Fundstelle GVBl. 2023 S. 336

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Vertrag

01-11-5-I
  • Staatsverträge, Abkommen
  • Zweiseitige Verträge
  • Baden-Württemberg
  • Rheinland-Pfalz

01-11-5-I

Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz zur Änderung des Staatsvertrags über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung

vom 26. Juni 2023

Der Landtag des Freistaates Bayern hat mit Beschluss vom 22. Juni 2023 (Drs. 18/29554) dem im Zeitraum vom 20. Januar bis 14. Februar 2023 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz zur Änderung des Staatsvertrags über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend bekannt gemacht.

München, den 26. Juni 2023

Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei

Dr. Florian Herrmann

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz zur Änderung des Staatsvertrags über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung

Der Freistaat Bayern,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern, für Sport und Integration,

und

das Land Rheinland-Pfalz,

vertreten durch die Ministerpräsidentin,

diese vertreten durch den Minister des Innern und für Sport,

schließen nachfolgenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung

Der Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung vom 19. Mai 1981 (BayGVBl. S. 363, GVBl. Rheinland-Pfalz S. 213), geändert durch Staatsvertrag vom 10./25. März 1998 (BayGVBl. S. 571; GVBl. Rheinland-Pfalz S. 273), wird wie folgt geändert:

1.Art. 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen, die in der Liste der Juniormitglieder nach § 7a Abs. 1 des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2005 (GVBl. Rheinland-Pfalz S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2022 (GVBl. Rheinland-Pfalz S. 221), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.“

b)In Satz 3 wird die Angabe „Artikel 3“ durch die Angabe „Artikel 3 und 11a“ ersetzt.

2.Art. 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Datenübermittlung

1Die Architektenkammer Rheinland-Pfalz gibt der Bayerischen Architektenversorgung aus der Architektenliste und der Liste der Juniormitglieder die Neueintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen bekannt, die für die Begründung, Feststellung und Beendigung der Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung von Bedeutung sein können. 2Zum Zweck der Feststellung und Begründung der Mitgliedschaft der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz zur Änderung des Staatsvertrags über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung vom 20. Januar 2023/14. Februar 2023 in der Liste der Juniormitglieder nach § 7a Abs. 1 des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz eingetragenen Personen übermittelt die Architektenkammer Rheinland-Pfalz der Baye­rischen Architektenversorgung die hierfür erforderlichen Daten der zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Personen.“

3.Nach Art. 11 wird der folgende Art. 11a eingefügt:

„Artikel 11a

Übergangsbestimmungen

1Für Personen, die bis zum Stichtag nach Satz 5 der Bayerischen Architektenversorgung die Voraussetzungen ihrer Mitgliedschaft nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum Stichtag nach Satz 5 geltenden Fassung schriftlich mitgeteilt haben, sind für Beginn, Fortführung und Beendigung der Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung weiterhin die für Absolventen geltenden Regelungen des § 15 Abs. 2, 4, 5 und 6 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 15 Abs. 3 der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vom 7. Dezember 2005 (BayStAnz. Nr. 50, StAnz. Rh-Pf Nr. 46/2005 S. 1726), zuletzt geändert durch Satzung vom 8. November 2022 (BayStAnz. Nr. 46, StAnz. Rh-Pf Nr. 44 S. 893), in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. 2Maßgebend ist der Tag des Zugangs der schriftlichen Mitteilung. 3Sofern am Stichtag nach Satz 5 eine Eintragung in die Liste der Juniormitglieder nach § 7a Abs. 1 des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz vorliegt oder eine solche danach erfolgt, wird die davor begründete Mitgliedschaft in der Bayerischen Architektenversorgung nach den dann geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrags für Juniormitglieder fortgesetzt. 4Die am Stichtag nach Satz 5 in der Liste der Juniormitglieder nach § 7a Abs. 1 des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz eingetragenen Personen, die nicht Mitglied der Bayerischen Architekten­versorgung sind, werden mit Wirkung zu diesem Stichtag Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung. 5Stichtag ist der Tag des Inkrafttretens nach Artikel 2 des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz zur Änderung des Staatsvertrags über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung vom 20. Januar 2023/14. Februar 2023.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

München, den 20.01.2023

Für den Freistaat Bayern

Für den Bayerischen Ministerpräsidenten
Der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration
Joachim Herrmann

Mainz, den 14.02.2023

Für das Land Rheinland-Pfalz

Für die Rheinland-Pfälzische Ministerpräsidentin
Der Minister des Innern und für Sport
Michael Ebling