Fundstelle GVBl. 2023 S. 342

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 8487e71837a9500f1b06d0901b059856ce3c0c8d73b49be6b16755415afa3398

Verordnung

86-8-A/G

  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Sozialgesetzbuch

86-8-A/G

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

vom 4. Juli 2023

Auf Grund

  • des § 78g Abs. 4 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824) geändert worden ist,
  • des § 8a Abs. 1 Satz 3, des § 45a Abs. 3, des § 45b Abs. 4 Satz 2, des § 45c Abs. 7 Satz 5, des § 45d Satz 17 und des § 76 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Art. 2a des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) geändert worden ist,
  • des § 36 Abs. 5 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Art. 9a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist,
  • des Art. 79 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch Gesetz vom 21. April 2023 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, und
  • des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 36 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GVBl. S. 240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Abs. 3 wird § 1 Abs. 2.

2.§ 40c wird wie folgt geändert:

a)Dem Abs. 1 werden die folgenden Sätze 6 und 7 angefügt:

6Das vorsitzende Mitglied kann nach Anhörung der Mitglieder der Schiedsstelle und der Parteien entscheiden, dass eine mündliche Verhandlung als gleichzeitige Bild- und Tonübertragung (Videokonferenz) durchgeführt wird. 7Dabei ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Videokonferenz keine Kenntnis nehmen.“

b)In Abs. 2 werden die Wörter „anwesend sind“ durch die Wörter „an der Sitzung teilnehmen“ ersetzt.

3.§ 41d wird wie folgt geändert:

a)Abs. 2 wird aufgehoben.

b)Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Angabe „300“ durch die Angabe „400“ und die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ ersetzt.

bb)In Satz 2 wird die Angabe „100“ durch die Angabe „200“ ersetzt.

c)Abs. 4 wird Abs. 3.

4.In § 50 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d werden nach den Wörtern „die kommunalen Spitzenverbände“ die Wörter „und die Verbände der kommunalen Pflegeeinrichtungen in Bayern“ eingefügt.

5.In § 53 Abs. 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

6.In § 55 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „und 3“ durch die Angabe „ , 3, 6 und 7“ ersetzt.

7.In § 56 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „anwesend sind“ durch die Wörter „an der Sitzung teilnehmen“ ersetzt.

8.§ 57 wird wie folgt gefasst:

„§ 57

Entschädigung

(1) Für das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder gilt § 40e Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) 1Als Entschädigung für den sonstigen Zeit- und Arbeitsaufwand wird eine Fallpauschale gewährt. 2Diese beträgt für das vorsitzende Mitglied:

1.bei einem Antrag pro Verfahren

a)150 € bei Erledigung ohne mündliche Verhandlung,

b)300 € bei Erledigung in der mündlichen Verhandlung und

c)600 € bei Erledigung durch Schiedsspruch;

2.bei zwei und mehr Anträgen pro Verfahren:

a)200 € bei Erledigung ohne mündliche Verhandlung,

b)400 € bei Erledigung in der mündlichen Verhandlung und

c)800 € bei Erledigung durch Schiedsspruch.

3Für die weiteren unparteiischen Mitglieder beträgt die Pauschale:

1.bei einem Antrag pro Verfahren

a)100 € bei Erledigung ohne mündliche Verhandlung,

b)200 € bei Erledigung in der mündlichen Verhandlung und

c)400 € bei Erledigung durch Schiedsspruch;

2.bei zwei und mehr Anträgen pro Verfahren:

a)150 € bei Erledigung ohne Verhandlung,

b)300 € bei Erledigung in der mündlichen Verhandlung und

c)600 € bei Erledigung durch Schiedsspruch.

4Bei gleichgelagerten Verfahren gilt abweichend von den Sätzen 2 und 3 Folgendes:

1.ab dem zweiten Verfahren beträgt die Pauschale die Hälfte der in den Sätzen 2 und 3 genannten Beträge;

2.die nach Nr. 1 ermäßigte Pauschale kann nur bis einschließlich zum sechsten gleichgelagerten Verfahren geltend gemacht werden; bei allen weiteren gleichgelagerten Verfahren, die innerhalb eines Jahres ab Anhängigkeit des ersten Verfahrens anhängig werden, darf keine weitere Pauschale in Anspruch genommen werden.

(3) Wird die Schiedsstelle an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, erhält das vertretende vorsitzende oder stellvertretende vorsitzende Mitglied eine zusätzliche Fallpauschale von 600 €.

(4) Die in § 50 Abs. 1 genannten Organisationen können mit Genehmigung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege eine von den Abs. 2 und 3 abweichende Fallpauschale vereinbaren.

(5) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.

(6) § 40e Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.“

9.In § 60 Abs. 2 werden die Nrn. 1 und 2 durch die Wörter „innerhalb von zwölf Monaten nach Kündigung eines bestehenden Rahmenvertrags“ ersetzt.

10.In § 75 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Jahre“ durch das Wort „Kalenderjahre“ ersetzt.

11.§ 81 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)Folgende Nr. 9 wird angefügt:

„9.Fachstellen für Demenz und Pflege, die den Ausbau von Versorgungsstrukturen und Hilfsangeboten unterstützen.“

12.§ 82 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 werden nach den Wörtern „vorbehaltlich Abs. 2“ die Wörter „und Abs. 5“ eingefügt.

bb)In Nr. 1 Buchst. a wird nach den Wörtern „qualifiziert sind“ das Wort „sowie“ durch das Wort „oder“ ersetzt, vor dem Wort „angemessen“ wird das Wort „mindestens“ eingefügt, die Wörter „und fortgebildet“ werden gestrichen und nach dem Wort „laufend“ wird das Wort „fortgebildet,“ eingefügt.

b)Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b wird wie folgt gefasst:

„b)über fachlich geschulte und angeleitete Gastgeber verfügen,“.

c)In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „den Pflege­kassen“ durch die Wörter „der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern“ ersetzt.

d)Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 Buchst. g werden die Wörter „den Pflege­kassen“ durch die Wörter „der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern“ ersetzt.

bb)In Nr. 2 Buchst. c wird die Angabe „ , 4“ gestrichen.

e)Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) 1Pro Regierungsbezirk kann eine Stelle nach § 81 Nr. 9 anerkannt werden. 2Zur Koordinierung kann eine zusätzliche, landesweit agierende Stelle nach § 81 Nr. 9 anerkannt werden. 3Die Anerkennung erfolgt befristet auf längstens drei Jahre, eine erneute Anerkennung im Anschluss ist möglich.“

13.§ 83 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 81 Nr. 1 bis 6 können projektbezogen durch feste Zuschüsse gefördert werden. 2Bei Fachstellen für Demenz und Pflege nach § 81 Nr. 9 erfolgt die Förderung projektbezogen im Rahmen einer Anteilfinanzierung. 3Die Förderung wird auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel gewährt. 4Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.“

b)Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die Fachstellen für Demenz und Pflege können auch mit hauptamtlichem Personal gefördert werden.“

14.§ 84 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.durchschnittlich mindestens drei Angehörige an der Gruppe teilnehmen und die Angehörigengruppe kontinuierlich stattfindet.“

b)Folgender Abs. 5 wird angefügt:

„(5) 1Eine Förderung der Fachstellen für Demenz und Pflege erfolgt befristet für den Zeitraum der Anerkennung nach § 81 Nr. 9 in Verbindung mit § 82 Abs. 5. 2Eine erneute Förderung im Anschluss ist möglich. 3Stellen nach § 81 Nr. 9 sind förderfähig, wenn sie ihre Leistungen kostenfrei erbringen.“

15.In § 85 Abs. 3 wird das Wort „Antragsstellern“ durch das Wort „Antragstellern“ ersetzt.

16.In § 86 Satz 3 wird das Wort „Pflegekassen“ durch die Wörter „sozialen und privaten Pflegeversicherung“ ersetzt.

17.Nach § 93 wird folgender Abschnitt 9 eingefügt:

„Abschnitt 9

Anwendbarkeit auf Betreuungsdienste

§ 94

Betreuungsdienste

Auf Betreuungsdienste im Sinne des § 71 Abs. 1a SGB XI sind die Vorschriften des Teils 8, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden.“

18.In § 144 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „anwesend sind“ durch die Wörter „an der Sitzung teilnehmen“ ersetzt.

19.§ 154 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen, die Wörter „Abschnitte 5 bis 8 treten“ werden durch die Wörter „Abschnitt 5 bis 8 tritt“ und die Angabe „31. Dezember 2024“ wird durch die Angabe „31. Dezember 2026“ ersetzt.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.

München, den 4. Juli 2023

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder