Fundstelle GVBl. 2023 S. 339

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Vertrag

01-15-1-K
  • Staatsverträge, Abkommen
  • Zweiseitige Verträge
  • Baden-Württemberg
  • Verband Deutscher Sinti und Roma

01-15-1-K

Bekanntmachung des Vertrages zur Änderung des Vertrages vom 20. Februar 2018 zwischen dem Freistaat Bayern und dem Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Bayern e.V. vom 8. März 2023

vom 26. Juni 2023

Der Landtag des Freistaates Bayern hat mit Beschluss vom 22. Juni 2023 (Drs. 18/29557) dem am 8. März 2023 unterzeichneten Vertrag zur Änderung des Vertrages vom 20. Februar 2018 zwischen dem Freistaat Bayern und dem Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Bayern e.V. vom 8. März 2023 zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend bekannt gemacht.

München, den 26. Juni 2023

Der Leiter der Bayerischen Staatskanzlei

Dr. Florian Herrmann

Vertrag zur Änderung des Vertrages vom 20. Februar 2018 zwischen dem Freistaat Bayern und dem Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Bayern e.V.

vom 8. März 2023

Präambel

Im Wissen um die mehr als 600-jährige Geschichte der deutschen Sinti und Roma in Bayern und um die Leistungen, die die Sinti und Roma in Geschichte und Gegenwart für unser Land erbracht haben und erbringen, in Erinnerung an den nationalsozialistischen Völkermord an den Sinti und Roma, aus dem für den Freistaat Bayern eine besondere Verpflichtung zum Schutz dieser Minderheit und zu ihrer Wertschätzung in Staat und Gesellschaft erwächst, und unter Weiterentwicklung der Gemeinsamen Erklärung der Bayerischen Staatsregierung und des Verbands Deutscher Sinti und Roma – Landesverband Bayern – vom 16. Mai 2007 haben der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten (nachfolgend „Freistaat“), und der Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Bayern e. V., vertreten durch seinen Ersten Vorsitzenden (nachfolgend „Landesverband“), am 20. Februar 2018 feierlich einen Vertrag geschlossen.

Im Zuge der Umsetzung des Europäischen Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten sowie als Folge aktueller Entwicklungen kommen auf den Landesverband umfangreiche zusätzliche Aufgaben zu. Zudem zeigt die von der Bundesregierung beschlossene nationale Strategie „Antiziganismus bekämpfen, Teilhabe sichern!“, dass die Bekämpfung des Antiziganismus und damit zusammenhängender Vorfälle weiterhin wichtig ist. Hierfür müssen die entsprechenden Instrumente, Materialien und Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Aufgrund der damit notwendigen Erweiterung der Aufgaben, des wegen erhöhter Lohn- und Verbrauchskosten gestiegenen Finanzbedarfs und eines Mehrbedarfs an Personal sowie Sachmitteln muss der Landesverband in die Lage versetzt werden, seinen Aufgaben nach wie vor gerecht zu werden und darüber hinaus Vorhaben anzugehen, die mit den derzeit vorhandenen Stellen und Mitteln nicht realisierbar sind.

Deshalb schließen der Freistaat, vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder, und der Landesverband, vertreten durch den Ersten Vorsitzenden Erich Schneeberger, folgenden Änderungsvertrag:

§ 1

Der Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Verband Deutscher Sinti und Roma, Landesverband Bayern e.V. vom 20. Februar 2018 (GVBl. S. 686, BayRS 01-15-1-K), der am 1. Juli 2018 in Kraft trat, wird wie folgt geändert:

1.Art. 1 wird wie folgt gefasst:

„Art. 1

Zusammenarbeit und Ziele

(1) 1Die bestehende enge Zusammenarbeit zwischen dem Freistaat und dem Landesverband soll im Sinne von Geschichtsbewusstsein, Aufklärung und Förderung der Toleranz gegenüber Minderheiten fortgesetzt und intensiviert werden. 2Bei der Regelung von Angelegenheiten, die die in Bayern lebenden Sinti und Roma besonders betreffen, wird der Landesverband angehört.

(2) Der Freistaat und der Landesverband arbeiten weiterhin gemeinsam an dem Ziel, der Diskriminierung von Angehörigen der Minderheit auf allen Gebieten des öffentlichen und gesellschaftlichen Lebens effizient und effektiv entgegenzuwirken und das friedvolle Zusammenleben unter Achtung der ethnischen, kulturellen und sprachlichen Identität der nationalen Minderheit zu fördern.

(3) 1Der Freistaat und der Landesverband einigen sich darauf, unter Federführung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus dauerhaft eine Arbeitsgruppe (Ständige Arbeitsgruppe) einzurichten. 2Diese kommt im Bedarfsfall auf Veranlassung des Landesverbands zusammen, um strittige Fragen in freundschaftlicher Weise zunächst intern zwischen den Parteien zu erörtern. 3Die Ständige Arbeitsgruppe tritt zudem nicht anlassbezogen mindestens einmal jährlich zusammen, insbesondere um Fragen der Umsetzung des Rahmenübereinkommens des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten zu erörtern. 4Sie besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration, des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, aus dem Beauftragten der Bayerischen Staatsregierung für jüdisches Leben und gegen Antisemitismus, für Erinnerungsarbeit und geschichtliches Erbe sowie aus drei Vertreterinnen oder drei Vertretern des Landesverbands. 5Die für die jeweilige Sitzung der Ständigen Arbeitsgruppe weiterhin relevanten Institutionen, zum Beispiel kommunale Spitzenverbände, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, werden auf Bitte des Landesverbands zu den jeweiligen Treffen hinzugebeten und beteiligen sich an den für sie relevanten Gesprächen. 6Insbesondere werden anlassbezogen auch eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales, gegebenenfalls auch je eine Vertreterin oder ein Vertreter anderer Ressorts zu den Sitzungen der Ständigen Arbeitsgruppe hinzugezogen.

(4) 1Des Weiteren wird durch den Landesverband eine Monitoringstelle zur Dokumentation antiziganistischer Vorfälle eingerichtet. 2Diese wird im Rahmen der nicht anlassbezogenen Sitzungen der Ständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten.

(5) 1Der Freistaat und der Landesverband unterstützen Initiativen auf den Gebieten von Bildung, Kultur und Wissenschaft, die dem Schutz und dem Erhalt der kulturellen Identität der hier als nationale Minderheit lebenden Sinti und Roma dienen und dem Antiziganismus entgegenwirken. 2Es ist erklärtes Ziel der Vertragspartner, durch Abbau von Wissensdefiziten und von antiziganistischen Einstellungen in der Bevölkerung eine Atmosphäre der Toleranz und des gegenseitigen Respekts zu schaffen.

(6) Die Vertragspartner lehnen jedwede unzulässige Hervorhebung der ethnischen Zugehörigkeit von Minderheitsangehörigen durch die Behörden des Freistaates ab und streben eine Beachtung dieses Grundsatzes auch durch die Medien an.“

2.Art. 4 wird wie folgt gefasst:

„Art. 4

Sprache

(1) 1In dem Bewusstsein, dass das von deutschen Sinti und Roma verwendete Romanes als Minderheitensprache im Sinne von Teil II der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen anerkannt ist, bekräftigt der Freistaat auch die mit dieser Charta eingegangenen Verpflichtungen. 2Auf dieser Grundlage schützt und fördert der Freistaat den Erhalt von Romanes als Teil unseres kulturellen Reichtums.

(2) Der Freistaat und der Landesverband führen anlassbezogen im Rahmen der Treffen der Ständigen Arbeitsgruppe (Art. 1 Abs. 3 Satz 1) Gespräche zur Umsetzung von einzelnen Verpflichtungen der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen.“

3.Art. 6 wird wie folgt gefasst:

„Art. 6

Finanzielle Leistung

1Der Freistaat unterstützt die Arbeit des Landesverbands jährlich mit einer finanziellen Leistung; im Jahr 2023 beträgt diese 662 300 €. 2Der Betrag nach Satz 1 wird ab dem Jahr 2024 an die Entwicklung der Beamtenbesoldung angepasst, und zwar um den Vomhundertsatz, um den sich jeweils das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 10 der Anlage 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes gegenüber dem Stand zum 31. Dezember 2022 geändert hat. 3Stichtag hierfür ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres. 4Der Landesverband legt dem Freistaat bis spätestens 30. September des Folgejahres den jeweiligen Tätigkeitsbericht und einen testierten Jahresabschluss vor.“

4.Art. 7 wird wie folgt gefasst:

„Art. 7

Ausschluss sonstiger Leistungen

1Der Landesverband wird über die nach Art. 6 gewährten Leistungen hinaus keine weiteren finanziellen Forderungen an den Freistaat herantragen. 2Unberührt bleiben Leistungen, die nach Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze, aufgrund von Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern oder im Rahmen einer gesondert vereinbarten Zusammenarbeit an Projekten gewährt werden.“

5.Nach Art. 7 wird folgender Art. 8 eingefügt:

„Art. 8

Auslegung, Evaluation und Anpassung des Vertrags

(1) 1Der Freistaat und der Landesverband werden eine in Zukunft zwischen ihnen möglicherweise entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrags auf freundschaftliche Weise ausräumen. 2Solche Meinungsverschiedenheiten sollen im Rahmen der Ständigen Arbeitsgruppe (Art. 1 Abs. 3 Satz 1) diskutiert werden.

(2) 1Die Vertragspartner sind sich bewusst, dass der Vertrag auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse geschlossen wird. 2Sie stimmen überein, den Vertrag nach Ablauf von jeweils fünf Jahren nach Inkrafttreten, nächstmalig nach Ablauf des 31. Dezember 2027, zu überprüfen und gegebenenfalls eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse in freundschaftlicher Weise vorzunehmen.“

6.Der bisherige Art. 8 wird Art. 9 und in Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.

7.Der bisherige Art. 9 wird Art. 10.

§ 2

Dieser Vertrag tritt zum 1. des Monats in Kraft, der auf die Zustimmung des Landtags folgt.

München, den 8. März 2023

Freistaat Bayern

Dr. Markus Söder, MdL
Bayerischer Ministerpräsident

Verband Deutscher Sinti und Roma,
Landesverband Bayern e.V.

Erich Schneeberger
Erster Vorsitzender