Fundstelle GVBl. 2023 S. 445

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Gesetz

2230-7-1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines

2230-7-1-K

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

vom 24. Juli 2023

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch Art. 13 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, wird wie folgt ge­ändert:

1.Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Verordnungs­ermächti­gung“ angefügt.

b)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) 1Der Staat unterstützt die Gemeinden, Schulverbände, Landkreise und Bezirke für Haushaltsjahre ab dem 1. Januar 2025 bei der Finanzierung der technischen Wartung und Pflege der schulischen digitalen Infrastruktur durch Zuweisungen. 2Die Höhe der Zuweisungen wird als Pauschalbetrag je Schülerin und Schüler und Haushaltsjahr bemessen und durch das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung geregelt. 3Grundlage für die erstmalige Bemessung ist die Hälfte der Gesamtsumme der nach einer Erhebung bei den kommunalen Körperschaften angefallenen notwendigen Ist-Kosten. 4Die Höhe des Pauschalbetrags soll nach Schulart und Größe der Schule gestaffelt werden. 5Sie ist im Abstand von jeweils drei Jahren durch eine Erhebung der notwendigen Ist-Kosten zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.“

2.Dem Art. 10 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) 1Die Schulen wirken bei der Abrechnung des Gastschulbeitrags oder des Kostenersatzes mit und übermitteln dem Aufwandsträger auf dessen Anforderung zum Zweck der Abrechnung des Gastschulbeitrags oder des Kostenersatzes die erhobenen erforderlichen personenbezogenen Daten der Gastschülerinnen und Gastschüler. 2Der Aufwandsträger darf die ihm von den Schulen gemäß Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Feststellung der Gastschülereigenschaft und der Abrechnung des Gastschulbeitrags oder des Kostenersatzes erforderlich ist. 3Die Ausländerbehörden unterstützen den Aufwandsträger bei der Feststellung des ausländerrechtlichen Status der Schülerinnen und Schüler, soweit dieser zum Zweck der Feststellung der Gastschülereigenschaft und der Abrechnung des Gastschulbeitrags oder des Kostenersatzes erforderlich ist. 4Die Ausländerbehörden dürfen die ihnen vom Aufwandsträger hierzu übermittelten personenbezogenen Daten nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht zum Zwecke aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen, verarbeiten. 5Die Ausländerbehörden sind verpflichtet, alle personenbezogenen Daten nach Übermittlung an den Aufwandsträger unverzüglich zu löschen.“

3.Art. 21 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 werden nach dem Wort „Kindergeld“ die Wörter „nach dem Einkommensteuergesetz oder“ eingefügt.

b)Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)Buchst. a wird wie folgt gefasst:

„a)Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,“.

bb)In Buchst. c wird nach dem Wort „Wohngeldgesetz,“ das Wort „oder“ gestrichen.

cc)Nach Buchst. c wird folgender Buchst. d eingefügt:

„d)Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder“.

dd)Der bisherige Buchst. d wird Buchst. e.

4.Dem Dritten Teil Abschnitt I wird folgender Art. 30 angefügt:

„Art. 30

Digitale Infrastruktur

1Für den Aufwand bei der technischen Wartung und Pflege der schulischen digitalen Infrastruktur gewährt der Staat dem Schulträger einen Zuschuss in entsprechender Anwendung des Art. 5 Abs. 3. 2Dem Träger einer privaten Förderschule oder einer privaten Schule für Kranke wird der Zuschuss in doppelter Höhe gewährt.“

5.Art. 38 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Abweichend von Satz 1 werden Zuschüsse auch für einen geplanten auslaufenden Schulbetrieb weiter gewährt.“

b)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

6.Dem Art. 40 wird folgender Satz 5 angefügt:

5Im Falle einer Schulschließung ist für die Bezuschussung im folgenden Haushaltsjahr die am Stichtag der Amtlichen Schuldaten letztmalig ermittelte Zahl der Schüler anzusetzen.“

7.Nach Art. 53 werden die folgenden Art. 54 und 55 eingefügt:

„Art. 54

Digitale Infrastruktur

Der Pauschalbetrag nach Art. 5 Abs. 3 wird für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 jährlich überprüft und erforderlichenfalls angepasst.

Art. 55

Rückwirkende Zuschussgewährung an private Gymnasien

1Erfüllt ein Gymnasium erstmalig zum 1. August 2026 die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen gemäß den Art. 38 und 40 oder Art. 45 Abs. 1 Satz 3, werden diese dem Schulträger für den Anspruchszeitraum vom 1. August 2025 bis einschließlich 31. Juli 2026 rückwirkend gewährt. 2Auf Grund des fehlenden Abiturjahrgangs durch die Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums gelten dabei hinsichtlich des Erfordernisses der Abschlussprüfungen in zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren die Schuljahre 2023/2024 und 2025/2026 als aufeinanderfolgende Schuljahre. 3Erfüllt ein Gymnasium erstmalig zum 1. August 2027 nur auf Grund des fehlenden Abiturjahrgangs durch die Einführung des neuen neunjährigen Gymnasiums die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen gemäß den Art. 38 und 40 oder Art. 45 Abs. 1 Satz 3, werden diese dem Schulträger für den Anspruchszeitraum vom 1. August 2026 bis einschließlich 31. Juli 2027 rückwirkend gewährt. 4Ein nach Art. 45 Abs. 2 gewährter Zuschuss ist anzurechnen, soweit er denselben Zeitraum betrifft.“

8.Art. 57a Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a)Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze 3 und 4 eingefügt:

3Zuschussfähig sind auch die Aufwendungen der Schulträger zur Anpassung individueller Zuschlagsrenten auf Grund von gerichtlichen Urteilen. 4Aufwendungen basierend auf Vergleichen sind nur nach vorheriger Genehmigung durch das Staatsministerium zuschussfähig.“

b)Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

9.In Art. 60 wird nach Nr. 10 folgende Nr. 11 eingefügt:

„11.das Nähere über Bemessung und Berechnung der Zuweisungen nach Art. 5 Abs. 3,“.

§ 2
Weitere Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Art. 61 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

2.In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

3.Satz 2 wird aufgehoben.

§ 3
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. September 2023 in Kraft.

München, den 24. Juli 2023

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder