Fundstelle GVBl. 2023 S. 327

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 8487e71837a9500f1b06d0901b059856ce3c0c8d73b49be6b16755415afa3398

Gesetz

763-1-I, 2132-1-B, 2133-1-B

2133-1-B, 763-1-I, 2132-1-B

Gesetz zur Änderung des Baukammerngesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

vom 7. Juli 2023

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Baukammerngesetzes

Das Baukammerngesetz (BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 308, BayRS 2133-1-B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Architektenkammer“ durch die Wörter „Bayerischen Architektenkammer (Architektenkammer)“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c werden jeweils das Wort „sechs“ durch das Wort „acht“ und die Angabe „180“ durch die Angabe „240“ ersetzt.

2.In Art. 5 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Ingenieurekammer-Bau“ durch die Wörter „Bayerischen Ingenieurekammer-Bau (Ingenieurekammer-Bau)“ ersetzt.

3.Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Buchst. a werden nach der Angabe „Art. 3“ die Wörter „in der Fachrichtung der beteiligten Gesellschafter“ eingefügt.

b)In Buchst. b werden die Wörter „die Mehrheit“ durch die Wörter „mindestens die Hälfte“ und die Wörter „von Mitgliedern der jeweiligen Kammer“ durch die Wörter „von Mitgliedern der Architektenkammer oder von Pflichtmitgliedern der Ingenieurekammer-Bau“ ersetzt.

c)In Buchst. c werden die Wörter „Mitgliedern der jeweiligen Kammer“ durch die Wörter „Mitgliedern der Architektenkammer oder von Pflichtmitgliedern der Ingenieurekammer-Bau“ ersetzt.

d)In Buchst. d werden die Wörter „und Stimmrechte nur auf Mitglieder der jeweiligen Kammer oder auf Gesellschaften, die gemäß Satz 2 Anteile an der Gesellschaft halten dürfen, übertragen“ gestrichen.

4.Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Personengesellschaften“ angefügt.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 werden die Wörter „Sätze 2, 3, 5 und 6 gelten“ durch die Wörter „Satz 2 bis 6 gilt“ ersetzt.

bb)Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

5.Art. 10 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden die Wörter „öffentlich beglaubigte Abschrift“ durch das Wort „Kopie“ ersetzt und nach dem Wort „vorzulegen“ werden die Wörter „oder elektronisch zu übermitteln“ eingefügt.

b)In Abs. 6 werden die Wörter „durch Vorlage beglaubigter Kopien mitzuteilen“ durch die Wörter „in Kopie vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln“ ersetzt.

6.In der Überschrift des Vierten Teils wird jeweils das Wort „Bayerische“ gestrichen.

7.In Art. 12 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Bayerische“ gestrichen.

8.Art. 13 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 3 Satzteil vor Nr. 1 werden das Wort „Aufgabe“ durch das Wort „Aufgaben“ und die Wörter „ist es“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

b)Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) Beteiligungen der Kammern an Entwicklungsprojekten im Ausland sind in angemessenem Maße zulässig, wenn der Vorstand und die Vertreterversammlung im begründeten Einzelfall einen Zusammenhang mit Aufgaben der Kammer gemäß Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 festgestellt haben.“

9.Dem Art. 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse haben für die Zeit der Ausübung ihres Mandats Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange nicht entgegenstehen.“

10.Dem Art. 15 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden.“

11.Art. 18 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Satzungen nach Abs. 2 Nr. 1 und 8 bis 10 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde“.

b)Abs. 4 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz 2 ersetzt:

2Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 zu erlassen.“

12.In Art. 19 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Bayerischen“ gestrichen.

13.Art. 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Art. 27 Abs. 3 gilt entsprechend.“

14.Art. 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 und 2 wird die Angabe „Nrn.“ jeweils durch die Angabe „Nr.“ ersetzt.

b)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Eine Berufspflichtverletzung kann auch nach Beendigung der Mitgliedschaft geahndet werden.“

15.Nach Art. 31 wird folgender Art. 31a eingefügt:

„Art. 31a

Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten

Für die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG fallen, sind die Eintragungsvoraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation.“

16.In Art. 32 Abs. 1 werden die Wörter „oder entgegen“ durch ein Komma und die Wörter „Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Satz 1 und 2 sowie Art. 9 Abs. 1 oder Abs. 4“ ersetzt.

17.Nach Art. 33 wird folgender Art. 34 eingefügt:

„Art. 34

Übergangsvorschrift

Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c in der am 31. Juli 2023 geltenden Fassung findet Anwendung auf Personen, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2026/2027 begonnen haben.“

18.Der bisherige Art. 34 wird Art. 35 und wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkraft­treten“ gestrichen.

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

c)Abs. 3 wird Abs. 2.

§ 2
Weitere Änderung des Baukammerngesetzes

Das Baukammerngesetz (BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 308, BayRS 2133-1-B), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Dem Art. 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1Auf eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften findet Art. 8 mit Ausnahme von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. e Anwendung. 2Ist eine Gesellschaft als Gesellschafter beteiligt, gelten die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b bis g und Art. 8 Abs. 4 Satz 1 für diese sinngemäß.“

2.Art. 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.als Mitglieder

a)die in die Architektenliste eingetragenen Architektinnen und Architekten, Innen- und Landschaftsarchitektinnen, Innen- und Landschaftsarchitekten sowie

b)die in die Stadtplanerliste eingetragenen Stadtplanerinnen und Stadtplaner sowie

2.als Juniormitglieder die nach Satz 2 in das Verzeichnis für Juniormitglieder eingetragenen Personen.“

b)Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 4 eingefügt:

2In das Verzeichnis für Juniormitglieder ist auf Antrag einzutragen, wer die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 oder Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 erfüllt und eine praktische Tätigkeit nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 oder Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 begonnen hat. 3Für die Versagung und Löschung der Eintragung gilt Art. 7 entsprechend. 4Die Eintragung ist auch zu löschen

1.mit Eintragung in die Architektenliste oder Stadtplanerliste,

2.drei Monate nach Abschluss der praktischen Tätigkeit, wenn kein Antrag auf Eintragung in die Architektenliste oder Stadtplanerliste gestellt wurde, oder

3.vier Jahre und sechs Monate nach Beginn der praktischen Tätigkeit; die Frist kann einmalig auf Antrag in Textform bis zu vier Jahre verlängert werden.“

c)Der bisherige Satz 2 wird Satz 5.

3.In Art. 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Mitglieder“ die Wörter „und Juniormitglieder“ eingefügt.

4.Art. 18 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 9 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)In Nr. 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

cc)Folgende Nr. 11 wird angefügt:

„11.die Rechte und Pflichten der Juniormitglieder, insbesondere deren beratende Mitwirkung in Vertreterversammlung und Vorstand.“

b)In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.

5.Art. 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden nach dem Wort „Listen“ die Wörter „und aus dem Verzeichnis für Juniormitglieder“ eingefügt.

b)In Satz 2 werden die Wörter „Bayerischen Architektenversorgung“ durch das Wort „Architektenkammer“ ersetzt.

§ 3
Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen

Das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (GVBl. S. 371, BayRS 763-1-I), das zuletzt durch Art. 32a Abs. 18 des Gesetzes vom 10. Mai 2022 (GVBl. S. 182) geändert worden ist, wird wie folgt ge­ändert:

1.Der Wortlaut des Art. 35 wird wie folgt gefasst:

„Pflichtmitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder und Juniormitglieder der Bayerischen Architektenkammer.“

2.In Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „BauKaG“ durch die Wörter „des Baukammerngesetzes (BauKaG)“ ersetzt.

3.Dem Art. 56 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) 1Für Personen nach Art. 35 Satz 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (Absolventinnen und Absolventen), die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 der Bayerischen Architektenversorgung die Voraussetzungen ihrer Mitgliedschaft schriftlich mitgeteilt haben, wird die Pflichtmitgliedschaft fortgesetzt. 2Maßgebend ist der Tag des Zugangs der schriftlichen Mitteilung. 3Sofern ab dem 1. Januar 2024 eine Eintragung in die Liste der Juniormitglieder nach Art. 12 Abs. 3 Satz 2 BauKaG erfolgt, wird die davor begründete Mitgliedschaft der Absolventin oder des Absolventen in der Bayerischen Architektenversorgung nach den dann geltenden Bestimmungen für Juniormitglieder fortgesetzt.“

4.Art. 57 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)Abs. 3 wird aufgehoben.

§ 4
Änderung der Bayerischen Bauordnung

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2023 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 27 Abs. 6 werden die Wörter „für Wohngebäude“ durch die Wörter „innerhalb von Wohngebäuden“ ersetzt.

