Fundstelle GVBl. 2023 S. 66

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 5c07a44d6c6c96cd437ed16458ad0e06f8f4f65841f0d431b1486d915b7b1a70

Verordnung

2030-2-21-WK

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Rechtsverordnungen zum Beamtenrecht

2030-2-21-WK

Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG)

vom 13. Februar 2023

Auf Grund des Art. 55 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des Art. 96 Abs. 7 Satz 3 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK), das durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 709) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

Teil 1
Lehrverpflichtung, Gesamtlehrdeputat

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Eigenverantwortung der Hochschulen, Zuständigkeiten

(1) 1Die Hochschule regelt eigenverantwortlich, nach welchen Grundsätzen die Erfüllung der Lehrverpflichtung, die Gewährung von Ermäßigungen, die Anordnung von Abweichungen von der Lehrverpflichtung sowie die Gewichtung und Anrechnung von Lehrtätigkeiten gemäß § 10 innerhalb der Hochschule umgesetzt werden. 2Die Hochschulleitung erlässt hierzu im Einvernehmen mit dem Senat Leitlinien, die für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen Kriterien festlegen, ein nachvollziehbares Verfahren gewährleisten und eine hinreichende Dokumentation der Entscheidungen sicherstellen. 3Art. 9 Satz 4 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) gilt entsprechend.

(2) Nehmen Lehrpersonen im öffentlichen Interesse Aufgaben außerhalb ihrer Hochschule wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann die Präsidentin oder der Präsident für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben im Rahmen des Deputats-Budgets nach § 7 die Lehrverpflichtung ermäßigen oder von der Lehrverpflichtung freistellen.

(3) Der Präsidentin oder dem Präsidenten kann in den zwei auf das Ende der Amtszeit folgenden Semestern vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) die Lehrverpflichtung bis zur Hälfte ermäßigt werden, wenn dies mit der Sicherstellung des Lehrangebots vereinbar ist.

§ 2
Sicherstellung des Lehrangebots

(1) 1Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden ausgedrückt. 2Eine Lehrveranstaltungsstunde bildet dabei den Aufwand ab, den eine ordnungsgemäß vor- und nachbereitete 45-minütige Präsenzvorlesung regelmäßig erfordert.

(2) 1Die Regellehrverpflichtung gibt den Umfang der Lehrverpflichtung an, den das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal an der Hochschule regelmäßig zu erfüllen hat. 2Die konkrete Festsetzung der Lehrverpflichtung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten innerhalb des durch die Vorschriften dieser Verordnung und die Leitlinien nach § 1 Abs. 1 Satz 2 gesetzten Rahmens nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Soweit Lehrpersonal auf Stellen beschäftigt wird, für die eine abweichende Lehrverpflichtung vorgesehen ist, erfolgt die Festsetzung entsprechend. 4In Einzelfällen kann das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat für Lehrpersonal nach den Sätzen 1 und 3 abweichende Lehrverpflichtungen außerhalb des Deputats-Budgets nach § 7 festlegen.

(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, für die Dauer eines Semesters Abweichungen von der Regellehrverpflichtung festsetzen, die von der Lehrperson selbst ausgeglichen werden. 2Dabei sind Unterschreitungen ab­gesehen von Ausnahmefällen, die an der jeweiligen Hochschule zeitgleich umgerechnet höchstens drei von hundert Verpflichteten betreffen dürfen, höchstens bis zur Hälfte und Überschreitungen stets nur bis zum Doppelten der Regellehrverpflichtung zulässig und übertragbar. 3Der Ausgleich der Unterschreitungen hat innerhalb von drei Jahren zu erfolgen. 4Überschreitungen, die bis zum Ende des Dienstverhältnisses nicht ausgeglichen werden, verfallen.

(4) 1Die Präsidentin oder der Präsident kann Abweichungen von der Regellehrverpflichtung von in der Regel bis zu 50 % festsetzen, wenn ein hierdurch entfallendes Lehrangebot ausgeglichen wird durch

1.Übernahme der Lehrverpflichtung innerhalb des jeweiligen Semesters durch mindestens eine andere Lehrperson der Lehreinheit mit der Maßgabe, dass Professorinnen und Professoren nur untereinander ausgleichen dürfen; an Kunsthochschulen kann der Ausgleich auch durch Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren und Lehrbeauftragte erfolgen, oder

2.zusätzliche Lehrkapazitäten finanziert aus Mitteln öffentlicher oder privater Dritter sowie spezieller Programme.

2In Organisationseinheiten nach Art. 29 Abs. 3 BayHIG mit weniger als vier Professuren ist ein Ausgleich nach Satz 1 Nr. 1 auch durch andere Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayHIG) möglich.

(5) Die Lehre soll vorrangig und überwiegend durch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angeboten und von diesen persönlich erbracht werden.

(6) Bei der Festsetzung der individuellen Lehrverpflichtung, der Gewichtung und Anerkennung von Lehrformaten und der Anrechnung von Lehrveranstaltungen ist auf einen effizienten Umgang mit dem Personal zu achten.

(7) 1Eine Lehrverpflichtung besteht nicht, soweit an neu gegründeten Hochschulen, in neu errichteten Fakultäten oder in neu eingeführten Studiengängen der Lehrbetrieb noch nicht aufgenommen ist. 2Das Gleiche gilt, soweit eine Lehrtätigkeit insbesondere mangels der erforderlichen Einrichtungen nicht ausgeübt werden kann. 3In den Fällen des Satzes 1 und 2 sollen der Lehrperson andere Aufgaben zugewiesen werden.

(8) 1Ermäßigungen der Lehrverpflichtung werden nur mit Wirkung für die Zukunft gewährt. 2Ermäßigungen der Lehrverpflichtung sind zu befristen.

Kapitel 2
Umfang der Regellehrverpflichtung

§ 3
Regellehrverpflichtung an Universitäten

(1) An Universitäten haben die Lehrpersonen im Beamtenverhältnis folgende semesterwöchentliche Regellehrverpflichtung:

1. Professorinnen und Professoren 9 Lehrver­anstaltungs­stunden,
2. Professorinnen und Professoren im Rahmen einer Lehrprofessur (Art. 59 Abs. 1 Satz 6 BayHIG) 12 bis 16 Lehr­ver­anstaltungs­stunden,
3. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren  
 

a)in der ersten Phase (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayHIG)

5 Lehrver­anstaltungs­stunden,
 

b)in der zweiten Phase (Art. 63 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6 BayHIG)

7 Lehr­ver­anstaltungs­stunden,
4. Akademische Oberrätinnen und Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit (Art. 73 Abs. 5 BayHIG) 7 Lehrver­anstaltungs­stunden,
5. Professorinnen und Professoren der Besoldungsstufe W 2 auf Stellen nach Art. 58 Abs. 4 BayHIG 6 Lehrver­anstaltungs­stunden,
6. Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit (Art. 73 Abs. 5 BayHIG) 5 Lehrver­anstaltungs­stunden,
7. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, eine Lehrverpflichtung von höchstens 10 Lehrver­anstaltungs­stunden,
8. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, je nach dem Umfang der sonstigen Dienstaufgaben, 13 bis 18 Lehr­ver­nstaltungs­stunden.

(2) 1Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern richtet sich die Lehrverpflichtung nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses. 2Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund vertraglicher Vereinbarung die Dienstaufgaben einer der in Abs. 1 Nr. 1 bis 8 genannten Lehrpersonen wahr, haben sie die für diese Lehrperson jeweils festgelegte Lehrverpflichtung zu erfüllen. 3Eine geringere Lehrverpflichtung als die in Satz 2 genannte darf unbeschadet des § 2 Abs. 2 Satz 4 nicht vereinbart werden. 4Bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen ist die Lehrverpflichtung auf fünf Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen. 5In befristeten Dienstverhältnissen wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art. 73 Abs. 2 BayHIG kann die Lehrverpflichtung in besonderen Fällen auf bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden reduziert festgesetzt werden. 6Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in befristeten Dienstverhältnissen, die über mindestens ein Semester eine um mindestens zwei Stunden erhöhte Lehrleistung erbracht haben, können in besonderen Fällen zur Förderung eigener Forschungstätigkeit für ein Semester unter Belassung ihrer Bezüge auch vollständig von der Lehrverpflichtung befreit werden. 7Wenn wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausdrücklich Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 7 im Rahmen eines befristeten Programms oder bis zur endgültigen Besetzung einer Stelle übertragen werden, ist die Lehrverpflichtung auf grundsätzlich zehn Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte, die nicht im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden, haben die entsprechende anteilige Lehrverpflichtung.

(4) 1In der Vorlesungszeit haben Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren ihr Lehrangebot bei voller Lehrverpflichtung grundsätzlich an mindestens drei Tagen in der Woche zu erbringen. 2Die zur Verfügung stehenden Vorlesungstage sollen ausgeschöpft werden. 3Ausnahmen von Satz 1 dürfen nur bei Vorliegen wichtiger Gründe durch die Präsidentin oder den Präsidenten erteilt werden.

(5) Soweit Lehrpersonen an Universitäten ausschließlich oder überwiegend in Studiengängen im Sinne des Art. 88 Abs. 2 Satz 1 BayHIG eingesetzt sind, finden die für Hochschulen für angewandte Wissenschaften geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Anwendung.

§ 4
Regellehrverpflichtung an Hochschulen für angewandte Wissenschaften

(1) An Hochschulen für angewandte Wissenschaften haben die Lehrpersonen im Beamtenverhältnis folgende semesterwöchentliche Regellehrverpflichtung:

1. Professorinnen und Professoren 18 Lehrveranstal­tungsstunden,
2. Nachwuchsprofessorinnen und Nachwuchsprofessoren 6 bis 9 Lehr­veranstaltungs­stunden,
3. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, soweit diese der vierten Qualifikationsebene (Akademische Rätinnen und Räte) angehören, 19 Lehrver­anstaltungs­stunden,
4. Lehrkräfte für besondere Aufgaben, soweit diese der dritten Qualifikationsebene angehören, 23 Lehrver­anstaltungs­stunden.

(2) 1Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern richtet sich die Lehrverpflichtung nach der jeweiligen Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses. 2Nehmen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer auf Grund vertraglicher Vereinbarung die Dienstaufgaben einer der in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Lehrpersonen wahr, haben sie die für diese Lehrperson jeweils festgelegte Lehrverpflichtung zu erfüllen. 3Eine geringere Lehrverpflichtung darf unbeschadet des § 2 Abs. 2 Satz 4 nicht vereinbart werden.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte, die nicht im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden, haben die entsprechende anteilige Lehrverpflichtung.

(4) 1In der Vorlesungszeit haben Professorinnen und Professoren ihr Lehrangebot bei einer Lehrverpflichtung von mindestens 16 Lehrveranstaltungsstunden in der Regel an mindestens vier Tagen in der Woche, im Übrigen an mindestens drei Tagen in der Woche zu erbringen. 2Die zur Verfügung stehenden Vorlesungstage sollen ausgeschöpft werden. 3Ausnahmen von Satz 1 dürfen nur bei Vorliegen wichtiger Gründe durch die Präsidentin oder den Präsidenten erteilt werden.

§ 5
Regellehrverpflichtung an Kunsthochschulen

(1) An Kunsthochschulen haben die Lehrpersonen im Beamtenverhältnis folgende semesterwöchentliche Regellehrverpflichtung:

1. Professorinnen und Professoren mit Lehrtätigkeit in künstlerisch­praktischen und künstlerisch­theoretischen Fächern 19 Lehrver­anstaltungs­stunden,
2. Professorinnen und Professoren mit Lehrtätigkeit in künstlerisch­praktischen und künstlerisch­theoretischen Fächern, im Rahmen einer Lehrprofessur (Art. 59 Abs. 1 Satz 6 BayHIG) bis 23 Lehrver­anstaltungs­stunden,
3. Professorinnen und Professoren in den wissenschaftlichen Fächern 9 Lehrver­anstaltungs­stunden,
4. Professorinnen und Professoren in den wissenschaftlichen Fächern, im Rahmen einer Lehrprofessur (Art. 59 Abs. 1 Satz 6 BayHIG) 17 Lehrver­anstaltungs­stunden,
5. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in wissenschaftlichen Fächern  
 

a)in der ersten Phase
(Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayHIG)

5 Lehrveran­staltungs­stunden,
 

b)in der zweiten Phase
(Art. 63 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6 BayHIG)

7 Lehrveran­staltungs­stunden,
6. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren in künstlerischen Fächern  
 

a)in der ersten Phase
(Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayHIG)

11 Lehrver­anstaltungs­stunden,
 

b)in der zweiten Phase
(Art. 63 Abs. 2 Satz 2, 5 und 6 BayHIG)

14 Lehrver­anstaltungs­stunden,
7. für Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Laufbahn der Akademischen Rätin und des Akademischen Rats 22 Lehrver­anstaltungs­stunden,
8. Lehrkräfte für besondere Aufgaben in der Laufbahn der Fachlehrerin und des Fachlehrers 28 Lehrver­anstaltungs­stunden,
9. Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit mit der Funktion künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 73 Abs. 5 BayHIG) 10 Lehrver­anstaltungs­stunden,
10. Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit mit der Funktion wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 73 Abs. 5 BayHIG) 5 Lehrver­anstaltungs­stunden.

(2) 1Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. 2Nehmen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die in Abs. 1 genannten Beamtinnen und Beamten, haben sie die für diese jeweils festgelegte Lehrverpflichtung zu erfüllen. 3Eine geringere Lehrverpflichtung darf unbeschadet des § 2 Abs. 2 Satz 4 nicht vereinbart werden. 4Für die Lehrverpflichtung der nebenberuflich tätigen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Hochschule für Fernsehen und Film gilt Satz 1 entsprechend. 5§ 3 Abs. 2 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte, die nicht im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden, haben die entsprechende anteilige Lehrverpflichtung.

§ 6
Ermäßigung der Regellehrverpflichtung bei Schwerbehinderung

1Die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinn des Neunten Buches Sozialgesetzbuch kann ermäßigt werden bei einem Grad der Behinderung von

1. mindestens 50 bis zu 12 %,
2. mindestens 70 bis zu 18 %,
3. mindestens 90 bis zu 25 %.

2Die Ermäßigung wird bei einem sich ergebenden Bruchteil ab 0,5 auf volle Lehrveranstaltungsstunden aufgerundet, bei einem Bruchteil unter 0,5 auf volle Lehrveranstaltungsstunden abgerundet.

§ 7
Deputats-Budget

(1) Jede Hochschule erhält bezogen auf einzelne Semester oder bezogen auf eine bestimmte Zahl von Semestern eine Zahl von Lehrveranstaltungsstunden zugewiesen, die sie zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung ihres Lehrpersonals verwenden kann, ohne dass die Ermäßigung anderweitig ausgeglichen werden muss (Deputats-Budget).

(2) 1Das Deputats-Budget ergibt sich aus:

1.einem Prozentsatz der Lehrveranstaltungsstunden aller der jeweiligen Hochschule zur Verfügung stehenden Stellen für hauptberufliches Lehrpersonal; dieser beträgt für

a) Universitäten 3 %,
b) Universitäten mit Klinika im Sinne des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes 4,5 %,
c) Hochschulen für angewandte Wissenschaften 5 %,
d) Kunsthochschulen 8 %;

2.einem weiteren Anteil von 7 % der Lehrveranstaltungsstunden aller der jeweiligen Hochschule zur Verfügung stehenden Stellen für hauptberufliches Lehrpersonal für Hochschulen für angewandte Wissenschaften;

3.den der Regellehrverpflichtung entsprechenden Zahl von Lehrveranstaltungsstunden von Stellen, die im Haushaltsplan mit einer entsprechenden Zweckbestimmung oder als kapazitätsneutral ausgewiesen werden.

2Die Festsetzung des Deputats-Budgets erfolgt auf Antrag der Hochschule durch das Staatsministerium.

(3) 1Bei einer Ermäßigung, die auf Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gestützt wird, ist eine gegebenenfalls zugrundeliegende Zweckbestimmung zu beachten. 2In Lehreinheiten mit zulassungsbeschränkten Studiengängen ist bei einer Ermäßigung, die auf Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gestützt wird, sicherzustellen, dass die Kapazität nicht verringert wird. 3Für Zwecke der Selbstverwaltung und der Krankenversorgung dürfen Ermäßigungen nur bis zu dem Umfange vorgenommen werden, wie sie nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in das Deputats-Budget einfließen. 4Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften können aus dem Anteil am Deputats-Budget nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 abweichend von Satz 3 zusätzlich bis zu 5 von 7 % für Selbstverwaltungsaufgaben verwenden. 5Im Übrigen kann das Deputats-Budget zur Erfüllung aller Hochschulaufgaben verwendet werden.

§ 8
Innovationsklausel

Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat auf Antrag einer Hochschule eine andere Verteilung der Lehrverpflichtung innerhalb einer Fakultät oder einer Lehreinheit zulassen, wenn dies kapazitätsneutral erfolgt, die nach Maßgabe dieser Verordnung zu ermittelnde Gesamtlehrverpflichtung dadurch nicht unterschritten wird und die Fakultät dem Antrag der Hochschule zustimmt.

Kapitel 3
Erfüllung der Lehrverpflichtung

§ 9
Erbringung der Gesamtlehrverpflichtung

(1) 1Die Hochschule hat sicherzustellen, dass in jedem Semester die sich nach den §§ 3 bis 7 für die Hochschule ergebende Gesamtlehrverpflichtung über die festgesetzten Lehrverpflichtungen aller Lehrpersonen im Rahmen vorhandener Stellen und Mittel erbracht wird. 2Bei der Festlegung von abweichenden Lehrverpflich­tungen gemäß § 1 sowie bei der Gewährung von Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gemäß der §§ 6 und 7 ist sicherzustellen, dass die ordnungsgemäße Erbringung des Lehrangebotes, das zur Erfüllung des Lehrbedarfs in den einzelnen Lehreinheiten gemäß den Studien- und Prüfungsordnungen vorgegeben ist, gewährleistet ist.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident bestätigt dies gegenüber dem Staatsministerium jährlich bis zum 31. Dezember schriftlich für das zurückliegende Studienjahr, das heißt für das Wintersemester mit dem folgenden Sommersemester.

(3) Die Hochschule dokumentiert die Erfüllung der Gesamtlehrverpflichtung in geeigneter Form.

§ 10
Arten und Gewichtung von Lehrveranstaltungen und Lehrtätigkeiten

(1) 1Die auf die Lehrverpflichtung anrechenbaren Arten von Lehrveranstaltungen und Betreuungstätigkeiten einschließlich digitaler Formate und deren jeweilige Gewichtung werden nach Maßgabe der Leitlinien gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 und unter Beachtung von § 2 Abs. 1 und 6 festgelegt. 2In den Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen vorgesehene Lehrveranstaltungen sind grundsätzlich auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(2) Eine Anrechnung auf die Lehrverpflichtung setzt voraus, dass die Lehrveranstaltung während ihrer Durchführung von der Lehrperson aktiv betreut wird.

Teil 2
Promotionsrecht der Hochschulen für angewandte Wissenschaften

§ 11
Verleihung des Promotionsrechts für wissenschaftliche Einrichtungen

(1) 1Auf Antrag einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule für angewandte Wissenschaften in Bayern kann das Staatsministerium unter den Voraussetzungen des Art. 96 Abs. 7 Satz 1 und 2 BayHIG der Hochschule für eine wissenschaftliche Einrichtung ein fachlich begrenztes Promotionsrecht verleihen. 2Die Ausübung des Promotionsrechts ist auf höchstens sieben Jahre zu befristen.

(2) Über den Antrag entscheidet das Staatsministerium schriftlich durch Verwaltungsakt.

§ 12
Verfahren

(1) 1Das Verfahren wird durch Antrag der Hochschule eingeleitet. 2Das Staatsministerium kann den Antrag ohne Einleitung eines Begutachtungsverfahrens ablehnen, wenn die Verleihungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. 3Soweit das Promotionsrecht verliehen wird, wird der Verwaltungsakt nach § 11 Abs. 2 im Bayerischen Ministerialblatt öffentlich bekannt gemacht.

(2) 1Lehnt das Staatsministerium den Antrag nicht nach Abs. 1 Satz 2 ab, setzt es zur Bewertung der Voraussetzungen nach Art. 96 Abs. 7 Satz 1 BayHIG eine Kommission aus mindestens fünf Gutachern ein, die mit externen, unabhängigen und in der Forschung einschlägig ausgewiesenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern besetzt ist. 2Sämtliche Mitglieder der Kommission dürfen weder an der zu begutachtenden Hochschule tätig noch dort innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung tätig gewesen oder ihr auf andere Weise verbunden sein. 3Der Kommission gehören mindestens jeweils eine Professorin oder ein Professor einer Hochschule für angewandte Wissenschaften und einer Universität sowie ein Vertreter einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, der die Einstellungsvoraussetzungen nach Art. 57 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 BayHIG erfüllen muss, an. 4Der Kommission soll weiterhin ein Vertreter eines Unternehmens angehören, der mindestens durch Promotion wissenschaftlich ausgewiesen ist und über Erfahrung in der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis verfügt. 5Auf eine angemessene Vertretung von Frauen in der Kommission ist zu achten.

(3) 1Ein Antrag auf Verlängerung der Verleihung des Promotionsrechts soll spätestens zwölf Monate vor Ende der Befristung gestellt werden. 2Auf das Verlängerungsverfahren finden die Abs. 1 und 2 Anwendung. 3Im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens umfasst die Begutachtung auch, ob die Hochschule etwaige Empfehlungen des vorangegangenen Gutachtens beachtet und umgesetzt hat.

(4) Wird der Antrag auf Verlängerung abgelehnt oder das Promotionsrecht widerrufen, können Doktorandinnen und Doktoranden ihre zu diesem Zeitpunkt bereits angenommenen Promotionsvorhaben innerhalb von sechs Jahren nach Ende des Promotionsrechts zu Ende führen.

§ 13
Verleihungsvoraussetzungen

(1) 1Für die in Art. 96 Abs. 7 Satz 1 BayHIG vorausgesetzte angemessene Forschungsstärke muss die Hochschule mindestens gewährleisten, dass

1.der wissenschaftlichen Einrichtung in der Regel mindestens zwölf Professorinnen und Professoren angehören, die die Voraussetzungen nach den Abs. 2 und 3 erfüllen,

2.die Gruppe der Professorinnen und Professoren nach Nr. 1 innerhalb des Forschungsbereichs ein angemessen differenziertes Forschungsspektrum abdeckt,

3.in der Gruppe der Professorinnen und Professoren nach Nr. 1 angemessene Erfahrung bei der Betreuung von Promotionsverfahren und in der Bewertung von Dissertationen besteht und

4.die Qualität der Promotionsverfahren insbesondere durch Regelungen in einer Satzung einer Hochschule gesichert werden, nach denen

a)bei der Erstbegutachtung in Promotionsverfahren nur Professorinnen und Professoren tätig werden dürfen, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen und über angemessene Erfahrung bei der Betreuung von Promotionsverfahren und in der Bewertung von Dissertationen verfügen,

b)für Professorinnen und Professoren, die während der Laufzeit der Befristung des Promotionsrechts Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung werden, die Voraussetzungen nach Abs. 2 gegeben sind.

2Für die Ermittlung der Forschungsstärke der wissenschaftlichen Einrichtung können weitere Kriterien, insbesondere die fachspezifischen Besonderheiten und Anforderungen auf dem entsprechenden Forschungsgebiet, berücksichtigt werden.

(2) 1Professorinnen und Professoren nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 müssen mindestens

1.eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit durch die Qualität einer Promotion nachweisen,

2.nicht länger als fünf Jahre zurückliegende herausragende Leistungen in der anwendungsbezogenen Forschung nachweisen, insbesondere

a)die wettbewerbliche Einwerbung von Drittmitteln für die Forschung von in der Regel mindestens 300 000 € in technischen Fächern oder mindestens 150 000 € in nicht-technischen Fächern in einem Zeitraum von drei Jahren und

b)in den letzten drei Jahren in der Regel mindestens folgende Veröffentlichungen, von denen bei mindestens der Hälfte die Entscheidung über die Annahme auf der Grundlage wissenschaftlicher Stellungnahmen getroffen worden ist:

aa)in technischen Fächern sechs,

bb)in nicht-technischen Fächern sieben.

2Zudem muss ihnen für die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine Ermäßigung ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von mindestens vier Lehrveranstaltungsstunden gewährt sein. 3Professorinnen und Professoren sind nach Satz 1 Nr. 2 hinreichend qualifiziert, wenn sie die Voraussetzung des Art. 57 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 BayHIG erfüllen. 4Die Beträge der einzuwerbenden Drittmittel in Satz 1 Nr. 2 Buchst. a erhöhen sich alle drei Jahre zum 1. Januar um 7 % und werden in der jeweils geltenden Höhe durch das Staatsministerium bekannt gemacht. 5Die Zeiträume nach Satz 1 Nr. 2 verlängern sich für Zeiten der Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren und Zeiten für die Pflege eines oder mehrerer pflegebedürftiger Angehörigen um bis zu zwei Jahre je Kind oder Pflegefall.

(3) 1Anstelle der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Nachweise für herausragende Leistungen können auch in der anwendungsbezogenen Forschung einschließlich in der beruflichen Praxis erbrachte geeignete Forschungstätigkeiten sowie erteilte Patente berücksichtigt werden, soweit diese ein den Leistungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 vergleichbares Gewicht haben. 2Nachweise im Sinne des Satzes 1 können auch für Fachbereiche Berücksichtigung finden, die an Universitäten nicht vorkommen, wie etwa Soziale Arbeit, Pflege und Gesundheit.

(4) 1Es muss gewährleistet sein, dass an der Hochschule in angemessenem Umfang Bachelor- und Masterstudiengänge angeboten werden, in deren Lehrveranstaltungen die wissenschaftliche Arbeit des jeweiligen Forschungsbereichs Eingang finden kann. 2Die Doktorandinnen und Doktoranden sollen in die Lehre eingebunden und in promotionsbegleitenden Seminarprogrammen für eine Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung qualifiziert werden.

(5) Die Hochschule unterrichtet das Staatsministerium unverzüglich über Änderungen, die Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Verleihung des Promotionsrechts haben.

§ 14
Zusammenwirken von Hochschulen

1Die antragstellende Hochschule kann zur Erfüllung der Kriterien nach § 13 Abs. 1 durch Vereinbarung mit bis zu drei weiteren Hochschulen zusammenwirken. 2Wirkt die antragstellende Hochschule mit mehr als einer weiteren Hochschule zusammen, erhöht sich die Anzahl der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erforderlichen Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung je zusätzlicher Hochschule um drei. 3Bei einem Zusammenwirken nach Satz 1 müssen jeweils mindestens drei Professorinnen und Professoren aller weiteren Hochschulen, die die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 erfüllen, als Mitglieder der wissenschaftlichen Einrichtung mitwirken. 4Die Mehrheit der Professorinnen und Professoren, die der wissenschaftlichen Einrichtung als Mitglieder angehören, sollen in der Regel Mitglieder der antragstellenden Hochschule sein.

Teil 3
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 15
Übergangsvorschriften

(1) 1Soweit Lehrpersonen auf Grund der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung gewährt wurde, bleibt diese unberührt. 2Gleiches gilt für Einzelfallentscheidungen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zu Lehrverpflichtungsermäßigungen ohne das Erfordernis eines kapazitätsneutralen Ausgleichs. 3Die entsprechenden Lehrverpflichtungsermäßigungen werden auf das Deputats-Budget nach § 7 angerechnet.

(2) Soweit Hochschulen noch keine Leitlinien im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 erlassen haben, längstens aber bis zum Ablauf des 28. Februar 2025, finden die Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung in der am 28. Februar 2023 geltenden Fassung auf diese Hochschulen weiterhin Anwendung.

§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.

(2) Die Lehrverpflichtungsverordnung (LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl. S. 201, BayRS 2030-2-21-WK), die durch § 1 Abs. 73 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.

(3) § 15 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2025 außer Kraft.

München, den 13. Februar 2023

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Markus Blume, Staatsminister