Fundstelle GVBl. 2023 S. 508

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Verordnung

2330-4-B, 2330-2-B

2330-2-B, 2330-4-B

Verordnung zur Änderung des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes und der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht

vom 1. Juli 2023

Auf Grund des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Satz 2 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl. S. 260, BayRS 2330-2-B), das zuletzt durch § 1 Abs. 266 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1
Änderung des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes

Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl. S. 260, BayRS 2330-2-B), das zuletzt durch § 1 Abs. 266 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 wird die Angabe „22 600 €“ durch die Angabe „28 300 €“ ersetzt.

b)In Nr. 2 wird die Angabe „34 500 €“ durch die Angabe „43 200 €“ ersetzt.

c)Im Satzteil nach Nr. 2 wird die Angabe „8 500 €“ durch die Angabe „10 700 €“ ersetzt.

2.In Satz 2 wird die Angabe „2 500 €“ durch die Angabe „3 200 €“ ersetzt.

§ 2
Änderung der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht

§ 2a der Durchführungsverordnung Wohnungsrecht (DVWoR) vom 8. Mai 2007 (GVBl. S. 326, BayRS 2330-4-B), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Mai 2021 (GVBl. S. 311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „1. Mai 2018“ durch die Angabe „1. September 2023“ ersetzt.

b)In Nr. 1 wird die Angabe „19 000 €“ durch die Angabe „23 800 €“ ersetzt.

c)In Nr. 2 wird die Angabe „29 000 €“ durch die Angabe „36 300 €“ ersetzt.

d)In Nr. 3 wird die Angabe „6 500 €“ durch die Angabe „8 200 €“ ersetzt.

2.In Abs. 2 wird die Tabelle wie folgt gefasst:

Haushaltsgröße Einkommens­stufe I Einkommens­stufe II Einkommens­stufe III
Ein­personen­haushalt 17 500 € 22 900 € 28 300 €
Zwei­personen­haushalt 27 500 € 35 350 € 43 200 €
für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 6 700 € 8 700 € 10 700 €“

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.

München, den 1. Juli 2023

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Christian Bernreiter, Staatsminister