2.Art. 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2; in diesen Fällen findet Art. 27 entsprechend Anwendung.“

3.Art. 56 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 6 werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.

b)In Nr. 8 werden die Wörter „Gestattung nach Produktsicherheitsrecht“ durch die Wörter „Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung“ ersetzt.

4.In Art. 58 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Angabe „BauGB“ die Wörter „sowie die Errichtung und Än­derung von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB“ eingefügt.

5.Art. 61 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter ‚die nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen dürfen‘ durch die Wörter ‚die Absolventen einer Ausbildung sind, die dazu berechtigt, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen zu dürfen‘ ersetzt.

bb)In Satz 2 werden die Wörter „nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staates“ durch die Wörter „durch Abkommen gleichgestellten Staates“ ersetzt.

b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Art. 42a BayVwVfG gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist nur einmalig um bis zu einen Monat verlängert werden kann.“

bb)Folgender Satz 5 wird angefügt:

5Einer Eintragung bedarf es nicht, wenn der Antragsteller aufgrund der Regelung eines anderen Landes bauvorlageberechtigt ist.“

c)Die Abs. 6 bis 8 werden aufgehoben.

d)Abs. 9 wird Abs. 6 und in Satz 1 wird die Angabe „6 und 7“ durch die Wörter „Art. 61a Abs. 1 und 2 oder Art. 61b Abs. 1“ ersetzt.

e)Abs. 10 wird Abs. 7.

6.Nach Art. 61 werden die folgenden Art. 61a und Art. 61b eingefügt:

„Art. 61a

Bauvorlageberechtigung Staatsangehöriger anderer Mitgliedstaaten

(1) 1Auf Antrag ist in die Liste nach Art. 61 Abs. 5 einzutragen, wer über einen auswärtigen Hochschulabschluss verfügt, der den in Art. 61 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist, und die Anforderungen des Art. 61 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. 2Art. 61 Abs. 5 Satz 4 und 5 findet entsprechende Anwendung.

(2) 1Ein Antragsteller wird in die Liste nach Art. 61 Abs. 5 auch eingetragen, wenn

1.er in Bezug auf die Studienanforderungen einen Ausbildungsnachweis nach Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG besitzt, soweit dieser in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten,

2.der Ausbildungsnachweis den Anforderungen nach Art. 13 Abs. 2 UnterAbs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und

3.die berufspraktische Tätigkeit mit den Anforderungen nach Art. 61 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 vergleichbar ist.

2Satz 1 gilt auch für einen Antragsteller, der nachweist, dass er

1.diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,

2.im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Art. 13 Abs. 2 UnterAbs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und

3.keine wesentlichen Unterschiede gemäß Art. 61 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bestehen.

3Kann eine Eintragung in die Liste nicht erfolgen, weil der Antragsteller die Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid gemäß Art. 10 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) festzustellen.

(3) 1Antragsteller haben zum Nachweis der Voraussetzungen des Abs. 2 Unterlagen nach Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nr. 1 Buchst. a und b Satz 1 sowie auf Anforderung nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. b UnterAbs. 2 dieser Richtlinie vorzulegen. 2Gibt der Antragsteller an, hierzu nicht in der Lage zu sein, wendet sich die Bayerische Ingenieurekammer-Bau zur Beschaffung der erforderlichen Unterlagen an das Beratungszentrum nach Art. 57b der Richtlinie 2005/36/EG, die zuständige Behörde oder eine Ausbildungsstelle des Herkunftsmitgliedstaates. 3Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Art. 50 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG kann die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Art. 50 Abs. 3 Buchst. a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. 4War der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat tätig, kann die Bayerische Ingenieurekammer-Bau im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen untersagt worden ist. 5Im Übrigen finden die Vorschriften des Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VII Nr. 1 Buchst. d bis g Anwendung. 6Die auf Verlangen übermittelten Unterlagen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. 7Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). 8Im Übrigen gelten die Art. 12 und 13 BayBQFG entsprechend.

(4) 1Über die Eintragung nach den Abs. 1 und 2 in die Liste ist eine Bescheinigung auszustellen. 2Die Liste enthält folgende Angaben:

1.Zeitpunkt der Eintragung,

2.Familienname, Geburtsname und Vornamen,

3.Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht,

4.akademische Grade und Titel,

5.ladungsfähige Adresse,

6.Staatsangehörigkeit des Antragstellers,

7.Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde.

3Wesentliche Änderungen gegenüber der nach Satz 2 bescheinigten Situation hat der Antragsteller der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau unverzüglich mitzuteilen. 4Art. 7 BauKaG gilt entsprechend.

(5) 1Antragsteller, die nicht nach Abs. 2 in die Liste eingetragen werden können, weil sie aufgrund von wesentlichen Unterschieden nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügen und die über einen Ausbildungsnachweis im Sinne des Abs. 2 verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau nach Art. 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, können einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung (Ausgleichsmaßnahmen) ablegen. 2Beantragt ein Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Art. 11 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft, so kann die Bayerische Ingenieurekammer-Bau sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben. 3Art. 11 Abs. 3 Satz 2 BayBQFG gilt entsprechend.

(6) 1Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau festgelegt. 2Die nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 2 BauKaG erlassene Satzung bedarf der Genehmigung der nach Art. 12 Abs. 6 BauKaG zuständigen Aufsichtsbehörde.

(7) 1Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. 2Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr.

(8) 1Art. 61 Abs. 7 gilt entsprechend. 2Art. 16 BayBQFG gilt entsprechend.

Art. 61b

Bauvorlageberechtigung auswärtiger Dienstleister

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung in den Freistaat Bayern begeben (auswärtige Dienstleister) sind bauvorlageberechtigt und haben sich in ein entsprechendes Verzeichnis bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau einzutragen.

(2) 1Ein auswärtiger Dienstleister nach Abs. 1 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau in Textform anzuzeigen. 2Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der auswärtige Dienstleister bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist. 3Mit der Anzeige sind vorzulegen:

1.ein Identitätsnachweis,

2.eine Bescheinigung, dass er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

3.ein Berufsqualifikationsnachweis,

4.in den in Art. 61a Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der auswärtige Dienstleister die betreffende Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,

5.ein Nachweis über den ausreichenden Versicherungsschutz.

4Im Übrigen gelten die Art. 12 und 13 BayBQFG entsprechend.

(3) 1Die Vorlage der Meldung nach Abs. 2 berechtigt den auswärtigen Dienstleister zur Erstellung von Bauvorlagen. 2Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau kann die Unterlagen nach Abs. 2 Satz 3 nachprüfen. 3Die Erstellung von Bauvorlagen ist dem auswärtigen Dienstleister nur zu untersagen, wenn der auswärtige Dienstleister nicht zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, ihm die Ausübung dieser Tätigkeit in einem Mitgliedstaat nach der Anzeige untersagt wird oder er die Voraussetzungen des Art. 61a Abs. 2 Satz 2 nicht erfüllt. 4In diesem Fall ist dem auswärtigen Dienstleister entsprechend Art. 11 BayBQFG die Möglichkeit einzuräumen, fehlende Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch einen Anpassungslehrgang zu erwerben oder eine Eignungsprüfung abzulegen. 5Ist der auswärtige Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder erfüllt er die Voraussetzungen des Art. 61a Abs. 2 Satz 2, so darf ihm die Erstellung von Bauvorlagen nicht aufgrund seiner Berufsqualifikation beschränkt werden.

(4) 1Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. 2Die Berufsbezeichnung ist dann so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer inländischen Berufsbezeichnung möglich ist.

(5) 1Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieure haben die Berufspflichten zu beachten. 2Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Abs. 1 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.

(6) 1Art. 61 Abs. 7 gilt entsprechend. 2Art. 16 BayBQFG gilt entsprechend.“

7.Art. 62 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 3 werden die Wörter „nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat“ durch die Wörter „durch Abkommen gleichgestellten Staat“ und die Angabe „Art. 61 Abs. 6 bis 8“ durch die Angabe „Art. 61b“ ersetzt.

b)In Satz 4 wird die Angabe „Abs. 10“ durch die Angabe „Abs. 7“ ersetzt.

8.Art. 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Halbsatz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „soll“ und das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb)Halbsatz 2 wird aufgehoben.

b)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Dies gilt insbesondere für

1.Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen,

2.Abweichungen von den Anforderungen des Art. 6, wenn ein rechtmäßig errichtetes Gebäude durch ein Gebäude höchstens gleicher Abmessung und Gestalt ersetzt wird,

3.Vorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien,

4.Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen.“

c)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Art. 81a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.“

§ 5
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2 und 3 am 1. Januar 2024 in Kraft.

München, den 7. Juli 2023

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder