“ ersetzt.

12.In Artikel 3.08 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht“ durch die Wörter „weißes Rundumlicht“ ersetzt.

13.In Artikel 3.13 in der Überschrift und in Art. 4.05 in der Überschrift und in Abs. 1 wird jeweils die Angabe „Art.“ durch das Wort „Artikel“ ersetzt.

14.Artikel 6.05 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 6.05

Ausweichpflichtige Fahrzeuge

Abweichend von Artikel 6.04 und unbeschadet des Artikel 6.03 müssen beim Begegnen und Überholen ausweichen

a)den Vorrangfahrzeugen und Schleppverbänden alle anderen Fahrzeuge,

b)den Güterschiffen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge und Schleppverbände,

c)den Fahrzeugen der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Abs. 1 führen, alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände und Güterschiffe,

d)den Segelfahrzeugen alle Fahrzeuge, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schleppverbände, Güterschiffe und Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Abs. 1 führen,

e)den Ruderbooten Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Vorrangfahrzeuge, Schlepp­verbände, Güterschiffe sowie Fahrzeuge der Berufsfischer, welche den Ball nach Artikel 3.10 Abs. 1 führen,

f)Segelsurfbretter und Drachensegelbretter allen anderen Fahrzeugen.“

15.In Artikel 6.06 in der Überschrift und in Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Art.“ durch das Wort „Artikel“ ersetzt.

16.Artikel 6.12 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 6.12

Radarfahrt

(1) Bei der Führung eines Fahrzeuges kann Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn:

a)der Schiffsführer ein amtliches Radarpatent oder ein diesem gleichwertiges Patent eines Bodenseeuferstaates besitzt;

b)sich im Steuerstand eine zweite Person befindet, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist; und

c)das Fahrzeug mit einer Sprechfunkanlage nach Artikel 13.21 ausgerüstet ist.

(2) Verfügt das Fahrzeug über einen Radar-­Einpersonen-Steuerstand, so ist die Anwesenheit einer zweiten Person im Steuerstand nach Abs. 1 Buchst. b nicht erforderlich.“

17.Artikel 6.13 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden die Wörter „(z. B. Nebel, Schneetreiben)“ gestrichen.

b)In Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Art.“ durch das Wort „Artikel“ ersetzt.

c)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Der Schiffsführer eines Fahrzeuges, der ein anderes Schiff lediglich durch Radar ortet, muss feststellen, ob sich die Gefahr einer Kollision beider Schiffe ergeben könnte. Ist dies der Fall, so muss er unverzüglich Funkkontakt aufnehmen. Wenn der Sprechfunkkontakt mit dem anderen Fahrzeug nicht aufgenommen werden kann, ist das Schallzeichen gemäß Artikel 4.02 Abs. 1 Buchst. a zu geben und sind weitere geeignete Maßnahmen zur Kollisionsverhütung zu treffen.“

d)In Abs. 4 wird die Angabe „Art.“ durch das Wort „Artikel“ ersetzt.

18.In Artikel 6.15 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden nach dem Wort „Geräten“ die Wörter „ , darunter fallen z. B. auch Geräte wie Wakesurfbretter, die auf der Heckwelle eines vorausfahrenden Fahrzeuges fahren,“ einge­fügt.

b)Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Schiffsführer des vorausfahrenden Fahrzeuges muss in Begleitung einer geeigneten Person sein, die das Schleppseil und den Wassersportler beobachtet.“

c)In Abs. 4 werden die Wörter „Das schleppende Fahrzeug und der Wasserskifahrer“ durch die Wörter „Das vorausfahrende Fahrzeug und der Wassersportler“ ersetzt.

d)In Abs. 5 wird das Wort „Wasserskifahrern“ durch das Wort „Wassersportlern“ ersetzt.

e)Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Das Fahren mit Aqua-Scootern und Wassermotorrädern oder ähnlichen Schwimmkörpern jeglicher Antriebsart sowie der Betrieb von Sportgeräten mit Wasserstrahlantrieb, der von einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper zur Verfügung gestellt wird, ist verboten.“

19.In Artikel 8.01 wird in der Überschrift die Angabe „Art.“ durch das Wort „Artikel“ ersetzt.

20.Artikel 8.02 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift und im Satzteil vor Nr. 1 wird jeweils die Angabe „Art.“ durch das Wort „Artikel“ ersetzt.

b)Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchst. a und 1.1.3.7 ADN, wobei die Bestimmungen auch für Beförderungen durch Fahrgäste und Besatzungsmitglieder anwendbar sind,“.

c)In Nr. 2 wird die Angabe „Art.“ durch das Wort „Artikel“ und der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

d)Folgende Nr. 3 wird angefügt:

„3.deren Beförderung gemäß den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 ADN nicht den übrigen Vorschriften des ADN unterliegt.“

21.Artikel 8.03 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift und im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Art.“ durch das Wort „Artikel“ ersetzt.

b)In Nr. 1 wird die Angabe „b,“ gestrichen.

c)In Nr. 2 wird die Angabe „b,“ gestrichen und am Ende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

d)Nach Nr. 3 werden die folgenden Nrn. 4 und 5 eingefügt:

„4.gemäß Unterabschnitt 1.1.3.7 ADR und

5.deren Beförderung gemäß den Sondervorschriften in Abschnitt 3.3.1 ADR nicht den übrigen Vorschriften des ADR unterliegt,“.

22.In Artikel 10.02 Abs. 2 werden die Wörter „Artikel 6.05 Buchst. b bis d“ durch die Wörter „Artikel 6.05 Buchst. b bis f“ ersetzt.

23.Artikel 10.08 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 10.08

Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten

Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten, die Verwendung von Wellenbrettern und das Treibenlassen mit nicht lenkbaren Schwimmkörpern sind verboten.“

24.Artikel 11.04 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird die Angabe „Art.“ durch das Wort „Artikel“ ersetzt.

b)Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) Beim Schwimmen ohne Begleitfahrzeug außerhalb der Uferzone (Artikel 6.11 Abs. 1) muss ein gut sichtbarer Schwimmkörper mitgeführt werden.“

25.Artikel 11.06 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Genehmigung ist zu versagen, wenn vom Sondertransport wesentliche Beeinträchtigungen der Schifffahrt, der Sicherheit von Personen, des Wassers, der Fischerei oder der Umwelt zu erwarten sind, die nicht durch Auflagen oder Bedingungen verhindert oder ausgeglichen werden können.“

26.In Artikel 12.02 Abs. 6 Satz 2 und Artikel 12.05 Abs. 2 wird jeweils die Angabe „Art.“ durch das Wort „Artikel“ ersetzt.

27.In Artikel 12.06 Abs. 1 Buchst. a wird das Komma nach dem Wort „Wohnort“ durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „und Unterschrift“ gestrichen.

28.In Artikel 12.07 in der Überschrift wird die Angabe „Art.“ durch das Wort „Artikel“ ersetzt.

29.Artikel 12.09 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Abs. 1 und die Angabe „Art.“ wird durch das Wort „Artikel“ ersetzt.

b)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Unionsbefähigungszeugnisse gemäß Richtlinie (EU) 2017/2397 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017, S. 53, werden anerkannt. In Bezug auf die in Artikel 12.10 angeführte Rheinstrecke ist Artikel 12.10 Abs. 3 zu beachten.“

30.Dem Artikel 12.10 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397, die diese Rheinstrecke befahren wollen, müssen die in Abs. 2 geforderte Fahrpraxis nachweisen und eine Ergänzungsprüfung ablegen, mit der sie eingehende Kenntnisse des Fahrwassers dieser Strecke nachweisen. Über die bestandene Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen, mit der dem Inhaber des Unionsbefähigungszeugnisses die Berechtigung zum Befahren der in Abs. 1 angeführten Rheinstrecke bescheinigt wird.“

31.In Artikel 13.05 in der Überschrift wird die Angabe „Art.“ durch das Wort „Artikel“ ersetzt.

