Fundstelle GVBl. 2023 S. 470

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Verordnung

2035-2-F

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Personalvertretungsrecht

2035-2-F

Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz

vom 18. Juli 2023

Auf Grund des Art. 94 Abs. 2 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349, BayRS 2035-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 318) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz (WO-BayPVG) vom 12. Dezember 1995 (GVBl. S. 868, BayRS 2035-2-F), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 10. November 2020 (GVBl. S. 605) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Werden Sitzungen des Wahlvorstands, die als nichtöffentliche Sitzungen abgehalten werden können, als solche abgehalten, gelten die Mitglieder als in der Sitzung anwesend im Sinne des Abs. 1 Satz 2, wenn

1.sie mittels in der Dienststelle verfügbarer und nach den allgemeinen Regelungen der Dienststelle zur dienstlichen Nutzung vorgesehener Einrichtungen für Video- oder Telefonkonferenzen zur Sitzung zugeschaltet sind und

2.kein Mitglied der Sitzungsteilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz rechtzeitig vor Beginn der Sitzung widerspricht.

2Der Wahlvorstand trifft geeignete organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 3Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. 4Abweichend von Abs. 4 Satz 2 genügt für die Niederschriften der Sitzungen nach Satz 1, dass ein Mitglied des Wahlvorstandes die Niederschrift unterzeichnet und die übrigen Mitglieder ihre Zustimmung zur Niederschrift auf einem dauerhaften Datenträger erklären. 5Die jeweilige Zustimmung ist gemeinsam mit der Niederschrift zu Dokumentationszwecken aufzubewahren.“

b)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und in Satz 4 werden die Wörter „elektronische Bekanntgabe nach Satz 3“ durch die Wörter „nach Satz 3 erfolgende Bekanntgabe“ ersetzt.

c)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und folgender Satz 3 wird angefügt:

3Anstelle der Unterzeichnung ist auch die elektronische Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur zulässig.“

d)Die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden die Abs. 5 bis 7.

2.§ 3 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder in elektronischer Form (§ 126a BGB)“ eingefügt.

b)In Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder in elektronischer Form (§ 126a BGB)“ eingefügt.

3.§ 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Buchst. h werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder in elektronischer Form (§ 126a BGB)“ eingefügt.

b)In den Buchst. i und k werden jeweils nach dem Wort „unterzeichnet“ die Wörter „oder qualifiziert elektronisch signiert“ eingefügt.

4.§ 7 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „unterzeichnen“ die Wörter „oder qualifiziert elektronisch signieren“ eingefügt.

b)In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „auf getrennten Schriftstücken“ durch die Wörter „in getrennten Dokumenten“ ersetzt.

5.§ 8 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 4 Satz 5 Halbsatz 2 wird die Angabe „ggf.“ durch das Wort „stattdessen“ ersetzt und nach dem Wort „unterzeichnen“ werden die Wörter „oder qualifiziert elektronisch zu signieren“ eingefügt.

b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 Satzteil nach Buchst. c werden nach dem Wort „unterzeichnet“ die Wörter „oder qualifiziert elektronisch signiert“ eingefügt.

bb)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2In jedem Fall genügen

a)bei Gruppenwahl die Unterschriften oder qualifizierten elektronischen Signaturen von 50 wahlberechtigten Gruppenangehörigen,

b)bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften oder qualifizierten elektronischen Signaturen von 50 wahlberechtigten Beschäftigten und

c)bei gemeinsamer Wahl, bei der für eine Gruppe gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen werden, die Unterschriften oder qualifizierten elektronischen Signaturen von 50 wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind.“

cc)In Satz 3 werden nach dem Wort „Unterschrift“ die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur“ eingefügt.

c)Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „unterzeichnenden“ die Wörter „oder signierenden“ eingefügt.

bb)In Satz 2 werden nach dem Wort „unterzeichnende“ die Wörter „oder signierende“ eingefügt.

d)Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „unterzeichnet“ die Wörter „oder qualifiziert elektronisch signiert“ eingefügt.

bb)In Satz 5 wird das Wort „schriftliche“ gestrichen und werden nach dem Wort „Gewerkschaft“ die Wörter „in schriftlicher oder elektronischer Form (§ 126a BGB)“ eingefügt.

cc)In Satz 6 werden die Wörter „wer von den Unterzeichnern“ durch die Wörter „welche unterzeichnende oder signierende Person“ ersetzt.

dd)In Satz 7 werden nach dem Wort „unterzeichnende“ die Wörter „oder signierende“ eingefügt.

6.§ 9 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Halbsatz 1 wird das Wort „schriftliche“ gestrichen und werden nach dem Wort „Zustimmung“ die Wörter „in schriftlicher oder elektronischer Form (§ 126a BGB)“ eingefügt.

b)In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Unterschrift“ die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur“ eingefügt.

7.§ 10 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Unterschriften“ die Wörter „oder qualifizierten elektronischen Signaturen“ eingefügt.

b)In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen und werden nach dem Wort „Zustimmung“ die Wörter „in schriftlicher oder elektronischer Form (§ 126a BGB)“ eingefügt.

c)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 werden nach dem Wort „unterzeichnet“ die Wörter „oder qualifiziert elektronisch signiert“ und nach dem Wort „Unterschrift“ die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur“ eingefügt.

bb)In Satz 2 werden nach dem Wort „Unterschrift“ die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur“ eingefügt.

d)In Abs. 5 Satz 1 Buchst. c wird das Wort „schriftliche“ gestrichen und werden nach dem Wort „Bewerber“ die Wörter „in schriftlicher oder elektronischer Form (§ 126a BGB)“ eingefügt.

8.In § 13 Abs. 2 werden die Wörter „Unterzeichner der Wahlvorschläge“ durch die Wörter „Personen, die Wahlvorschläge unterzeichnet oder qualifiziert elektronisch signiert haben,“ ersetzt.

9.§ 17 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „ , die im Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben,“ gestrichen.

bb)Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:

„3.eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen,“.

b)Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,

a)dass er den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet, in den Wahlumschlag legt und den Wahlumschlag verschließt,

b)dass er die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und

c)dass er den verschlossenen Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist (Buchst. a), zusammen mit der unterschriebenen Erklärung (Buchst. b) in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.“

10.§ 18 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Während des für die Stimmabgabe vorgesehenen Zeitraums entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge und die vorgedruckten Erklärungen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefen und legt, wenn die Stimmabgabe nach § 17 Abs. 2 Satz 1 ordnungsgemäß erfolgt ist, die Wahlbriefe nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in die Wahlurne.“

11.In § 22 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder in elektronischer Form (§ 126a BGB)“ eingefügt.

12.§ 31 wird wie folgt geändert:

a)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Für die Durchführung der Jugend- und Auszubildendenversammlung mittels Videokonferenz gilt Art. 48 Abs. 3 BayPVG entsprechend.“

b)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

13.§ 38 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Buchst. g und h werden jeweils nach dem Wort „unterzeichnet“ die Wörter „oder qualifiziert elektronisch signiert“ eingefügt.

b)In Abs. 2 Buchst. b werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder in elektronischer Form (§ 126a BGB)“ eingefügt.

14.In § 41 Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Freiumschlag“ die Wörter „und eine persönliche Erklärung“ eingefügt.

15.§ 55 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Angabe „Abs. 1 bis 4, Abs. 6“ durch die Angabe „Abs. 1 bis 5, Abs. 7“ ersetzt.

b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 2 werden nach dem Wort „unterzeichnet“ die Wörter „oder qualifiziert elektronisch signiert“ eingefügt.

bb)Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)In Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Unterzeichnung“ die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signatur“ eingefügt.

bbb)In Halbsatz 2 werden nach dem Wort „unterzeichnende“ die Wörter „oder signierende“ eingefügt.

16.§ 57 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.

München, den 18. Juli 2023

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder