Fundstelle GVBl. 2023 S. 495

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Gesetz

2032-1-1-F, 2230-7-1-K, 2033-1-1-F

2032-1-1-F, 2033-1-1-F, 2230-7-1-K

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

vom 10. August 2023

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 wird nach der Angabe „108 Abs. 2“ die Angabe „und 14“ eingefügt.

2.In Art. 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a wird nach der Angabe „108 Abs. 2“ die Angabe „und 14“ eingefügt.

3.Dem Art. 108 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) 1Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Volks-, Grund- und Mittelschulen in der Besoldungsgruppe A 12 erhalten eine jährlich aufwachsende monatliche Zulage in folgender Staffelung:

1.ab dem 1. Januar 2024 in Höhe von 80 €,

2.ab dem 1. Januar 2025 in Höhe von 160 €,

3.ab dem 1. Januar 2026 in Höhe von 240 €,

4.ab dem 1. Januar 2027 in Höhe von 320 €,

5.ab dem 1. Januar 2028 in Höhe von 400 €.

2Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Volks-, Grund- und Mittelschulen in der Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage nach Fußnote 2 erhalten eine jährlich aufwachsende monatliche Zulage in folgender Staffelung:

1.ab dem 1. Januar 2024 in Höhe von 40 €,

2.ab dem 1. Januar 2025 in Höhe von 80 €,

3.ab dem 1. Januar 2026 in Höhe von 120 €,

4.ab dem 1. Januar 2027 in Höhe von 160 €,

5.ab dem 1. Januar 2028 in Höhe von 200 €.

3Die Zulage entfällt mit der Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13. 4Grundgehalt und Zulage dürfen zusammen mit Amtszulagen zu der Besoldungsgruppe A 12 das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 nicht übersteigen.“

4.Art. 111 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 2 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

c)Folgende Nr. 4 wird angefügt:

„4.Art. 108 Abs. 14 mit Ablauf des 31. August 2028.“

§ 2
Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „und 14“ gestrichen.

2.Art. 23 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 2 wird aufgehoben.

3.Art. 27 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen, die Angabe „A 14,“ wird durch die Wörter „A 14 mit Amtszulage,“ und die Wörter „A 14 mit Amtszulage zugeordnet“ werden durch die An­gabe „A 15 zugeordnet“ ersetzt.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

4.In Art. 33 Satz 2 werden die Wörter „ , Lehrer und Lehrerinnen ab Besoldungsgruppe A 12“ gestrichen.

5.In Art. 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a wird die An­gabe „und 14“ gestrichen.

6.In Art. 98 Satz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe „A 12 oder“ gestrichen.

7.Nach Art. 109 wird folgender Art. 110 eingefügt:

„Art. 110

Überleitung Konrektoren und Konrektorinnen

Die am 31. August 2028 vorhandenen Konrektoren und Konrektorinnen der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage nach Fußnote 4 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 5 Satz 2 erster Betrag der Anlage 4 werden in das Konrektorenamt der Besoldungsgruppe A 14, die am 31. August 2028 vorhandenen Konrektoren und Konrektorinnen der Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage nach Fußnote 4 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 5 Satz 2 zweiter Betrag der Anlage 4 werden in das Konrektorenamt der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage übergeleitet.“

8.Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)Die Besoldungsgruppe A 12 wird wie folgt geändert:

aa)Die Zeile „Lehrer, Lehrerin1) 2)“ wird gestrichen.

bb)Fußnote 2 wird aufgehoben.

b)Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:

aa)Die Zeile „Konrektor, Konrektorin4)“ wird gestrichen.

bb)Die Zeile „Rektor, Rektorin1)“ wird gestrichen.

cc)In der Zeile „Studienrat, Studienrätin im Grundschuldienst11) 12)“ wird die Fußnote „11)“ durch die Fußnote „5)“ ersetzt.

dd)In der Zeile „Studienrat, Studienrätin im Mittelschuldienst11) 12)“ wird die Fußnote „11)“ durch die Fußnote „5)“ ersetzt.

ee)Die Zeile „Zweiter Konrektor, Zweite Konrektorin1)“ wird gestrichen.

ff)Die Fußnoten 4 und 11 werden aufgehoben.

c)In der Besoldungsgruppe A 15 wird nach der Zeile „Regierungsschuldirektor, Regierungsschuldirektorin2)“ die Zeile „Rektor, Rektorin“ eingefügt.

9.Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)In der Zeile der Besoldungsgruppe A 12 wird die Zeile mit der Fußnote „2“ und der am 31. August 2028 geltende Betrag gestrichen.

b)In der Zeile der Besoldungsgruppe A 13 wird die Zeile mit den Wörtern „4 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 5 Satz 2“ und den am 31. August 2028 geltenden Beträgen gestrichen.

10.Anlage 9 wird wie folgt geändert:

a)Die Zeile mit den Wörtern „an Grundschulen und Mittelschulen“ wird gestrichen.

b)In der Zeile mit den Wörtern „an Realschulen und Sonderschulen“ werden in der Spalte „Mehrarbeit (im Schuldienst) nach Schularten“ die Wörter „an Realschulen und Sonderschulen“ durch die Wörter „an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen und Förderschulen“ ersetzt.

11.In Anlage 10 wird die Zeile mit den Angaben „A 12“ und dem am 31. August 2028 geltenden Betrag gestrichen.

§ 3
Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

Nach Art. 114g des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 10. März 2023 (GVBl. S. 80, 111) geändert worden ist, wird folgender Art. 114h eingefügt:

„Art. 114h

Übergangsvorschrift aufgrund Anpassung der Lehrerbesoldung

(1) 1Eine Zulage nach Art. 108 Abs. 14 BayBesG, die vor Versetzung oder Eintritt in den Ruhestand zuletzt zugestanden hat, zählt zu den ruhegehaltfähigen Bezügen gemäß Art. 12 Abs. 1. 2Im Fall des Art. 12 Abs. 5 Satz 1 ist die Zulage nach Art. 108 Abs. 14 Satz 1 BayBesG anzusetzen, die zugestanden hätte. 3Die Zulage nimmt an den allgemeinen Bezügeanpassungen nach Art. 4 teil.

(2) 1Für Versorgungsempfänger und Versorgungs­empfängerinnen, deren ruhegehaltfähige Bezüge am 31. August 2028 eine Amtszulage nach Fußnote 2 zu der Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 1 oder eine Amtszulage nach Fußnote 4 zu der Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz umfassen, gelten die zu diesem Zeitpunkt geltenden Beträge der Amtszulagen für die Berechnung der Versorgungsbezüge fort und nehmen an den allgemeinen Bezügeanpassungen nach Art. 4 teil. 2Die Fortgeltung der Beträge gilt auch für eine Zulage nach Art. 108 Abs. 14 BayBesG in der am 31. August 2028 geltenden Fassung.“

§ 4
Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch Art. 13 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128) geändert worden ist, wird wie folgt ge­ändert:

1.Art. 17 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ ; Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b)Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Die Tabellen in Abs. 2 werden für Realschulen im Jahr 2024 und danach im Abstand von jeweils zwei Jahren, für Gymnasien im Jahr 2028 und danach im Abstand von jeweils zwei Jahren überprüft und durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums jeweils zum 1. Januar des auf das Überprüfungsjahr folgenden Kalenderjahres unter Anwendung des Änderungsfaktors angepasst, um den sich die Lehrer-Schüler-Relation an staatlichen Schulen der jeweiligen Schulart im maßgeblichen Betrachtungszeitraum verändert hat. 2Der Änderungsfaktor wird wie folgt ermittelt:

1.die Lehrer-Schüler-Relation an staatlichen Schulen der jeweiligen Schulart wird auf Basis der Anzahl der Lehrkräfte in Vollzeitlehrer­einheiten und der Schülerinnen und Schüler gemäß den Amtlichen Schuldaten des dem Überprüfungsjahr vorangegangenen Jahres errechnet und anschließend kaufmännisch auf sechs Nachkommastellen gerundet;

2.dieser Wert wird durch die kaufmännisch auf sechs Nachkommastellen gerundete Lehrer-Schüler-Relation dividiert, die der letztmaligen Anpassung der der Schulart entsprechenden Tabelle in Abs. 2 zugrunde lag, und anschließend kaufmännisch auf drei Nachkommastellen gerundet.

3Die bisherigen Werte in den Spalten 2 und 4 der Tabellen in Abs. 2 werden mit dem in Satz 2 genannten schulartspezifischen Änderungsfaktor multipliziert und das Produkt auf drei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. 4Soweit Entwicklungen im Bereich der staatlichen Schulen bereits gesondert in der Finanzierung abgebildet sind, wird eine doppelte Berücksichtigung durch eine entsprechende Anpassung des Änderungsfaktors nach Satz 2 ausgeschlossen.“

2.Art. 31 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ ; Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b)Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.

bb)Satz 2 wird aufgehoben.

c)Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) 1Die Tabellen in Abs. 2 werden im Jahr 2024 und danach im Abstand von jeweils zwei Jahren überprüft und durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums jeweils zum 1. August des Überprüfungsjahres unter Anwendung des Änderungsfaktors angepasst, um den sich die Lehrer-Schüler-Relation an staatlichen Schulen der jeweiligen Schulart im maßgeblichen Betrachtungszeitraum verändert hat. 2Der Änderungsfaktor wird wie folgt ermittelt:

1.die Lehrer-Schüler-Relation an staatlichen Schulen der jeweiligen Schulart wird auf Basis der Anzahl der Lehrkräfte in Vollzeitlehrer­einheiten und der Schülerinnen und Schüler gemäß den Amtlichen Schuldaten des dem Überprüfungsjahr vorangegangenen Jahres errechnet und anschließend kaufmännisch auf sechs Nachkommastellen gerundet;

2.dieser Wert wird durch die kaufmännisch auf sechs Nachkommastellen gerundete Lehrer-Schüler-Relation dividiert, die der letztmaligen Anpassung der der Schulart entsprechenden Tabelle in Abs. 2 zugrunde lag, und anschließend kaufmännisch auf drei Nachkommastellen gerundet.

3Die bisherigen Werte in den Spalten 2 und 4 der Tabellen in Abs. 2 werden mit dem in Satz 2 genannten schulartspezifischen Änderungsfaktor multipliziert und das Produkt auf drei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. 4Soweit Entwicklungen im Bereich der staatlichen Schulen bereits gesondert in der Finanzierung abgebildet sind, wird eine doppelte Berücksichtigung durch entsprechende Anpassung des Änderungsfaktors nach Satz 2 ausgeschlossen.“

d)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und folgender Satz 3 wird angefügt:

3Zusätzlich ist bei der Berechnung der Bezüge die Zulage nach Art. 108 Abs. 14 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) zugrunde zu legen.“

e)Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden die Abs. 6 und 7.

3.Art. 38 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.Der Zuschusssatz wächst mit folgender Staffelung auf und beträgt:

a)ab dem 1. Januar 2024 118 v. H.,

b)ab dem 1. Januar 2025 121 v. H.,

c)ab dem 1. Januar 2026 125 v. H.“

4.In Art. 44 Satz 2 werden die Wörter „des Bayerischen Besoldungsgesetzes –“ gestrichen.

5.In Art. 47 Abs. 3 wird das Wort „Unterrichtsmonat“ durch das Wort „Kalendermonat“ ersetzt.

6.Art. 61 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)Der Wortlaut wird Abs.1.

c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Art. 31 Abs. 5 Satz 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2028 außer Kraft.“

§ 5
Weitere Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

In Art. 31 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG), das zuletzt durch § 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „A 12“ durch die Angabe „A 13“ ersetzt.

§ 6
Weitere Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

In Art. 41 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch § 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „89“ durch die Angabe „100“ ersetzt.

§ 7
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2 und 5 am 1. September 2028 in Kraft.

München, den 10. August 2023

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder