Fundstelle GVBl. 2023 S. 444

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Gesetz

2230-5-1-K
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  • Allgemeines

2230-5-1-K

Gesetz zur Änderung des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes

vom 24. Juli 2023

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 452, BayRS 2230-5-1-K), das zuletzt durch § 1 Abs. 215 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden die Wörter „eine Familienbelastungsgrenze von 370,- € je Schuljahr“ durch die Wörter „ab dem Schuljahr 2023/2024 eine Belastungsgrenze von 320 € pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr oder von 490 € pro Familie und Schuljahr“ ersetzt.

b)In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „Familienbelastungsgrenze ist“ durch die Wörter „Belastungsgrenzen sind“ ersetzt.

c)In Satz 7 wird die Angabe „(SGB XII)“ gestrichen und die Wörter „Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)“ werden durch die Wörter „Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

2.Art. 6 wird wie folgt gefasst:

„Art. 6

Übergangsvorschrift

Auf Anträge zur Erstattung der Kosten der notwendigen Beförderung nach Art. 3 Abs. 2 für das Schuljahr 2022/2023 finden Art. 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Schülerbeförderungsverordnung in der am 31. Juli 2023 geltenden Fassung Anwendung.“

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft.

München, den 24. Juli 2023

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder