Fundstelle GVBl. 2023 S. 430

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Gesetz

2126-12-G

  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Krankheitsbekämpfung, Krankenhauswesen, Gesundheitsschutz

2126-12-G

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Krebsregistergesetzes

vom 24. Juli 2023

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Krebsregistergesetz (BayKRegG) vom 7. März 2017 (GVBl. S. 26, BayRS 2126-12-G) wird wie folgt geändert:

1.Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „Identitätsdaten“ die Wörter „sowie der nach Art. 4 meldepflichtigen Daten“ eingefügt.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Diese Daten sind unverzüglich aus dem Bayerischen Krebsregister zu löschen, sobald ihre Kenntnis nicht mehr für gesetzliche Abrechnungszwecke erforderlich ist.“

cc)Satz 5 wird wie folgt gefasst:

5Der Widerspruch betrifft bereits erfasste Daten nach Satz 1 sowie künftig eingehende Meldungen.“

dd)Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:

6Unbeschadet der Löschung gemäß Satz 2 ist die Vertrauensstelle im Falle eines Widerspruchs befugt, die jeweiligen Identitätsdaten in einer gesondert zu führenden, vertraulichen Liste zu speichern und ausschließlich zu Zwecken eines Datenabgleichs mit zukünftigen Meldungen zu verwenden.“

ee)Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.

b)Abs. 3 wird aufgehoben.

2.In Art. 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ , für die Übermittlung von Daten an das Robert Koch-Institut“ gestrichen.

3.Art. 13 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe „LGL“ die Wörter „ , sofern zum Zeitpunkt der Datenübermittlung durch das LGL kein Widerspruch gemäß Art. 5 vorliegt,“ eingefügt.

b)In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Staatministeriums“ die Wörter „für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium)“ eingefügt.

c)In Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe „LGL“ die Wörter „ , sofern zum Zeitpunkt der Datenübermittlung durch das LGL kein Widerspruch gemäß Art. 5 vorliegt,“ eingefügt.

d)In Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach den Wörtern „sobald sie“ die Wörter „von einem Widerspruch gemäß Art. 5 in Kenntnis gesetzt worden ist oder sobald die Daten“ eingefügt.

4.Art. 17 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Wörter „für Gesundheit und Pflege“ gestrichen.

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

5.Art. 18 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Art. 17a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft.

München, den 24. Juli 2023

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder