Fundstelle GVBl. 2023 S. 195

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Verordnung

7841-3-L

  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Veterinärwesen
  • Landwirtschaftliche Marktordnung
  • Allgemeines

7841-3-L

Verordnung zur Änderung der Erosionsschutzverordnung

vom 27. April 2023

Auf Grund

  • des § 23 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (GAPKondG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996; 2022 I S. 2262),
  • des § 16 Abs. 1 und 5 der GAP-Konditionalitäten-­Verordnung (GAPKondV) vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die durch Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273) geändert worden ist, und
  • des § 6 Nr. 14 Buchst. c der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 21. März 2023 (GVBl. S.  104) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

§ 1

Die Erosionsschutzverordnung (ESchV) vom 26. November 2015 (GVBl. S. 442, BayRS 7841-3-L) wird wie folgt geändert:

1.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

bb)Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.von § 16 Abs. 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) abweichende Anforderungen zur Begrenzung der Erosion.“

cc)Nr. 3 wird aufgehoben.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Sinn dieser Verordnung bedeutet

1.Feldstück:

eine Fläche, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 der GAPInVeKoS-Verordnung erfüllt;

2.hangparallel:

überwiegend quer zur Haupthangrichtung; die beiden Vorgewende bleiben unberücksichtigt;

3.frühe Sommerkulturen:

frühe Sommerkulturen sind folgende Kulturen aus Anlage 5 GAPKondV, bei denen aufgrund der vorherrschenden Witterung in Bayern die Aussaat oder Pflanzung in der Regel zu den in der Anlage 5 GAPKondV genannten Terminen erfolgt:

a)Sommergetreide ohne Mais und Hirse,

b)Leguminosen ohne Sojabohnen,

c)Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrübsen, Körnersenf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Kleegras, Klee-/Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen;

4.rasenbildende Kulturen:

rasenbildende Kulturen sind Klee, Kleegras, Klee-/Luzernegras-Gemisch, Luzerne, Ackergras, Klee-Luzerne-Gemisch, Wechselgrünland, Esparsette, Serradella kleinkörnig, Grünlandeinsaat – Wiesen, Grünlandeinsaat – Mähweiden, Grünlandeinsaat – Weiden;

5.überjährige Hauptkultur:

eine Kultur, die als Hauptkultur im Mehrfachantrag gemeldet wurde und spätestens im Herbst vor dieser Mehrfachantragstellung angesät wurde.“

2.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.bei der Erosionsgefährdung durch Wasser die Vorgaben der Anlage 3 zu § 16 GAPKondV unter Berücksichtigung der Bodenerodierbarkeit (K-Faktor) auf der Grundlage des Klassenbeschriebs der Bodenschätzung der Vermessungsverwaltung, der Hangneigung (S-Faktor) auf der Grundlage des Digitalen Geländemodells der Vermessungsverwaltung und des Regenerosivitäts­faktors (R-Faktor),

2.bei der Erosionsgefährdung durch Wind die Vorgaben der Anlage 4 zu § 16 GAPKondV, der Klassenbeschrieb und die Grablochdaten der Bodenschätzung der Vermessungsverwaltung, Moorbodenkartierungen des Bayerischen Landesamts für Umwelt und die durch den Deutschen Wetterdienst festgestellte Windgeschwindig­keit.“

b)In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „verbindlichen“ durch die Wörter „zu Informationszwecken dienenden“ ersetzt und die Wörter „ , auf die Bezug genommen wird“ werden gestrichen.

3.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 4“ durch die Wörter „zur Begrenzung der Erosion“ ersetzt.

b)In Abs. 2 wird das Wort „fehlerhafter,“ gestrichen und die Wörter „oder nicht ausreichender“ werden durch die Wörter „ , nicht ausreichender oder geänderter“ ersetzt.

4.§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4

Maßnahmen zur Erosionsvermeidung

(1) § 16 Abs. 2 GAPKondV gilt nicht, wenn sowohl die Bodenbearbeitung als auch die Ansaat oder Anpflanzung von Kulturen oder die Anlage von Dämmen hangparallel erfolgen.

(2) § 16 Abs. 2 und 3 GAPKondV gilt nicht, wenn nach dem Pflugeinsatz eine frühe Sommerkultur, ausgenommen Reihenkulturen, angebaut wird oder wenn eine der folgenden Maßnahmen umgesetzt wird:

1.Abdeckung mit Vlies oder Kulturschutznetz:

a)die Kulturen werden im Frühjahr mit Vlies oder Kulturschutznetzen nach Saat oder Pflanzung bis zum Reihenschluss abgedeckt;

b)eine Abdeckung mit Folie erfüllt nicht die Anforderungen;

2.Anlage von Erosionsschutzstreifen:

a)die Anlage der Streifen erfolgt spätestens im Herbst des Vorjahres oder mehrjährig durch Einsaat von Getreide oder einer rasenbildenden Kultur, die mindestens bis zum Reihenschluss einen ausreichenden Erosionsschutz gewähren mit einer Breite von mindestens neun Metern hangparallel;

b)auf jeder Fläche ist unabhängig von ihrer Größe mindestens ein Erosionsschutzstreifen am Hangfuß oder an der im Hang liegenden unteren Feldstücksgrenze anzulegen;

c)auf Flächen der Erosionsgefährdungsklasse KWasser1 sollen im Abstand von maximal 100 Metern, auf Flächen der Erosionsgefährdungsklasse KWasser2 im Abstand von maximal 75 Metern weitere Erosionsschutzstreifen angelegt werden;

d)Gewässerrandstreifen am Hangfuß können als Teil des Erosionsschutzstreifens auf die Mindestbreite angerechnet werden, auch wenn sie nicht Teil des Feldstücks sind;

3.Begrünung von Abflussmulden:

a)das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten legt im Einzelfall auf Antrag die zu begrünenden Abflussmulden des Feldstücks fest;

b)die Begrünung erfolgt spätestens im Herbst des Vorjahres durch Einsaat von Getreide oder einer rasenbildenden Kultur;

c)jede Abflussmulde des Feldstücks muss grundsätzlich mindestens neun Meter breit entlang der Tiefenlinie auf der gesamten Abflussmulde begrünt werden;

4.rasenbildende Kultur als Vorfrucht:

die Kultur muss im Mehrfachantrag des Vorjahres als überjährige Hauptkultur angegeben worden sein;

5.Hangteilung durch Kulturwechsel Sommerung-­Winterung:

es erfolgt eine hangparallele Teilung des Feldstücks in Bewirtschaftungseinheiten (Schläge), wobei die Schläge mit Wintergetreide, Winterraps, Winterrübsen, Fenchel, Brennnesseln, Efeu, Winterheckenzwiebeln, Schafgarbe oder mit spätestens im Herbst des Vorjahres etablierten rasenbildenden Kulturen oder mehrjährigen Blühflächen mindestens einen Anteil von 30 % der Fläche des Feldstücks erreichen.

(3) Die Bearbeitung der Pflugfurche darf bei allen in den Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen erst ab dem 16. Februar erfolgen.“

5.§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5

Übergangsregelung

1Die Regelungen gelten für alle Antragsteller, die die Konditionalitätsvorgaben des Art. 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 einhalten müssen. 2Soweit und solange ein Begünstigter den Cross-Compliance-Vorschriften des Art. 93 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegt, findet die Erosionsschutzverordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung Anwendung.“

6.§ 6 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkraft­treten“ gestrichen.

b)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)Abs. 2 wird aufgehoben.

7.Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 17. Mai 2023 in Kraft.

München, den 27. April 2023

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Michaela Kaniber, Staatsministerin

Anlage