Fundstelle GVBl. 2023 S. 448

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Gesetz

2251-1-S

  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Presse-, Rundfunk- und Filmwesen
  • Rundfunkwesen

2251-1-S

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes

vom 24. Juli 2023

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Rundfunkgesetz (BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 792, BayRS 2251-1-S), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2022 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 2 Abs. 2 werden die Wörter ‚das Spartenprogramm „ARD-alpha“ mit dem Schwerpunkt Bildung,‘ gestrichen.

2.Art. 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.die Überwachung der Erfüllung des Auftrags gemäß § 31 Abs. 3 MStV sowie der Gestaltung des Programms gemäß Art. 2 und 4;“.

b)Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:

„4.die Aufstellung und Überprüfung von Richtlinien nach § 31 Abs. 4 MStV sowie die Überwachung, dass diese eingehalten werden;“.

c)Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5 und der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.

d)Folgende Nr. 6 wird angefügt:

„6.die Entscheidung über Telemedienkonzepte gemäß § 32 MStV und Angebotskonzepte gemäß § 32a MStV.“

3.Art. 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)Die folgenden Nrn. 7 und 8 werden angefügt:

„7.Maßstäbe zur Bewertung der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie einer vergleichenden Kontrolle der Ressourceneffizienz gemäß § 31 Abs. 5 MStV aufzustellen und zu überwachen;

8.die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 31 Abs. 3 MStV zu überwachen.“

4.Art. 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird aufgehoben.

b)Die Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1 und 2.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft.

München, den 24. Juli 2023

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder