Fundstelle GVBl. 2023 S. 318

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Gesetz

2035-1-F, 301-1-J, 2030-2-20-F

2035-1-F, 301-1-J, 2030-2-20-F

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

vom 7. Juli 2023

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes

Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349, BayRS 2035-1-F), das zuletzt durch Art. 130f Abs. 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Der Erste Teil wird Teil 1.

2.In Art. 4 Abs. 4 Buchst. d werden die Wörter „ , sittlichen Besserung“ gestrichen.

3.In Art. 6 Abs. 4 Halbsatz 2, Abs. 5 Satz 2 und 3 Halbsatz 1 sowie Abs. 7 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

4.Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden die Wörter „ , dem Altenpflegegesetz, dem MTA-Gesetz oder dem Hebammengesetz“ durch die Wörter „in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, dem Pflegeberufegesetz, dem Notfallsanitätergesetz, dem MT-Berufe-Gesetz, dem MTA-Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder dem Hebammengesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung“ ersetzt.

b)In Abs. 2 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

c)In Abs. 3 wird das Wort „Absätze“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

d)In Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Absätzen“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

e)In Abs. 5 wird das Wort „Absätze“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt und das Wort „Absatz“ wird durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

5.Der Zweite Teil wird Teil 2 und der Erste Abschnitt wird Kapitel 1.

6.In Art. 12 Abs. 2 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

7.Art. 13 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 werden die Wörter „oder die einem privaten Arbeitgeber“ und die Wörter „ ; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt“ gestrichen.

bb)In Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „neun“ ersetzt.

8.Art. 14 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Buchst. a wird das Wort „sechs“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

bbb)In Buchst. b werden die Wörter „einem Jahr“ durch die Wörter „sechs Monaten“ ersetzt.

bb)Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Nicht wählbar ist, wer

a)infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt oder

b)am Wahltag noch länger als zwölf Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt ist.“

b)In Abs. 2 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

9.Art. 19 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 5 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

bb)Folgender Satz 6 wird angefügt:

6Anstelle der Unterzeichnung ist auch die Einreichung in elektronischer Form unter Verwendung einer qualifiziert elektronischen Signatur zulässig.“

b)In Abs. 5 werden die Wörter „Absatz 4 Sätze 3 bis 5 gelten“ durch die Wörter „Abs. 4 Satz 3 bis 6 gilt“ ersetzt.

c)In Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 4 Sätze 4 und 5 gelten“ durch die Wörter „Abs. 4 Satz 4 bis 6 gilt“ ersetzt.

d)Dem Abs. 7 wird folgender Satz 5 angefügt:

5Abs. 4 Satz 6 gilt entsprechend.“

10.Art. 20 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „mit Ausnahme der nach den Art. 31 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes privaten Grund-, Mittel- und Förderschulen zugeordneten staatlichen Lehrkräfte“ gestrichen.

b)In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

11.Art. 24 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 3 werden das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 3 wird jeweils das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

12.Der Zweite Abschnitt wird Kapitel 2.

13.In Art. 26 Abs. 2 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

14.Art. 29 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Buchst. e wird folgender Buchst. f eingefügt:

„f)Ablauf von zwölf Monaten seit dem Eintritt in eine Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge,“.

bb)Die bisherigen Buchst. f und g werden die Buchst. g und h.

b)In Abs. 3 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

15.Der Dritte Abschnitt wird Kapitel 3.

16.In Art. 33 Satz 3 werden vor dem Wort „zweitgrößte“ die Wörter „größte oder“ eingefügt.

17.In Art. 34 Abs. 3 wird das Wort „Schwerbehinderte“ durch die Wörter „schwerbehinderte Menschen“ ersetzt.

18.Art. 35 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden die Wörter „Zeitpunkt der Sitzungen“ durch das Wort „Sitzungsteilnahme“ ersetzt.

b)Der Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden die Wörter „ ; sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt“ gestrichen.

bb)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Sie finden in der Regel während der Arbeitszeit statt.“

cc)Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) 1Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. 2Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

1.vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung vorgesehen sind,

2.nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe des Personalrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber dem Vorsitzenden widerspricht und

3.der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

3Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. 4Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des Art. 37 Abs. 1 und 2. 5Art. 41 Abs. 1 Satz 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt. 6Das Recht eines Personalratsmitglieds auf Teilnahme an der Sitzung vor Ort bleibt durch die Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz unberührt, es sei denn, dass die Sitzung vollständig per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt wird. 7Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrats hat der Vorsitzende eine Sitzung im Verfahren nach Satz 2 anzuberaumen. 8Im Falle eines Widerspruchs nach Satz 2 Nr. 2 entscheidet der Vorsitzende.“

19.Art. 37 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 werden die Wörter „schriftlichen oder elektronischen“ gestrichen und nach dem Wort „Umlaufverfahren“ werden die Wörter „auf einem dauerhaften Datenträger“ eingefügt.

b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

bb)Die folgenden Sätze 3 und 4 werden angefügt:

3Ein Beschluss ist nichtig, wenn an der Beratung oder Beschlussfassung ein ausgeschlossenes Mitglied mitgewirkt hat, es sei denn, dass durch die Mitwirkung die Beschlussfassung nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. 4Die Nichtigkeit des Beschlusses berührt die Wirksamkeit einer Maßnahme, die die Dienststelle im Vertrauen auf den Beschluss des Personalrats durchgeführt hat, nicht.“

20.In Art. 38 Abs. 3 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

21.In Art. 39 Abs. 3 wird das Wort „Absätze“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt und das Wort „Schwerbehinderten“ wird durch die Wörter „schwerbehinderten Menschen“ ersetzt.

22.Art. 40 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b)In Abs. 2 werden die Wörter „ ; dies gilt für die Schwerbehindertenvertretung entsprechend“ ge­stri­chen.

c)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) 1Das in Abs. 2 genannte Stimmrecht gilt für die Schwerbehindertenvertretung entsprechend. 2Ist die Schwerbehindertenvertretung zugleich ein Mitglied des Personalrats, kann das Stimmrecht nur als Schwerbehindertenvertretung ausgeübt werden. 3Für die Ausübung des Stimmrechts als Mitglied des Personalrats gilt Art. 31 Abs. 1 und 2 entsprechend.“

23.Art. 41 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Anstelle der Unterzeichnung ist auch die elektronische Form unter Verwendung einer qualifiziert elektronischen Signatur zulässig.“

bb)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

b)In Abs. 2 Satz 2 wird das Komma vor den Wörtern „die Schwerbehindertenvertretung“ durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „oder die Vertrauensperson der Zivildienstleistenden“ werden gestrichen.

24.Dem Art. 43 Abs. 1 werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

3Die Geschäftsordnung kann die Durchführung der Sprechstunde mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen. 4Art. 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 sowie Satz 3 gilt entsprechend.“

25.Der Vierte Abschnitt wird Kapitel 4.

26.Art. 46 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 Nr. 1 wird das Komma am Ende durch die Wörter „ , die ganz oder teilweise auch in der unmittelbar folgenden Amtszeit in Anspruch genommen werden können,“ ersetzt.

b)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Für die Teilnahme teilzeitbeschäftigter Personalratsmitglieder an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gilt Abs. 2 Satz 2 entsprechend.“

27.Art. 47 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten“ durch die Wörter „Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt“ und die Wörter „Sätze 3 und 4 gelten“ durch die Wörter „Satz 3 bis 5 gilt“ ersetzt.

b)In Abs. 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Absätze“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

28.Der Fünfte Abschnitt wird Kapitel 5.

29.Dem Art. 48 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Der Personalrat kann die Personalversammlung im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung ganz oder teilweise mittels Videokonferenz durchführen. 2Art. 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 sowie Satz 3 gilt entsprechend. 3Abs. 2 bleibt unberührt.“

30.Der Sechste Abschnitt wird Kapitel 6.

31.Art. 53 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

b)In Satz 5 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

32.In Art. 55 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

33.Der Dritte Teil wird Teil 3.

34.Dem Art. 57 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Dienststellenleitung und die Jugend- und Auszubildendenvertretung sollen mindestens einmal im Halbjahr zu einer Besprechung zusammentreten.“

35.Art. 58 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder Auszubildende“ durch die Wörter „ , Auszubildende oder dual Studierende im Arbeitnehmerverhältnis“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

bb)In Satz 2 werden das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

36.In Art. 60 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

37.In Art. 61 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „Art. 35 Sätze 1 und 2“ durch die Angabe „Art. 35 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2“ ersetzt.

38.Art. 62 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

b)In Satz 3 werden das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ und das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

39.Art. 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

b)In Satz 2 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

40.Der Vierte Teil wird Teil 4 und der Erste Abschnitt wird Kapitel 1.

41.In Art. 69 Abs. 1 Buchst. d und e wird jeweils das Wort „Schwerbehinderter“ durch die Wörter „schwerbehinderter Menschen“ ersetzt.

42.Der Zweite Abschnitt wird Kapitel 2.

43.Art. 70 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Der Personalrat und die Dienststellenleitung können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Personalrats auf einem dauerhaften Datenträger von Satz 3 abweichende Fristen vereinbaren.“

bb)Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

cc)Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und die Wörter „innerhalb der genannten Frist“ werden durch das Wort „fristgerecht“ ersetzt.

dd)Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.

b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 4 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

bb)Folgender Satz 7 wird angefügt:

7Die übergeordnete Dienststelle soll die Angelegenheit, sofern sie dem Anliegen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, innerhalb von sechs Wochen der bei ihr gebildeten Stufenvertretung vorlegen.“

c)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2In den Fällen des Satzes 1 ist die Erklärung eines der Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, nur innerhalb von zwei Monaten zulässig, seitdem in der betroffenen Angelegenheit der letzte Kontakt stattgefunden hat.“

bb)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter „eines der Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen,“ werden durch die Wörter „nach Satz 2“ ersetzt.

cc)Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

d)In Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

e)In Abs. 7 Satz 2 wird das Wort „Absätzen“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

44.Art. 70a wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt und die Wörter „gelten Absatz 1 Sätze“ werden durch die Wörter „gilt Abs. 1 Satz“ ersetzt.

c)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

45.Art. 71 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen“ gestrichen.

b)Dem Abs. 2 werden die folgenden Sätze 4 bis 6 angefügt:

4Für die Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle gilt Art. 35 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 und 3 sowie Satz 3 entsprechend. 5Die Verhandlung und Beschlussfassung mittels Video- oder Telefonkonferenz ist unzulässig, wenn ein Mitglied der Einigungsstelle binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber dem Vorsitzenden widerspricht. 6Mitglieder der Einigungsstelle, die mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, gelten als anwesend.“

c)In Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 wird jeweils das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

46.Art. 72 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 3 werden das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „4 und 7“ ersetzt.

c)In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

d)In Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „Sätze 2 und 3 gelten“ durch die Wörter „Satz 2, 3 und 7 gilt“ ersetzt.

e)In Abs. 5 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

47.Art. 73 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

bb)Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Dienstvereinbarungen sind ferner zulässig für Regelungen

1.zur Umsetzung des § 167 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX),

2.des betrieblichen Gesundheitsmanagements,

3.nach den §§ 7 und 12 des Arbeitszeitgesetzes, soweit ein Tarifvertrag dies vorsieht, oder

4.zur Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung von Kurzarbeit in Dienststellen, Nebenstellen oder Dienststellenteilen unter den Voraussetzungen des § 95 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und der dazu ergangenen weiteren Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht.“

b)In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „zu unterzeichnen“ durch die Wörter „in schriftlicher oder elektronischer Form abzuschließen“ ersetzt.

48.Der Dritte Abschnitt wird Kapitel 3.

49.Art. 75 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 werden die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG –“ durch die An­gabe „BeamtStG“ ersetzt.

bb)In Nr. 8 werden nach dem Wort „Altersgrenze“ die Wörter „ , Ablehnung des Antrags auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze“ eingefügt.

cc)In Nr. 9 werden nach dem Wort „hinaus“ die Wörter „ , Ablehnung der Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus“ eingefügt.

dd)In Nr. 11 wird das Wort „Nummer“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

bb)In Nr. 1 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

c)Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 wird das Semikolon am Ende durch die Wörter „sowie generelle Regelungen zur Anordnung von Dienstbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden sowie Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitszeitmodellen;“ ersetzt.

bb)In Nr. 7 werden die Wörter „und Sicherheitsbeauftragten;“ durch die Wörter „ , Sicherheitsbeauftragten und Datenschutzbeauftragten;“ ersetzt.

50.In Art. 75a Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

51.Art. 76 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)In Nr. 9 werden die Wörter „§ 98 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „§ 181 SGB IX“ ersetzt.

bbb)In Nr. 10 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

ccc)Nach Nr. 10 wird folgende Nr. 11 eingefügt:

„11.Versagung oder Widerruf der Teilnahme eines Beschäftigten an allen bereits eingeführten Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle.“

bb)In Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 5 wird jeweils die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Nr. 3 wird das Semikolon am Ende durch die Wörter „sowie Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle;“ ersetzt.

52.In Art. 77 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

53.Art. 78 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Der Wortlaut wird Satz 1 und im Satzteil vor Nr. 1 werden das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Satz 1 Nr. 6 gilt nicht in den Fällen des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 bis 13.“

b)In Abs. 2 werden das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“, die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ und die Angabe „Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „Abs. 2 und 3“ ersetzt.

c)In Abs. 3 wird vor der Angabe „Nr. 4 bis 7“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

54.Art. 79 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b)In Abs. 4 wird das Wort „Absätzen“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

55.Der Vierte Abschnitt wird Kapitel 4.

56.In Art. 80 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

57.Der Fünfte Teil wird Teil 5.

58.Art. 81 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 Satz 1 Satzteil nach Nr. 2 wird jeweils die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

b)In Abs. 7 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

59.Der Sechste Teil wird Teil 6.

60.In Art. 83 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ und jeweils die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

61.Der Siebte Teil wird Teil 7 und der Erste Abschnitt wird Kapitel 1.

62.Art. 84 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 5 wird wie folgt geändert:

aa)Buchst. a wird aufgehoben.

bb)In Buchst. b wird die Angabe „b)“ gestrichen.

b)In Nr. 8 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

c)In Nr. 9 wird das Wort „Nummer“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

63.Art. 89 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 2 Satz 1 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

bb)Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aaa)Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht bei Beamten der Bereitschaftspolizei­abteilungen.“

bbb)In Satz 5 Halbsatz 1 werden die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ und das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

b)In Abs. 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

c)In Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d werden das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ und das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

64.In Art. 92 Nr. 1 wird das Wort „Ortskräfte“ durch die Wörter „Lokal Beschäftigte“ ersetzt.

65.Der Zweite Abschnitt wird Kapitel 2.

66.Art. 93 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 wird das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

b)In Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Sätze“ durch das Wort „Satz“ ersetzt.

c)In Abs. 5 Satz 1 wird das Wort „Absatzes“ durch die Angabe „Abs.“ ersetzt.

67.Der Achte Teil wird Teil 8.

68.Der Neunte Teil wird Teil 9 und in der Überschrift wird das Wort „Schlußvorschriften“ durch das Wort „Schlussvorschriften“ ersetzt.

69.Art. 96 wird aufgehoben.

§ 2
Änderung des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes

Das Bayerische Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG) vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118, BayRS 301-1-J), das zuletzt durch § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 654) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem Art. 22 Abs. 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

5Art. 19 Abs. 4 Satz 6 BayPVG gilt entsprechend.“

2.Art. 23 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „besteht“ die Wörter „und die am Wahltag nicht noch länger als zwölf Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind“ eingefügt.

3.Art. 26 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden die Wörter „schriftlichen Verfahren“ durch das Wort „Umlaufverfahren“ ersetzt.

b)In Satz 4 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen und nach dem Wort „Umlaufverfahren“ werden die Wörter „auf einem dauerhaften Datenträger“ eingefügt.

4.In Art. 28 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „und Sicherheitsbeauftragten,“ durch die Wörter „ , Sicherheitsbeauftragten und Datenschutzbeauftragten,“ ersetzt.

5.In Art. 29 Nr. 4 wird die Angabe „§ 98 SGB IX“ durch die Angabe „§ 181 SGB IX“ ersetzt.

6.Art. 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1 und nach dem Wort „entsprechend“ werden die Wörter „ ; Art. 29 Nr. 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Mitwirkung auch auf die Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle erstreckt“ eingefügt.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Staatsanwaltsräte wirken zudem mit an der Versagung oder dem Widerruf der Teilnahme eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin an allen bereits eingeführten Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle.“

7.Art. 44 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden die Wörter „schriftlichen Verfahren“ durch die Wörter „Umlaufverfahren auf einem dauerhaften Datenträger“ ersetzt.

b)In Satz 4 werden die Wörter „schriftlichen Verfahren“ durch das Wort „Umlaufverfahren“ ersetzt.

§ 3
Änderung der Bayerischen Arbeitszeitverordnung

In § 8b Abs. 1 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 der Baye­rischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409, BayRS 2030-2-20-F), die zuletzt durch § 1 Abs. 72 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird nach der Angabe „Art. 88 Abs. 4“ die Angabe „BayBG“ eingefügt.

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft.

München, den 7. Juli 2023

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder