Fundstelle GVBl. 2023 S. 102

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Gesetz

2230-1-1-K, 2238-1-K

2230-1-1-K, 2238-1-K

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes

vom 24. März 2023

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2022 (GVBl. S. 308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 2 Abs. 1 werden nach dem Wort „teilen,“ die Wörter „berufsorientierte Bildung zu vermitteln,“ in einer neuen Zeile eingefügt.

2.Art. 15 Satz 4 wird aufgehoben.

3.Art. 18 wird Art. 17 und wie folgt geändert:

a)Abs. 3 wird aufgehoben.

b)Abs. 4 wird Abs. 3.

4.Nach Art. 17 wird folgender Art. 18 eingefügt:

„Art. 18

Erwerb der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife an beruflichen Schulen

1An beruflichen Schulen mit Ausnahme der Wirtschaftsschule kann die Fachhochschulreife unbeschadet des Art. 16 durch eine staatliche Ergänzungsprüfung erworben werden. 2Die erworbene Fachhochschulreife kann auf einschlägige Studiengänge beschränkt werden. 3Überdurchschnittlich befähigten Absolventinnen und Absolventen der Fachakademie, die die Fachhochschulreife erworben haben, kann die fachgebundene Hochschulreife zuerkannt werden. 4Das Staatsministerium regelt das Nähere durch Rechtsverordnung.“

5.Art. 62 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a)Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 wird das Wort „acht“ durch das Wort „neun“ ersetzt.

bb)In Nr. 5 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

b)In Satz 4 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „43“ ersetzt.

6.Art. 89 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 wird wie folgt gefasst:

„11.die finanzielle Abwicklung von

a)Schulveranstaltungen,

b)Elternbeiratstätigkeiten,

c)Schülermitverantwortungstätigkeiten,“.

7.Art. 94 wird wie folgt gefasst:

„Art. 94

Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte, persönliche Eignung von Personal

(1) 1Die Anforderungen an die Ausbildung der Lehrkräfte sind erfüllt, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichartig sind oder ihnen im Wert gleichkommen. 2Soweit die Lehrkraft über eine in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworbene Lehrerberufsqualifikation verfügt und dieser entsprechend im Unterricht eingesetzt werden soll, ist die Ausübung der Tätigkeit der Schulaufsichtsbehörde lediglich anzuzeigen. 3Die zuständige Schulaufsichtsbehörde verzichtet auf den Nachweis nach Satz 1, wenn die Eignung der Lehrkraft durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird. 4Als gleichwertige freie Leistung gilt auch die mehrjährige unterrichtspraktische Erprobung in Verbindung mit der Feststellung der fachlichen und pädagogischen Eignung durch die Schulaufsichtsbehörde.

(2) 1Die Anforderungen an die persönliche Eignung der Lehrkraft sind erfüllt, wenn in der Person der Lehrkraft keine schwerwiegenden Tatsachen vorliegen, die einer unterrichtlichen oder erzieherischen Tätigkeit (Art. 59 Abs. 1 Satz 1) entgegenstehen. 2Art. 60a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorlage bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu erfolgen hat. 3Für Personen im Sinn des Art. 60 sowie für Personal nach Art. 60a Abs. 1 Satz 1 gelten die Sätze 1 und 2 sowie Art. 60a Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(3) 1Vorbehaltlich des Abs. 1 Satz 2 bedarf die Verwendung einer Lehrkraft der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. 2Die Genehmigung kann zunächst unter dem Vorbehalt des Widerrufs für eine Probezeit erteilt werden, die bis zu drei Jahre dauern darf. 3Nach Ablauf von drei Jahren ist die Genehmigung zu erteilen oder endgültig zu versagen.“

8.Art. 99 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Art. 94 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

9.Art. 121 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird das Wort „Fachhochschulen“ durch die Wörter „Hochschulen für angewandte Wissenschaften“ ersetzt.

b)In Satz 2 wird das Wort „Fachhochschule“ durch die Wörter „Hochschule für angewandte Wissenschaften“ ersetzt.

§ 2
Änderung des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes

Art. 22 Abs. 4 des Bayerischen Lehrerbildungsge­setzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 709) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen kann das Staatsministerium ferner für Bewerber feststellen, die anstelle einer Vorbildung nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes ein als Vorbildung für das angestrebte Lehramt geeignetes Studium von mindestens dem Umfang der für das entsprechende Lehramt geforderten Mindeststudienzeit

1.entweder an einer in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 genannten Hochschule mit einer Ersten Prüfung für ein Lehramt oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung oder einer entsprechenden kirchlichen Prüfung

2.oder mit einer entsprechenden Hochschulprüfung, die nach dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (Anlage zum Gesetz vom 16. Mai 2007, BGBl. II S. 712) anzuerkennen ist,

abgeschlossen haben.“

2.In Satz 2 werden nach dem Wort „Grundlagen“ die Wörter „sowie vom Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse“ eingefügt.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2023 in Kraft.

München, den 24. März 2023

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder