Fundstelle GVBl. 2023 S. 644

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Verordnung

2210-1-1-14-WK, 2030-2-21-WK

2030-2-21-WK, 2210-1-1-14-WK

Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz und der Hochschulabweichungsverordnung

vom 5. Dezember 2023

Auf Grund des Art. 126 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 251) und durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 455) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit der Universität Augsburg, der Otto-Friedrich-Universität Bamberg, der Universität Bayreuth, der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, der Ludwig-Maximilians-Universität München, der Technischen Universität München, der Universität Passau, der Universität Regensburg, der Julius-Maximilians-Universität Würzburg, der Technischen Hochschule Aschaffenburg, der Technischen Hochschule Deggendorf, der Hochschule für angewandte Wissenschaften Hof, der Hochschule für angewandte Wissenschaften München, der Technischen Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm, der Ostbayerischen Technischen Hochschule Regensburg, der Technischen Hochschule Rosenheim, der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt und den staatlichen Kunsthochschulen:

§ 1
Änderung der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz

Die Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG) vom 13. Februar 2023 (GVBl. S. 66, BayRS 2030-2-21-WK), die durch Verordnung vom 28. Juli 2023 (GVBl. S. 520) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Nach Teil 3 wird der folgender Teil 4 eingefügt:

„Teil 4

Abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz an bayerischen Hochschulen

Kapitel 1

Universitäten

§ 27

Universität Augsburg

(1) 1Abweichend von Art. 29 Abs. 1 BayHIG besteht kein Senat. 2Zentrale Organe der Hochschule sind die Hochschulleitung, die Erweiterte Hochschulleitung und der Hochschulrat.

(2) 1Abweichend von Art. 29 Abs. 5 Satz 3 BayHIG werden die Kompetenzzentren kollegial von einem Vorstand geleitet. 2Als Mitglied des Vorstands kann neben Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern auch ein anderes Mitglied der zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen vorgeschlagen und von der Hochschulleitung bestellt werden.

(3) 1Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 3 BayHIG erstellt eine von der Erweiterten Hochschulleitung und vom Hochschulrat eingesetzte Auswahlkommission den Wahlvorschlag. 2Der Auswahlkommission gehören an:

1.eine Vertreterin oder ein Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von jeder Fakultät,

2.eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,

3.eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

4.eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden und

5.die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst.

(4) Abweichend von Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören der Erweiterten Hochschulleitung an:

1.die Mitglieder der Hochschulleitung,

2.die Dekaninnen und Dekane,

3.sechs Vertreterinnen und Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

4.eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,

5.eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

6.zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden und

7.die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst.

(5) Abweichend von Art. 34 Abs. 3 BayHIG nimmt die Erweiterte Hochschulleitung alle Aufgaben des Senates wahr.

(6) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:

1.sechs Vertreterinnen und Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

2.eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,

3.eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

4.zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden und

5.zehn Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur insbesondere aus Wirtschaft und beruf­licher Praxis.

§ 28

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

(1) Abweichend von Art. 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 BayHIG können auch hauptberufliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Mitglied der kollegialen Leitung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtung sein, sofern sich die Leitung mehrheitlich aus hauptberuflich tätigen Professorinnen und Professoren zusammensetzt.

(2) Abweichend von Art. 29 Abs. 4 Satz 4 BayHIG sieht die Grundordnung Forschungsdekaninnen und Forschungsdekane sowie eigens für Wissens- und Technologietransfer zuständige Dekaninnen und Dekane (Transferdekaninnen und Transferdekane) vor und regelt dabei insbesondere deren Wahl und Zuständigkeit.

(3) Abweichend von Art. 40 Abs. 1 Satz 4 BayHIG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 Satz 1 BayHIG kann eine weitere Studiendekanin oder ein weiterer Studiendekan auch aus dem Kreis der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHIG) sowie der sonstigen hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHIG) gewählt werden.

(4) 1Abweichend von Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG liegt die Zuständigkeit für den Beschluss über die Änderung von Studiengängen beim Senat. 2Dem Hochschulrat ist weiterhin die Beschlusszuständigkeit für wesentliche Änderungen sowie Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen vorbehalten.

(5) Scheidet die Dekanin oder der Dekan vorzeitig aus dem Amt, wird für die verbleibende Amtszeit abweichend von Art. 38 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BayHIG eine neue Dekanin oder ein neuer Dekan gewählt.

§ 29

Universität Bayreuth

(1) Abweichend von Art. 34 BayHIG besteht keine Erweiterte Hochschulleitung.

(2) Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Art. 32 Abs. 1, 2 Satz 3 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 BayHIG werden die Präsidentin oder der Präsident und die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme der Kanzlerin oder des Kanzlers von Senat und Hochschulrat in gemeinsamer Sitzung in getrennten Wahlgängen gewählt oder abgewählt.

(3) Abweichend von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Senat an:

1.fünf Vertreterinnen und Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

2.zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,

3.eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftsstützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

4.drei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,

5.die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst,

6.die Dekaninnen und Dekane und

7.die Präsidentin oder der Präsident als Mitglied ohne Stimmrecht.

(4) 1Abweichend von Art. 35 Abs. 2 BayHIG führt den Vorsitz im Senat die Präsidentin oder der Präsident. 2Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 3 BayHIG tritt an die Stelle der oder des Vorsitzenden deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter. 3Abweichend von Art. 35 Abs. 4 Satz 1 BayHIG bedarf die Einsetzung beratender Ausschüsse des Einvernehmens der Hochschulleitung.

(5) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:

1.vier Vertreterinnen und Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschul­lehrer,

2.eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

3.zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,

4.sieben Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur, Wirtschaft und beruflicher Praxis.

(6) 1Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHIG können die hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats nach Abs. 5 Nr. 1 bis 3 nicht zugleich Mitglieder des Senats sein. 2Für ihre Wahl gelten die §§ 2 bis 19 der Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen entsprechend.

(7) 1Abweichend von Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayHIG beschließt über die Grundordnung und deren Änderungen sowie über Anträge auf Erlass einer Rechtsverordnung nach Art. 126 Abs. 1 BayHIG der Senat auf Vorschlag der Hochschulleitung und nach Anhörung des Hochschulrats. 2Abweichend von Art. 34 Abs. 3 Nr. 2 BayHIG beschließt die Hochschulleitung Vorschläge für die Bestimmung von Forschungsschwerpunkten und die Einrichtung von Sonderforschungsbereichen, Graduiertenkollegs und entsprechenden Einrichtungen; Art. 35 Abs. 3 Nr. 3 BayHIG bleibt unberührt. 3Die Entscheidung nach Art. 34 Abs. 3 Nr. 3 BayHIG trifft die Hochschulleitung nach Anhörung des Senats und des Hochschulrats. 4Abweichend von Art. 34 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BayHIG beschließt der Hochschulrat auf Antrag der Hochschulleitung und nach Zustimmung des Senats über Vorschläge zur Gliederung der Hochschule in Fakultäten. 5Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Senat nach Stellungnahme des Hochschulrats über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen; Art. 77 Abs. 4 BayHIG bleibt unberührt.

(8) Abweichend von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 BayHIG erfolgt der Wahlvorschlag im Benehmen mit der Hochschulleitung.

§ 30

Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

(1) 1Abweichend von Art. 30 Abs. 4 Satz 1 BayHIG trifft in unaufschiebbaren Angelegenheiten das vorsitzende Mitglied des Senats für diesen die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen. 2Stellungnahmen nach Art. 35 Abs. 3 Nr. 5 BayHIG sind keine Entscheidungen oder Maßnahmen im Sinne des Satzes 1.

(2) 1Abweichend von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehört dem Senat zusätzlich die Sprecherin oder der Sprecher des Promovierendenkonvents als Mitglied ohne Stimmrecht an. 2Abweichend von § 36 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BayHIG nimmt zusätzlich die Sprecherin oder der Sprecher des Promovierendenkonvents an den Sitzungen des Hochschulrats ohne Stimmrecht teil.

(3) Abweichend von Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehört die Sprecherin oder der Sprecher des Fachbereichs Theologie dem Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät und Fachbereich Theologie als Prodekanin oder Prodekan an, wenn die Dekanin oder der Dekan nicht Mitglied des Fachbereichs Theologie ist.

(4) 1Abweichend von Art. 85 Abs. 2 und Art. 98 BayHIG nimmt der Fachbereich Theologie bei Hochschulprüfungen einschließlich Habilitationen, die zu theologischen akademischen Graden oder zur Feststellung einer entsprechenden Lehrbefähigung führen, die Aufgaben einer evangelisch-theologischen Fakultät wahr. 2Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen einschließlich der Habilitationsordnung. 3Diese haben vorzusehen, dass der Fachbereich Theologie abweichend von Art. 98 BayHIG ein Prüfungsorgan bildet, das die Aufgaben des Fakultätsrats wahrnimmt.

(5) 1Abweichend von Art. 66 Abs. 9 Satz 1 BayHIG nimmt der Fachbereich Theologie in Verfahren zur Berufung von Profesorinnen und Professoren der evangelischen Theologie, der evangelischen Religionspädagogik und der Didaktik des evangelischen Religionsunterrichts die Aufgaben einer Evangelisch-Theologischen Fakultät wahr. 2Art. 66 Abs. 9 Satz 2 BayHIG findet in Verfahren zur Berufung solcher Professorinnen und Professoren keine Anwendung. 3In Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 werden abweichend von Art. 66 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 10 Satz 1 BayHIG die dort genannten Aufgaben und Befugnisse der Fakultät oder des Fakultätsrats durch ein Gremium wahrgenommen, dem folgende Mitglieder aus dem Fachbereich Theologie angehören:

1.die Sprecherin oder der Sprecher als vorsitzendes Mitglied,

2.die zuständige Studiendekanin oder der zuständige Studiendekan,

3.sechs Vertreterinnen oder Vertreter, die aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren gewählt werden,

4.zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,

5.eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

6.zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden und

7.die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst.

4Die Mitglieder werden in entsprechender Anwendung von Art. 48 BayHIG gewählt. 5Dabei sind in den Gruppen nach Satz 3 Nr. 3 bis 5 alle Personen wahlberechtigt und wählbar, die im Fachbereich Theologie hauptamtlich tätig und wahlberechtigtes Mitglied der jeweiligen Gruppe gemäß Art. 19 BayHIG sind. 6Soweit der Lehrstuhl für Religionspädagogik und Didaktik des evangelischen Religionsunterrichts durch die Grundordnung nicht dem Fachbereich Theologie zugeordnet ist, gelten im Sinne des Satzes 4 die an diesem Lehrstuhl tätigen Personen als im Fachbereich Theologie tätig. 7In der Gruppe der Studierenden sind alle Studierenden wahlberechtigt und wählbar, die für das Studium der evangelischen Theologie, einen anderen vom Fachbereich Theologie angebotenen Studiengang oder Teilstudiengang oder das Fach Evangelische Religionslehre im Rahmen eines Lehramtsstudiengangs eingeschrieben sind. 8Die in Art. 66 Abs. 5 Satz 5 BayHIG vorgesehenen Stellungnahmen werden von den Mitgliedern nach Satz 3 Nr. 2 und 6 abgegeben.

(6) 1Das Nähere über den Fachbereich Theologie (Abs. 3 bis 5) regelt die Grundordnung. 2Sie kann auch bestimmen, dass alle Professorinnen und Professoren des Fachbereichs Theologie berechtigt sind, bei Entscheidungen des Gremiums nach Abs. 4 Satz 2 stimmberechtigt mitzuwirken.

§ 31

Ludwig-Maximilians-Universität München

(1) Abweichend von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG gehören der Hochschulleitung nach Maß­gabe der Grundordnung bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder an.

(2) Abweichend von Art. 29 Abs. 2 Satz 3, Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Art. 31 Abs. 10 Satz 1 Halbsatz 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 33, 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und Art. 49 Satz 1 BayHIG tritt an die Stelle der Kanzlerin oder des Kanzlers eine hauptberufliche Vize­präsidentin oder ein hauptberuflicher Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalver­waltung.

(3) 1Die Bestellung zur hauptberuflichen Vizepräsidentin oder zum hauptberuflichen Vizepräsidenten setzt eine abgeschlossene Hochschulausbildung sowie eine mehrjährige verantwortliche berufliche Tätigkeit, insbesondere in der Verwaltung oder Wirtschaft, voraus. 2Die hauptberufliche Vizepräsidentin oder der hauptberufliche Vizepräsident wird vom Hochschulrat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten abweichend von Art. 32 Abs. 1 BayHIG aus dem Kreis der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, gewählt. 3Art. 33 Abs. 2 BayHIG findet keine Anwendung. 4Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums.

(4) 1Die hauptberufliche Vizepräsidentin oder der hauptberufliche Vizepräsident nach Abs. 2 nimmt sämtliche Aufgaben und Befugnisse wahr, die nach dem Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz oder anderen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Kanzlerin oder dem Kanzler zugewiesen sind. 2Für die Vertretung gilt Art. 33 Abs. 4 BayHIG entsprechend.

(5) Abweichend von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Senat an:

1.zehn Vertreterinnen und Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

2.zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,

3.zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

4.zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,

5.die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule sowie ihre Vertreterin oder ihr Vertreter.

(6) 1Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Senat nach Stellungnahme des Hochschulrats über Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. 2Art. 77 Abs. 4 BayHIG bleibt unberührt.

(7) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat zehn gewählte Mitglieder des Senats, die aus dessen Mitte entsandt werden, im Verhältnis 6 zu 1 zu 1 zu 2 der in Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayHIG genannten Mitgliedergruppen an.

(8) Abweichend von Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 BayHIG stellt die Hochschulleitung den Körperschaftshaushalt oder Wirtschaftsplan fest.

(9) 1Abweichend von Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayHIG kann die Grundordnung festlegen, dass, wenn dem Fakultätsrat die doppelte Zahl von Vertreterinnen und Vertretern nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 BayHIG angehört, dem Fakultätsrat auch die Vertreterin oder der Vertreter der oder des Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Fakultät angehört. 2Abweichend von Art. 29 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 BayHIG kann die Grundordnung festlegen, dass dem Fakultätsvorstand auch die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Fakultät angehört.

§ 32

Technische Universität München

(1) Abweichend von Art. 29 Abs. 5 Satz 1 BayHIG können an der TUM School of Engineering and Design und an der TUM School of Medicine and Health auch wissenschaftliche Einrichtungen sowie Betriebseinheiten gebildet werden, die einer als Department bezeichneten wissenschaftlichen Einrichtung im Sinne des Art. 29 Abs. 5 Satz 1 BayHIG zugeordnet sind.

(2) Abweichend von Art. 29 Abs. 5 Satz 3 BayHIG können als Mitglied des Direktoriums der zentralen wissenschaftlichen Einrichtung Forschungsneutronenquelle Heinz Maier-Leibnitz - FRM II neben Professorinnen und Professoren auch andere Mitglieder dieser Einrichtung bestellt werden.

(3) 1Abweichend von Art. 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 und Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayHIG werden in

1.der TUM School of Computation, Information and Technology,

2.der TUM School of Engineering and Design,

3.der TUM School of Natural Sciences,

4.der TUM School of Life Sciences,

5.der TUM School of Medicine and Health,

6.der TUM School of Management und

7.der TUM School of Social Sciences and Technology

die als Department Heads bezeichneten Leitungen der wissenschaftlichen Einrichtungen von den dem jeweiligen Department zugeordneten Professorinnen und Professoren aus dem Kreis der dem jeweiligen Department zugeordneten Professorinnen und Professoren gewählt. 2Amtszeit und Wahlverfahren regelt die Grundordnung gemäß Art. 29 Abs. 5 Satz 5 BayHIG.

(4) Abweichend von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 und Art. 36 Abs. 1 BayHIG gehört dem Senat und dem Hochschulrat zusätzlich die Sprecherin oder der Sprecher des Doktorandenkonvents der TUM Graduate School als Mitglied der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden, ohne Stimmrecht an.

(5) Abweichend von Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 BayHIG stellt die Hochschulleitung den Körperschaftshaushalt fest.

(6) 1Abweichend von Art. 40 Abs. 1 Satz 1 BayHIG wählt der Fakultätsrat aus dem Kreis der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayHIG sowie der nebenberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 3 BayHIG eine Studiendekanin oder einen Studiendekan. 2Abweichend von Art. 40 Abs. 1 Satz 3 BayHIG wird die Vorschlagsliste von der Fachschaftsvertretung im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan und in der TUM School of Life Sciences von der Dekanin oder dem Dekan im Dialog mit den Fachschaftsvertretungen erstellt. 3Das Nähere regelt die Grundordnung.

(7) Sieht die Grundordnung eine Verdopplung der Anzahl der Vertreterinnen oder Vertreter im Fakultäts­rat der TUM School of Life Sciences nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayHIG vor, so kann die Grundordnung bestimmen, dass dies nicht für die Vertreterinnen oder Vertreter der Professorinnen und Professoren gilt.

§ 33

Universität Passau

(1) 1Abweichend von Art. 29 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 BayHIG können in die kollegiale Leitung einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung auch Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden bestellt werden, solange die Vertreterinnen oder Vertreter der Professorinnen und Professoren als Mitglieder der kollegialen Leitung die Stimmenmehrheit haben. 2Die Entscheidung, ob Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden bestellt werden, sowie über deren Anzahl trifft die Hochschulleitung im Beschluss über die Errichtung der jeweiligen Einrichtung. 3Die Bestellung der Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden erfolgt auf Vorschlag der Studierendenvertretung durch den Senat. 4Die Amtszeit beträgt ein Jahr. 5Die Wiederbestellung ist möglich.

(2) Abweichend von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG gehören der Hochschulleitung nach Maß­gabe der Grundordnung bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder an.

(3) Die Grundordnung kann eine dem Art. 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayHIG entsprechende Regelung auch für die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden vorsehen.

§ 34

Universität Regensburg

(1) 1Abweichend von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Senat an:

1.je eine Vertreterin oder ein Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus jeder Fakultät,

2.zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,

3.zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

4.vier Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,

5.die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule.

2Näheres zur Bestimmung der Vertreterinnen und Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus den Fakultäten zur Wahl in den Senat regelt die Grundordnung.

(2) 1Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:

1.fünf Vertreterinnen oder Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus unterschiedlichen Fakultäten,

2.eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,

3.eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

4.zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,

5.neun Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur, insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis.

2Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 werden auf Vorschlag der dem Senat angehörenden Mitglieder der jeweiligen Gruppe aus deren Mitte durch den Senat beschränkt auf die Amtszeit des Senats gewählt. 3Die oder der Vorsitzende des Senats gehört dem Hochschulrat kraft Amtes an, wenn sie oder er gewähltes Mitglied des Senats nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ist. 4Die in Satz 1 festgelegte Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Gruppe, der die oder der Vorsitzende des Senats angehört, verringert sich um eine Vertreterin oder einen Vertreter. 5Scheidet ein internes Mitglied des Hochschulrats im Sinne von Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 3 vorzeitig aus dem Hochschulrat aus, hat der Senat unverzüglich die Vertreterinnen und Vertreter entsprechend der vorstehenden Sätze 1 bis 4 neu zu bestimmen.

§ 35

Julius-Maximilians-Universität Würzburg

(1) Abweichend von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG gehören der Hochschulleitung nach Maßgabe der Grundordnung bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder an.

(2) 1Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Senat nach Stellungnahme des Hochschulrats über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen. 2Art. 77 Abs. 4 BayHIG bleibt un­berührt.

Kapitel 2

Hochschulen für angewandte Wissenschaften

§ 36

Technische Hochschule Aschaffenburg

Abweichend von Art. 34 Abs. 3 BayHIG kann in der Grundordnung geregelt werden, dass die Erweiterte Hochschulleitung auch über die Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Stellen und Mittel beschließt.

§ 37

Technische Hochschule Deggendorf

(1) Abweichend von Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG gehören der Hochschulleitung nach Maß­gabe der Grundordnung bis zu fünf weitere gewählte Mitglieder an.

(2) 1Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 sowie Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG ist die Hochschulleitung für die Genehmigung der Errichtung von Studiengängen und Änderungen der Studien- und Prüfungsordnungen zuständig, die zuvor vom Fakultätsrat beschlossen wurden. 2Art. 77 Abs. 4 BayHIG bleibt unberührt.

(3) 1Abweichend von Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayHIG hat die Hochschulleitung zusätzlich ein Beanstandungsrecht zu Beschlüssen der Organe der Hochschule, mit denen in Fällen von überragender Bedeutung von den hochschulstrategischen und hochschulpolitischen Zielsetzungen oder von haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Hochschule abgewichen wird. 2Die Ausübung des Beanstandungsrechts ist im jeweiligen Einzelfall zu begründen. 3Wird eine Beanstandung nach Satz 1 ausgesprochen, hat das betroffene Organ zum Thema, das Gegenstand der Beanstandung war, erneut Beschluss zu fassen.

(4) Abweichend von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Senat an:

1.insgesamt zwölf Vertreterinnen oder Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die sich zusammensetzen aus

a)je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer aus jeder Fakultät und

b)je einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus den Fakultäten mit der im Zeitpunkt der Wahl höchsten Anzahl von dort tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern,

und deren Anzahl so festgelegt wird, dass die Gesamtzahl von zwölf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern im Senat erreicht wird;

2.zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden;

3.zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

4.vier Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden;

5.die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule.

(5) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHIG wählt jede Mitgliedergruppe des Senats die Hälfte ihrer Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter im Hochschulrat.

(6) 1Abweichend von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayHIG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHIG werden die zwölf Vertreterinnen und Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer von den jeweiligen Fakultäten ent­sandt. 2Die Dekanin oder der Dekan schlägt dazu dem Fakultätsrat mindestens zweimal so viele Personen vor, wie die Fakultät Sitze im Senat hat. 3Die Wahl erfolgt durch den Fakultätsrat in freier und geheimer Wahl.

(7) 1Abweichend von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayHIG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHIG werden die Vertreterinnen und Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den Mitgliedern des Personalrats in gleicher, freier und geheimer Wahl gewählt. 2Auf die Wahlliste kann sich jede wissenschafts- und kunststützende Mitarbeiterin und jeder wissenschafts- und kunststützende Mitarbeiter eintragen. 3Das Nähere zur Durchführung der Wahl regelt die Grundordnung.

(8) Abweichend von Art. 34 BayHIG besteht keine Erweiterte Hochschulleitung.

(9) Abweichend von Art. 66 Abs. 5 Satz 8 BayHIG ist der Senat nicht verpflichtet zu Berufungsvorschlägen Stellung zu nehmen.

(10) Abweichend von Art. 27 Abs. 2 Satz 2 BayHIG besteht die Studierendenvertretung aus dem Studentischen Konvent als beschließendem und dem aus dessen Mitte zu wählenden Vorstand des Studentischen Konvents als ausführendem Organ.

§ 38

Hochschule für angewandte Wissenschaften Hof

(1) Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:

1.sieben gewählte Mitglieder des Senats, davon

a)vier Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die durch Beschluss des Senats bestimmt werden,

b)eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftsstützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

c)die Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden;

2.sieben nicht hochschulangehörige Mitglieder.

(2) Die Bestimmung der gewählten Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a wird in der Grundordnung geregelt.

§ 39

Hochschule für angewandte Wissenschaften München

(1) Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 3 BayHIG kann auch die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule Vorschläge einreichen, die ebenfalls Grundlage für die Erstellung des Wahlvorschlags sein können.

(2) Abweichend von Art. 34 Abs. 3, Art. 35 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 BayHIG können Vorschläge für die Grundordnung und deren Änderungen auch vom Senat, der Erweiterten Hochschulleitung und dem Hochschulrat unterbreitet werden.

(3) Abweichend von Art. 36 Abs. 2 Satz 2 BayHIG ist eine erneute Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder im Hochschulrat bis zu einer Amtszeit von insgesamt zwölf Jahren zulässig.

(4) Abweichend von Art. 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayHIG wird den nicht hochschulangehörigen Mitgliedern des Hochschulrats keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

(5) 1Abweichend von Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayHIG kann die Grundordnung für alle Angelegenheiten bestimmen, dass alle nicht entpflichteten Professorinnen und Professoren der Fakultät an den Fakultätssitzungen ohne Stimmrecht mitwirken. 2Ebenso kann die Grundordnung bestimmen, dass, falls in einer Gruppe Vertreterinnen und Vertreter nicht in vorgeschriebenem Umfang zur Verfügung stehen und auch keine Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter vorhanden sind, vom Gremium zu bestimmende Mitglieder dieser Gruppe aus der Fakultät maximal im Umfang der für die Gruppenvertretung vorgesehenen Sitze ohne Stimmrecht mitwirken.

§ 40

Technische Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm

(1) Abweichend von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Senat an:

1.je eine Vertreterin oder ein Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus jeder Fakultät als gewählte Mitglieder,

2.eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,

3.zwei Vertreterinnen oder Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

4.drei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden,

5.die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule.

(2) 1Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:

1.neun gewählte Mitglieder des Senats, davon

a)fünf Vertreterinnen oder Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

b)eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden,

c)eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

d)zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden und

2.neun nicht hochschulangehörige Mitglieder.

2Die Bestimmung der gewählten Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a wird in der Grundordnung geregelt.

§ 41

Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg

(1) Abweichend von Art. 31 Abs. 1 Satz 3 BayHIG kann auch die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in der Wissenschaft und Kunst der Hochschule Vorschläge einreichen, die ebenfalls Grundlage für die Erstellung des Wahlvorschlags sein können.

(2) Abweichend von Art. 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayHIG wird den nicht hochschulangehörigen Mitgliedern des Hochschulrats keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

(3) Abweichend von Art. 35 Abs. 3 Nr. 4 und Art. 36 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 BayHIG beschließt der Senat über die Änderung von Studiengängen.

§ 42

Technische Hochschule Rosenheim

Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat an:

1.sieben gewählte Mitglieder des Senats, davon

a)die Vertreterinnen oder Vertreter, die durch Beschluss des Senats bestimmt werden:

aa)vier Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

bb)eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

b)zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden und

2.sieben nicht hochschulangehörige Mitglieder.

Kapitel 3

Kunsthochschulen

§ 43

Kunsthochschulen

(1) Abweichend von Art. 33 Abs. 3 Satz 2 BayHIG ist die Kanzlerin oder der Kanzler auch als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter nicht an Weisungen der Hochschulleitung und der oder des Dienstvorgesetzten gebunden.

(2) Sieht die Grundordnung nach Art. 35 Abs. 1 Satz 5 BayHIG vor, dass die Mitglieder der Hochschulleitung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BayHIG Mitglieder des Senats sind, so gehören abweichend von Art. 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHIG dem Senat zwei weitere Vertreterinnen oder Vertreter der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an.

(3) 1Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHIG gehören dem Hochschulrat die gewählten Mitglieder des Senats nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BayHIG sowie fünf Vertreterinnen oder Vertreter nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHIG an, deren Bestimmung durch Beschluss des Senats erfolgt. 2Abweichend von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG beträgt die Zahl der nicht hochschulangehörigen Mitglieder neun. 3Abweichend von Art. 36 Abs. 4 Satz 2 BayHIG wählt der Hochschulrat aus seiner Mitte eine Vertreterin oder einen Vertreter aus den Mitgliedern nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHIG.“

2.Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.

3.Der bisherige § 27 wird § 44.

4.Der bisherige § 28 wird § 45 und wie folgt geändert:

a)In Abs. 3 wird die Angabe „§ 27“ durch die An­gabe „§ 44“ ersetzt.

b)Folgender Abs. 4 wird angefügt:

„(4) § 30 Abs. 3 bis 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2039 außer Kraft.“

§ 2
Weitere Änderung der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz

§ 28 der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG) vom 13. Februar 2023 (GVBl. S. 66, BayRS 2030-2-21-WK), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Abweichend von Art. 29 Abs. 4 Satz 1 BayHIG sind auch die Forschungsdekanin oder der Forschungsdekan und die Transferdekanin oder der Transferdekan Organe der jeweiligen Fakultät.“

2.Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

3.Nach Abs. 4 werden die folgenden Abs. 5 und 6 eingefügt:

„(5) Abweichend von Art. 41 Abs. 1 Satz 1 BayHIG sind auch die Forschungsdekanin oder der Forschungsdekan und die Transferdekanin oder der Transferdekan Mitglieder des Fakultätsrats der jeweiligen Fakultät.

(6) 1Abweichend von Art. 39 BayHIG bestehen keine Prodekaninnen oder Prodekane. 2Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHIG findet keine Anwendung. 3Die Vertretung der Dekanin oder des Dekans wird abweichend von Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayHIG in der Grundordnung geregelt.“

4.Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden die Abs. 7 und 8.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Oktober 2024 in Kraft.

(2) Die Hochschulabweichungsverordnung (HSchAbwV) vom 10. Juni 2018 (GVBl. S. 502, 659, BayRS 2210-1-1-14-WK), die zuletzt durch Verordnung vom 29. August 2022 (GVBl. S. 595) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

München, den 5. Dezember 2023

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Markus Blume, Staatsminister