Fundstelle GVBl. 2023 S. 487

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Verordnung

792-2-L

  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Jagdwesen

792-2-L

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes

vom 5. Juli 2023

Auf Grund von Art. 29 Abs. 5 Satz 1, Art. 29a Abs. 4 Satz 1 und Art. 33 Abs. 3 Nr. 2 sowie Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 792-1-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes vom 22. April 2022 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) vom 1. März 1983 (GVBl. S. 51, BayRS 792-2-L), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

„§ 11a

Nachtsichttechnik bei der Jagd auf den Fischotter

Bei der Jagd auf den Fischotter dürfen künstliche Lichtquellen, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Ziels und Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schusswaffen bestimmt sind, verwendet werden.“

3.§ 12a Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)Der Wortlaut wird Satz 1.

b)Die folgenden Sätze 2 bis 4 werden angefügt:

2Fängisch gestellte Fallen zum Fang des Fischotters sind im Abstand von vier Stunden zu kontrollieren. 3Kontrollen nach Satz 2 können entfallen, wenn die Falle über einen elektronischen Fangmelder verfügt, der betriebssicher ist und unverzüglich meldet, sobald ein Fangereignis stattgefunden hat, und die Funktionsfähigkeit mindestens einmal täglich getestet wird oder eine tägliche Selbst­überprüfung des Fangmelders gewährleistet ist. 4Im Fall der Meldung eines Fangereignisses nach Satz 3 ist die Falle unverzüglich zu kontrollieren.“

4.Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1Die Jagd auf den Fischotter darf ganzjährig ausgeübt werden. 2§ 3 der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung bleibt unberührt.“

5.§ 34 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

b)Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.

München, den 5. Juli 2023

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Michaela Kaniber, Staatsministerin