32.Artikel 13.11a wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird die Angabe „Art.“ durch das Wort „Artikel“ ersetzt.

b)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Anlage C dieser Verordnung enthält die Abgasvorschriften für Verbrennungsmotoren, die nicht in den Anwendungsbereich von Abs. 7 fallen.“

c)In Abs. 2 werden die Wörter „für den Antrieb bestimmten Ottomotoren (Fremdzündungsmotoren) oder Dieselmotoren (Selbstzündungsmotoren)“ durch die Wörter „Verbrennungsmotoren, die nicht unter den Anwendungsbereich von Abs. 7 fallen,“ ersetzt.

d)In Abs. 3 werden die Wörter „Otto- und Dieselmotoren“ durch das Wort „Verbrennungsmotoren“ ersetzt.

e)In Abs. 4 werden die Wörter „Otto- oder Dieselmotoren“ durch das Wort „Verbrennungsmotoren“ ersetzt.

f)In Abs. 5 wird die Angabe „Art.“ durch das Wort „Artikel“ ersetzt.

g)Die Abs. 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„(6) Für Fahrzeuge mit für den Antrieb bestimmten Verbrennungsmotoren, die nicht in den Anwendungsbereich von Abs. 7 fallen, werden folgende Typenprüfungen anerkannt:

1.Typenprüfungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 595/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeug­reparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. Nr. L 188 vom 18.6.2009, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1242, ABl. Nr. L 198 vom 25.7.2019, S. 202,

2.Typenprüfungen für Dieselmotoren gemäß Sportboot-Richtlinie unter Berücksichtigung der absoluten Massenemissionen (Anlage C Nr. 3.2.2 und 3.3.2),

3.Typenprüfungen von Motoren der Klasse NRE, IWP und IWA gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5 bzw. Nr. 6 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenz­werte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typge­nehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.9.2016, S. 53, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/1040, ABl. Nr. L 231 vom 17.7.2020, S. 1, mit einer Nennleistung bis 560 kW,

4.Typenprüfungen von Motoren der Klasse NRE gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/1628 mit einer Nennleistung größer 560 kW, aus der hervorgeht, dass die spezifischen Grenzwerte für die Schadstoffe CO, HC und NOx sowie die Partikelmasse und die Partikelzahl für Motoren der Unterklasse NRE-v/c-6 nach Anhang II, Tabelle II-1 der Verordnung (EU) 2016/1628 nicht überschritten werden.

Wurden bei einem Motor derartige Typenprüfungen bereits durchgeführt, sind die Bestimmungen der diesen Typenprüfungen zu Grunde liegenden Regelungen auf den Antrag, die Markierung des Motors, die Abgastypenprüfbescheinigung und das Verfahren zur Überprüfung der Produktion anzuwenden.

(7) Auf Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt dürfen nur Verbrennungsmotoren in Betrieb genommen werden, für die eine der folgenden Abgastypenprüfbescheinigungen oder Typengenehmigungen vorliegt:

1.eine Abgastypenprüfbescheinigung nach Anlage C für Fremd- und Selbstzündungsmotoren, deren Nennleistung weniger als 19 kW beträgt;

2.eine Abgastypenprüfbescheinigung nach Anlage C für Außenbord-Fremd- und -Selbstzündungsmotoren, deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;

3.eine Typengenehmigung für Motoren der Klasse IWP gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2016/1628, die mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb des Fahrzeuges dienen und deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;

4.eine Typengenehmigung für Motoren der Klasse IWA gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung (EU) 2016/1628, die dem Antrieb von Generatoren dienen, soweit deren elektrische Energie nicht mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb dient und deren Nennleistung 19 kW oder mehr beträgt;

5.eine Typengenehmigung für Motoren der Klasse NRE gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/1628, die mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb des Fahrzeuges oder dem Antrieb von Generatoren dienen; ihre Nennleistung darf 560 kW nicht übersteigen. Beträgt die Nennleistung des Motors der Klasse NRE mehr als 560 kW, ist zusätzlich zur Typengenehmigung mittels eines Prüfberichtes einer technischen Prüfstelle nachzuweisen, dass die spezifischen Grenzwerte für die Schadstoffe CO, HC und NOx sowie die Partikelmasse und die Partikelzahl für Motoren der Unterklasse NRE-v/c-6 nach Anhang II, Tabelle II-1 der Verordnung (EU) 2016/1628 nicht überschritten werden;

6.eine Typengenehmigung für Motoren der Klasse NRG gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1628, die mittelbar oder unmittelbar dem Antrieb von Ge­neratoren dienen;

7.eine Typengenehmigung nach der Verordnung (EG) 595/2009 oder nach der UNECE-­Regelung Nummer 49, Änderungs­serie 06.

Werden Motoren, für die eine Typengenehmigung gemäß Nr. 5, 6 oder 7 vorliegt, umgebaut, so ist von einer technischen Prüfstelle oder der Behörde, die die Typengenehmigung ausgestellt hat, zu bestätigen, dass die vorgesehenen Änderungen keinen Einfluss auf die Abgasemissionen des Motors haben und die Gültigkeit der Typengenehmigung nicht erlischt. Diese Bestätigung ist der für die Zulassung zuständigen Behörde vorzulegen. Von dieser Bestimmung sind Motoren ausgenommen, die am 1. April 2022 in Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt nachweislich bereits in Betrieb waren oder beim Schifffahrtsunternehmen einlagerten und der zuständigen Behörde gemeldet waren.“

33.Die Artikel 13.11b und 13.11c werden wie folgt gefasst:

„Artikel 13.11b

Austausch von Motoren

Verbrennungsmotoren, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 13.11a Abs. 7 fallen, dürfen nur durch Motoren ersetzt werden, die mindestens die Abgasgrenzwerte der Stufe 2 der Abgasvorschriften erreichen.

Artikel 13.11c

Wartung von Motoren

Alle Verbrennungsmotoren für Antrieb und Strom­erzeugung (Generatoren) müssen anlässlich der Nachuntersuchung gemäß Artikel 14.04 Abs. 1 einer Wartung und Kontrolle aller abgasrelevanten Bauteile unterzogen werden. Die Durchführung dieser Wartung und Kontrolle hat innerhalb der letzten sechs Monate vor der Nachuntersuchung zu erfolgen und ist der Behörde schriftlich zu bestätigen.“

34.Artikel 13.11d wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird die Angabe „Art.“ durch das Wort „Artikel“ ersetzt.

b)Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht für Dieselmotoren,

a)die in Vergnügungsfahrzeugen eingesetzt werden oder in Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind, oder

b)die die Grenzwerte des Partikelausstoßes ohne beschränkende Mittel einhalten.“

35.In Artikel 13.13 wird in der Überschrift die Angabe „Art.“ durch das Wort „Artikel“ ersetzt.

36.Dem Artikel 13.15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

‚(3) Fahrzeuge mit eingebauten Lithium-Ionen-Akkumulatoren für den Antrieb oder die Stromversorgung müssen mit dem Warnzeichen W012 „Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung“ nach der Norm EN ISO 7010 gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss gut sichtbar auf beiden Seiten des Fahrzeuges neben dem Kennzeichen und am Heck angebracht werden.‘

37.Artikel 13.20 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird die Angabe „Art.“ durch das Wort „Artikel“ ersetzt.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 3 wird die Angabe „Art.“ durch das Wort „Artikel“ ersetzt und das Komma am Ende wird durch die Wörter „ , sofern diese von einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb begleitet werden,“ ersetzt.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Rettungswesten, welche EN ISO 12402-4 (Teil 4: Rettungswesten, Stufe 100), EN ISO 12402-3 (Teil 3: Rettungswesten, Stufe 150) oder EN ISO 12402-2 (Teil 2: Rettungswesten, Stufe 275) entsprechen, werden anerkannt, sofern diese den Mindestauftrieb aufweisen, der dem Körpergewicht des Trägers entspricht.“

c)Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt insbesondere für:

1.Drachensegelbretter, Segelsurfbretter, Stand-­Up-Paddles und ähnliche Geräte,

2.Segeljollen oder Mehrrumpfboote,

3.Kanus oder Kajaks.“

38.In Artikel 13.21 wird in der Überschrift und in Abs. 1 Nr. 3 jeweils die Angabe „Art.“ durch das Wort „Artikel“ ersetzt.

39.Artikel 14.01 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift und in Abs. 2 wird jeweils die Angabe „Art.“ durch das Wort „Artikel“ ersetzt.

b)In Abs. 3 wird die Angabe „Anhang XV“ durch die Angabe „Anhang IV“ und die Angabe „Art.“ durch das Wort „Artikel“ ersetzt.

c)In Abs. 6 wird das Wort „ , Unterseebooten“ gestrichen.

d)Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.Amphibienfahrzeuge, ausgenommen zeitlich beschränkt und eingeschränkt für die Gewässerfreihaltung,“.

bb)In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

cc)Folgende Nr. 4 wird angefügt:

„4.Unterseeboote, ausgenommen für wissenschaftliche oder behördliche Zwecke.“

40.In Artikel 14.03 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Art.“ durch das Wort „Artikel“ ersetzt.

41.In Artikel 14.04 Abs. 4 wird die Angabe „Anhang XV“ durch die Angabe „Anhang IV“ ersetzt.

42.In Artikel 14.08 wird in der Überschrift die Angabe „Art.“ durch das Wort „Artikel“ ersetzt.

43.Artikel 16.02 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1, 3 und 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Art.“ durch das Wort „Artikel“ ersetzt.

b)Folgender Abs. 7 wird angefügt:

„(7) Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z. B. im Leistungs- und Spitzensport beim Segeln, auch amtliche Befähigungsnachweise, die nicht in einem Bodenseeuferstaat ausgestellt wurden, gemäß Artikel 12.09 anerkennen.“

44.In Artikel 16.03 Abs. 2, 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Art.“ durch das Wort „Artikel“ ersetzt.

45.Anlage B wird wie folgt geändert:

a)Dem Abschnitt Allgemeines werden die folgenden Nrn. 4 und 5 angefügt:

„4.Gelbe Bojen zur Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen weisen einen Durchmesser von mindestens 40 cm auf. End- oder Eckbojen müssen einen um 20 cm größeren Durchmesser aufweisen als die übrigen Bojen.

5.Anstelle von gelben Bojen können zur Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen auch gelbe Bälle mit einem Durchmesser von mindestens 40 cm auf Pfählen verwendet werden.“

b)Dem Abschnitt A. Verbotszeichen wird folgende Nr. A. 10 angefügt:

„A.10.Verbot des Badens

“.

46.In Anlage C wird in der Zeile „zu Art. 13.11a“, im Inhaltsverzeichnis bei „9. Abkürzungen und Einheiten“ in der Zeile von „Anhang 2“ in der Spalte 2, in Nr. 1.1.2 nach den Wörtern „ist in“, in Nr. 6.11 Abs. 3 Satz 2 und in den Anhängen zu Anlage C bei „Anhang 2“ nach dem Wort „zu“ die Angabe „Art.“ jeweils durch das Wort „Artikel“ ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.

München, den 15. März 2022

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Christian Bernreiter, Staatsminister