Fundstelle GVBl. 2023 S. 313

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Gesetz

2032-1-1-F, 2030-1-1-F, 2033-1-1-F, 2030-1-4-F, 2032-4-1-F

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

vom 7. Juli 2023

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 49 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

2.In Art. 81 Abs. 7 Satz 1 wird das Wort „Schriftform“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.

3.Art. 96 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:

2Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, diesen Betrag mit Wirkung zum Anfang eines Kalenderjahres durch Rechtsverordnung so anzupassen, wie sich der Rentenwert West seit der letzten Anpassung entwickelt hat. 3Die erste Anpassung kann mit Wirkung vom 1. Januar 2024 auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2023 eingetretenen Entwicklung des Rentenwerts West erfolgen.“

b)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 4 und 5.

4.Nach Art. 103 wird folgender Art. 103a eingefügt:

„Art. 103a

Verarbeitung personenbezogener Daten bei Aufgabenübertragung

1Haben außerhalb des staatlichen Bereichs die zuständige oberste Dienstbehörde oder der Arbeitgeber die Befugnisse zur Festsetzung, Anordnung und Abrechnung von Bezügen der Bediensteten oder der Versorgungsempfänger, von Beihilfen, Reisekosten, Trennungsgeld oder Umzugskostenvergütung oder sonstiger Nebenleistungen mit dessen Zustimmung auf das Landesamt für Finanzen übertragen, darf das Landesamt für Finanzen in diesem Rahmen personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich ist. 2Das Landesamt für Finanzen verarbeitet die personenbezogenen Daten unter Beachtung der geltenden Gesetze weisungsfrei. 3Es ist insoweit bei der Verarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO).“

5.Art. 108 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.für die Festsetzung, Berechnung und Rückforderung der Besoldung, der Versorgung, von Beihilfen, Reisekosten, Trennungsgeld oder Umzugskostenvergütung oder sonstiger Nebenleistungen oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung,“.

b)In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)“ durch die Angabe „DSGVO“ ersetzt.

6.In der Überschrift zu Teil 6 Abschnitt 3 werden nach dem Wort „Justizvollzugsanstalten“ die Wörter „ , der weiteren speziellen Hafteinrichtungen“ eingefügt.

7.Art. 130 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift werden die Wörter „und den weiteren speziellen Hafteinrichtungen“ angefügt.

b)Im Wortlaut werden nach dem Wort „Justizvollzugsanstalten“ die Wörter „sowie für Beamte und Beamtinnen im Vollzugsdienst bei den für den Vollzug von Zurückweisungshaft, Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam errichteten weiteren speziellen Hafteinrichtungen“ eingefügt.

8.In Art. 139 Abs. 8 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen und nach dem Wort „Bescheid“ werden die Wörter „in Textform“ eingefügt.

§ 2
Änderung des Leistungslaufbahngesetzes

Das Leistungslaufbahngesetz (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Art. 130f Abs. 3 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 8 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.

2.Art. 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 7 wird folgender Satz 8 eingefügt:

8Die Prüfungen können als elektronische Fernprüfungen durchgeführt werden; andere Erfolgsnachweise können auf elektronischem Weg erbracht werden.“

b)Der bisherige Satz 8 wird Satz 9.

3.Art. 22 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 8“ durch die Angabe „Abs. 9“ ersetzt.

b)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Prüfungen und das besondere Auswahlverfahren können als schriftliche, mündliche, digitale oder praktische Aufsichtsarbeiten oder als weitere selbstständige Arbeiten, insbesondere Hausarbeiten, abgelegt werden. 2Aufsichtsarbeiten und die in Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 genannten Verfahren können auf Grundlage einer Rechtsverordnung als elektronische Präsenzprüfung oder als elektronische Fernprüfung durchgeführt werden.“

c)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und in Satz 2 wird die Angabe „Abs. 7“ durch die Angabe „Abs. 8“ ersetzt.

d)Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 4 bis 6.

e)Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und wie folgt gefasst:

„(7) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Landespersonalausschuss die Grundsätze des Prüfungsverfahrens nach Abs. 1 Satz 1 sowie die Durchführung elektronischer Fernprüfungen nach Abs. 2 Satz 2 zu regeln. 2Sie regelt insbesondere

1.die Prüfungsorgane,

2.die Form und das Verfahren der Prüfungen,

3.Vorgaben zur eindeutigen Authentifizierung der zu prüfenden Person,

4.Vorgaben zur Verhinderung von Täuschungshandlungen,

5.den Ausschluss von der Teilnahme an Prüfungen und Prüfungsleistungen,

6.die Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen, wie insbesondere bei Versäumnis, Rücktritt oder Verhinderung, Unterschleif, Beeinflussungsversuch oder Ordnungsverstoß sowie die Rechtsfolgen bei nachträglich geltend gemachten Mängeln im Prüfungsverfahren,

7.die Grundsätze der Bewertung der Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Prüfungsgesamtergebnisses sowie der Platzziffer,

8.die Wiederholung der Prüfung,

9.den Nachteilsausgleich,

10.Abweichungsmöglichkeiten in den Einzelprüfungsbestimmungen.

3In der Rechtsverordnung sind für die Durchführung von elektronischen Fernprüfungen zusätzlich Bestimmungen zu treffen

1.zur Sicherung des Datenschutzes,

2.zur Sicherung persönlicher Leistungserbringung durch die zu prüfende Person während der gesamten Prüfungsdauer,

3.zum Umgang mit technischen Problemen,

4.zu Anpassungsmöglichkeiten in den Einzelprüfungsbestimmungen.

4Die weiteren Prüfungsbestimmungen insbesondere zu den Gegenständen und Anforderungen der Prüfung erlassen die Staatsministerien im Benehmen mit dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung.“

f)Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8 und in Satz 2 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder digitale“ eingefügt.

g)Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9.

4.Art. 34 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.

b)In Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Für“ das Wort „für“ gestrichen, die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 3“ und die Wörter „vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannter Abschluss“ werden durch die Wörter „gleichwertiger Diplom- oder Bachelorabschluss einer Berufsakademie“ ersetzt.

5.Art. 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Das Zulassungsverfahren kann auf Grundlage einer Rechtsverordnung auch als elektronische Fernprüfung durchgeführt werden.“

b)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

6.Art. 39 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „einen vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Bildungsstand“ durch die Wörter „einen gleichwertigen Diplom- oder Bachelorabschluss einer Berufsakademie“ ersetzt.

b)In Abs. 3 Satz 5 werden die Wörter „in den Fällen des Abs. 1“ gestrichen.

7.Art. 48 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Eignungsprüfung kann auf Grundlage einer Rechtsverordnung als elektronische Fernprüfung durchgeführt werden.“

8.In Art. 49 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „APO“ durch die Wörter „der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO)“ ersetzt.

9.Nach Art. 67 wird folgender Art. 67a eingefügt:

„Art. 67a

Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt werden.“

10.Art. 70a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 5 wird die Angabe „Abs. 8“ durch die Angabe „Abs. 9“ ersetzt.

bb)In Nr. 6 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 3“ und die Angabe „Abs. 7“ durch die Angabe „Abs. 8“ ersetzt.

b)In Satz 3 wird Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Abs. 7“ und die Angabe „Abs. 8“ durch die Angabe „Abs. 9“ ersetzt.

c)In Satz 4 wird die Angabe „Abs. 7“ durch die Angabe „Abs. 8“ ersetzt.

11.In Art. 71 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Art. 39 Abs. 3 Satz 6 und Art. 70a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“

§ 3
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, wird wie folgt ge­ändert:

1.Art. 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)Folgende Nr. 8 wird angefügt:

„8.Tätigkeit im Justizwachtmeisterdienst bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung (Justizwachtmeisterzulage).“

2.In Art. 68 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

3.Art. 101 wird wie folgt geändert:

a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 101

Sachbezüge, sonstige Leistungen an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Zuständigkeit für die Festsetzung und Anordnung der Bezüge“.

b)Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Art. 14 Satz 3 gilt entsprechend.“

4.Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)In der Fußnote 2 zu der Besoldungsgruppe A 7 werden nach dem Wort „Justizvollzugsanstalten“ die Wörter „ , für den Vollzugsdienst bei den für den Vollzug von Zurückweisungshaft, Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam errichteten weiteren speziellen Hafteinrichtungen“ eingefügt.

b)Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

aa)Vor der Zeile „Direktor, Direktorin bei der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern“ wird die Zeile „Direktor, Direktorin bei dem Kommunalunternehmen Medizinische Einrichtungen des Bezirks Oberpfalz4)“ eingefügt.

bb)Nach Fußnote 3 wird folgende Fußnote 4 eingefügt:

„4)
Als der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin des Vorstands.“

§ 4
Änderung des Bayerischen Reisekostengesetzes

In Art. 26 Satz 4 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), das zuletzt durch Art. 12 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Rechtsverordnung“ die Wörter „die Organisation der Dienstreise sowie“ eingefügt.

§ 5
Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 80, 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 13 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

„(6) 1Abweichend von Abs. 5 Satz 2 kommt es für im Aufbau befindliche Hochschulen bei einem Überschreiten der allgemeinen Ruhegehaltfähigkeitsgrenze nicht auf die Anzahl der Inhaber der W 2- und W 3-Stellen an, sondern auf die im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen. 2Bei der Berechnung sind die sich ergebenden Stellenbruchteile aufzurunden. 3Die Hochschule hat sicherzustellen, dass mit Abschluss der Aufbauphase die Grenze ausschließlich nach Maßgabe des Abs. 5 Satz 2 überschritten wird.“

b)Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden die Abs. 7 und 8.

2.Dem Art. 45 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Art. 67 BayBG gilt entsprechend.“

3.Art. 52 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Ist der oder die Verletzte infolge des Dienst­unfalls in der Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 v. H. beschränkt, so wird, solange dieser Zustand andauert, neben der Besoldung oder dem Ruhegehalt ein Unfallausgleich gewährt. 2Dieser beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um

1. 30 v. H. 164 €,
2. 40 v. H. 223 €,
3. 50 v. H. 332 €,
4. 60 v. H. 413 €,
5. 70 v. H. 567 €,
6. 80 v. H. 676 €,
7. 90 v. H. 814 €,
8. 100 v. H. 905 €.

3Eine um 5 v. H. geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. 4Ein Anspruch auf Unfallausgleich besteht auch während einer Beurlaubung ohne Besoldung.“

4.In Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Halbsatz 2 werden die Wörter „der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H. ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt“ durch die Wörter „des Mindestunfallausgleichs nach Art. 52, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v. H. ein Drittel des Mindestunfallausgleichs nach Art. 52 unberücksichtigt“ ersetzt.

5.Art. 100 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten und Beamtinnen, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalls ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass bei Ermittlung des Unfallausgleichs die Unfallausgleichsbeträge des Art. 52 Abs. 1 zugrunde zu legen sind.“

b)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Der Unfallausgleich ist mindestens in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Höhe unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Grundrentenbeträge des Bundesversorgungsgesetzes zu zahlen.“

c)Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 5 bis 7.

§ 6
Weitere Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

Art. 89 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

2.Satz 2 wird aufgehoben.

§ 7
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 15. Juli 2023 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten in Kraft:

1.§ 5 mit Wirkung vom 1. Juli 2023 und

2.§ 6 am 1. Januar 2024.

München, den 7. Juli 2023

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder