Fundstelle GVBl. 2023 S. 474

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Verordnung

7801-2-L, 7803-1-L

7803-1-L, 7801-2-L

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Agrarschulordnung und der Ämterverordnung-LM

vom 23. Juni 2023

Auf Grund

  • des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 2 und 4, des Art. 52 Abs. 5 Satz 5, des Art. 85 Abs. 1a Satz 3 und des Art. 89 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, und
  • des § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 200-1-S) veröffentlichten bereinigten Fassung

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich der §§ 18 und 19, 46 bis 50, 53 bis 58 und 114 der Bayerischen Agrarschulordnung (BayAgrSchO) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus:

§ 1
Änderung der Bayerischen Agrarschulordnung

Die Bayerische Agrarschulordnung (BayAgrSchO) vom 5. September 2019 (GVBl. S. 564, BayRS 7803-1-L), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 28. Juli 2022 (GVBl. S. 514, 596) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 6 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort „staatliche“ durch das Wort „staatlichen“ ersetzt.

2.§ 8 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird nach dem Wort „Wahlfächer“ das Wort „ , Wahlpflichtmodule“ eingefügt.

b)Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

c)In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Wahlfächern“ die Wörter „und Wahlpflichtmodulen“ eingefügt.

d)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

‚(3) 1An den Landwirtschaftsschulen im einsemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft wählen die Studierenden drei Wahlpflichtmodule aus dem Angebot der Schule aus. 2Zwei Wahlpflichtmodule sind aus den Nrn. 2.1 bis 2.5 der Stundentafel (Anlage 4) zu wählen. 3Bei Nachweis der Teilnahme an Ersetzenden Qualifizierungsmaßnahmen kann die Schulleitung Studierende von bis zu zwei Wahlpflichtmodulen befreien. 4Ersetzende Qualifizierungsmaßnahmen sind das „Fachübergreifende Grundlagenseminar (IGS)“ sowie die „Qualifizierung zur Referentin/zum Referenten für Hauswirtschaft und Ernährung“ der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 5Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde können Studierende Wahl­pflichtmodule, die an der von ihnen besuchten Schule nicht angeboten werden, an einer anderen Schule ablegen. 6Wahlpflichtmodule der Nrn. 2.1 bis 2.5 der Stundentafel (Anlage 4) können bei Teilnahme von mindestens zehn Studierenden, Wahlpflichtmodule der Nrn. 2.6 bis 2.8 der Stundentafel (Anlage 4) bei Teilnahme von mindestens acht Studierenden eingerichtet werden. 7Im Rahmen verfügbarer Plätze können Studierende weitere Wahlpflichtmodule besuchen.‘

e)Die bisherigen Abs. 3 bis 6 werden die Abs. 4 bis 7.

3.§ 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 werden die Wörter „Es umfasst die Leistungen im ersten oder zweiten Schuljahr“ durch die Wörter „Im ersten Schuljahr umfasst es die Leistungen“ ersetzt.

b)Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Im zweiten Schuljahr enthält das Jahreszeugnis die Note des Praktikumsberichts sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an dem Berufspraktikum.“

4.§ 19 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 werden vor dem Wort „Studiengängen“ die Wörter „zwei- und dreisemestrigen“ sowie nach dem Wort „Hauswirtschaft“ die Wörter „sowie an der Fachakademie“ eingefügt und die Angabe „§ 36 Abs. 2, 3 oder 4“ wird durch die Wörter „§ 36 Abs. 2 oder 3 oder § 53 Satz 3 Nr. 5“ ersetzt.

b)In Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Studiengangs“ die Wörter „der Abteilung Hauswirtschaft“ eingefügt.

5.§ 28 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „umfasst der einsemestrige“ durch die Wörter „umfassen der ein- und der dreisemestrige“ ersetzt und nach dem Wort „Unterrichtswochen“ werden die Wörter „ , das zweite Semester des dreisemestrigen Studiengangs umfasst 16 Unterrichtswochen“ eingefügt.

b)Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)Dem Satz 1 wird folgender Satz 1 vorangestellt:

1Der dreisemestrige Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft findet in Teilzeitform statt.“

bb)Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und nach dem Wort „Die“ wird das Wort „weiteren“ eingefügt.

cc)Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

dd)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Der dreisemestrige Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft umfasst drei fachtheoretische Semester; im zweiten Semester erstellen die Studierenden eine Projektarbeit.“

6.In § 29 Nr. 4 werden die Wörter ‚den Fächern „Berufs- und Arbeitspädagogik“ oder „Unternehmensführung“ im Sachthema „Unternehmensgründung“‘ durch die Wörter ‚dem Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik Teil I“ und dem Wahlpflichtmodul „Berufs- und Arbeitspädagogik Teil II“‘ ersetzt.

7.§ 32 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Projektarbeit“ angefügt.

b)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) 1Im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft ist im zweiten Semester eine Projektarbeit mit sechs Wochen Bearbeitungszeit zu erstellen und zu dokumentieren. 2Die Dokumentation der Projektarbeit ist im dritten Semester abzugeben und zu bewerten. 3Bei Studierenden, die die Meisterprüfung im Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin ablegen, kann die Projektarbeit durch das Arbeitsprojekt des Meisterprüfungsteils Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen ersetzt werden. 4In diesem Fall wird die Projektarbeit nach Maßgabe der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin von einer nach § 40 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) besetzten Prüferdelegation abgenommen. 5Die Bewertung der Leistungen erfolgt nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Prüfungsordnungen. 6Die Note wird im Abschlusszeugnis als ganze Note ausgewiesen.“

8.§ 35 Nr. 2 Buchst. c wird wie folgt geändert:

a)Doppelbuchst. aa wird aufgehoben.

b)In Doppelbuchst. bb wird die Angabe „bb)“ gestrichen und das Wort „Hausgartenbau“ durch die Wörter „Garten und Natur“ ersetzt.

9.§ 36 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird das Wort „Hausgartenbau“ durch die Wörter „Garten und Natur“ ersetzt und die Wörter ‚und im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ schriftlich, praktisch und mündlich‘ werden gestrichen.

b)Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Dauer der Prüfung beträgt 150 Minuten.“

c)In Satz 3 werden die Wörter „für die Prüfung nach Satz 2 Nr. 2“ gestrichen.

d)In Satz 4 wird das Wort „praktischen“ gestrichen.

10.§ 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „in der Abteilung Hauswirtschaft“ durch die Wörter „im zwei- und dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft“ ersetzt.

b)Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Im einsemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft können Studierende im Wahlpflichtmodul „Berufs- und Arbeitspädagogik Teil II“ freiwillig eine Prüfung nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 absolvieren.‘

c)Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und nach den Wörtern ‚„Berufs- und Arbeitspädagogik“‘ werden die Wörter ‚oder im Wahlpflichtmodul „Berufs- und Arbeitspädagogik Teil II“‘ eingefügt.

11.§ 40 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ‚„Berufs- und Arbeitspädagogik“‘ die Wörter „im zwei- und dreisemestrigen Studiengang“ eingefügt.

b)In Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Haus­-wirtschaft“ die Wörter ‚in den Fächern „Betriebs- und Unternehmensführung“ sowie „Haus­- wirtschaftliche Betreuungs- und Versorgungsleis­tungen“‘ eingefügt und die Angabe „Berufsbildungsgesetz (BBiG)“ wird durch die Angabe „BBiG“ ersetzt.

12.§ 41 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)Die Spiegelstriche 1 bis 3 werden die Buchst. a bis c.

bbb)Spiegelstrich 4 wird Buchst. d und das Wort „und“ am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

ccc)Spiegelstrich 5 wird Buchst. e und der Punkt am Ende wird durch das Wort „und“ ersetzt.

ddd)Folgender Buchst. f wird angefügt:

„f)Thema und Bewertung der Projektarbeit.“

bb)In Satz 2 werden nach dem Wort „Seminaren“ die Wörter „und Wahlpflichtmodulen“ und nach dem Wort „Wahlfächern“ die Wörter „und Ersetzenden Qualifizierungsmaßnahmen“ eingefügt.

cc)Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Bei Bestehen der freiwilligen Prüfung im Wahlpflichtmodul „Berufs- und Arbeitspädagogik Teil II“ werden die Ergebnisse der Prüfung und der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung mit folgender Bemerkung eingetragen: ‚Die Inhalte des Pflichtfachs „Berufs- und Arbeitspädagogik Teil I“ und des Wahlpflichtmoduls „Berufs- und Arbeitspädagogik Teil II“ entsprechen den in § 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen.‘.‘

b)In Abs. 5 Nr. 1 werden die Wörter „In allen Studiengängen der Abteilung Hauswirtschaft“ durch die Wörter „In den zwei- und dreisemestrigen Studiengängen“ ersetzt.

13.§ 46 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 werden die Wörter „eineinhalb Schuljahren“ durch die Wörter „einem Schuljahr“ ersetzt.

b)In Nr. 2 werden die Wörter „einem halben Schuljahr“ durch die Wörter „zwölf Monaten“ ersetzt.

14.§ 47 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

‚(2) Bewerber mit dem Abschluss „Staatlich geprüfter Wirtschafter/Staatlich geprüfte Wirtschafterin für Ernährung und Haushaltsmanagement“, „Meister/Meisterin der Hauswirtschaft“ sowie „Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin für Hauswirtschaft und Ernährung“ oder Bewerber mit vergleichbarem Schulabschluss können zu Beginn des dritten Schuljahres in die Fachakademie aufgenommen werden.‘

15.§ 48 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

b)Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

16.§ 49 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

17.§ 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen und das Wort „Praktikum“ durch das Wort „Berufspraktikum“ ersetzt.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

18.§ 53 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 wird das Wort „Gesundheit“ durch das Wort „Verpflegung“ ersetzt.

b)In Nr. 2 werden die Wörter „und Controlling“ gestrichen.

c)In Nr. 3 werden die Wörter „Betriebslehre und Personalwirtschaft“ durch die Wörter „Betriebs- und Personalwirtschaft“ ersetzt.

d)In Nr. 4 werden nach dem Wort „Betriebsmanagement“ die Wörter „und Marketing“ eingefügt und wird das Wort „Prüfungsgespräch“ durch das Wort „Fachgespräch“ ersetzt.

19.In § 54 Abs. 2 wird das Wort „Gesundheit“ durch das Wort „Verpflegung“ ersetzt, die Wörter „und Controlling“ werden gestrichen und die Wörter „Betriebslehre und Personalwirtschaft“ werden durch die Wörter „Betriebs- und Personalwirtschaft“ ersetzt.

20.§ 55 Abs.1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 wird das Wort „Gesundheit“ durch das Wort „Verpflegung“ ersetzt.

b)In Nr. 2 werden die Wörter „und Controlling“ gestrichen.

c)In Nr. 3 wird das Wort „Betriebslehre“ durch das Wort „Betriebs-“ ersetzt.

21.In § 56 Abs. 2 wird das Wort „zweiten“ durch das Wort „dritten“ ersetzt.

22.In § 57 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „am Ende des zweiten Schuljahres“ durch die Wörter „vor Beginn der Abschlussprüfung im dritten Schuljahr“ ersetzt.

23.In § 58 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „Jahresfortgangsnote des zweiten Schuljahres, der Note der schriftlichen Prüfung“ durch die Wörter „schriftlichen Note gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1“ und die Wörter „zweiten Schuljahr“ durch die Wörter „dritten Schuljahr“ ersetzt.

24.In § 71 Abs. 5 Nr. 1 wird die Angabe „240 Minuten“ durch die Angabe „180 Minuten“ ersetzt.

25.Die Überschrift des Teils 7 wird gestrichen.

26.Der bisherige Teil 8 wird Teil 7.

27.§ 114 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)Satz 2 wird aufgehoben.

bb)Satz 3 wird Satz 2 und die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Abs. 7“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 12, 22, 23, 25 und 113a“ durch die Angabe „§§ 12, 22, 23 und 25“ ersetzt.

c)In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§§ 12, 22, 23, 25, 60 und 113a“ durch die Angabe „§§ 12, 22, 23, 25 und 60“ ersetzt.

d)In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 12, 22, 23, 25, 76 und 113a“ durch die Angabe „§§ 12, 22, 23, 25 und 76“ ersetzt.

e)In Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§§ 12, 22, 23, 25, 90 und 113a“ durch die Angabe „§§ 12, 22, 23, 25 und 90“ ersetzt.

f)In Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „§§ 12, 22, 23, 25, 101, 110 und 113a“ durch die Angabe „§§ 12, 22, 23, 25, 101 und 110“ ersetzt.

28.Die Anlagen 2, 4 und 5 erhalten die aus dem Anhang I ersichtlichen Fassungen.

§ 2
Änderung der Ämterverordnung-LM

Die Anlage 2 der Ämterverordnung-LM (AELFV) vom 16. Juni 2005 (GVBl. S. 199, BayRS 7801-2-L), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 28. Juli 2021 (GVBl. S. 505) geändert worden ist, erhält die aus dem Anhang II ersichtliche Fassung.

§ 3
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.

München, den 23. Juni 2023

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Michaela Kaniber, Staatsministerin

Anlagen