Fundstelle GVBl. 2023 S. 80

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Gesetz

2230-7-1-K, 2022-1-I, 2030-1-1-F, 2033-1-1-F, 2030-2-27-F, 2031-1-1-F, 302-1-J, 1102-1-F, 2032-1-1-F

Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile

vom 10. März 2023

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBI. S. 704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 wird die Angabe „108 Abs. 9“ durch die Angabe „108 Abs. 8“ ersetzt.

b)In Nr. 4 werden vor dem Wort „Familienzuschlag“ die Wörter „Orts- und“ eingefügt.

2.In Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b wird nach dem Wort „Einkommensteuergesetzes“ die Angabe „(EStG)“ eingefügt.

3.Die Art. 35 und 36 werden wie folgt gefasst:

„Art. 35

Grundlagen des Orts- und Familienzuschlags

1Der Orts- und Familienzuschlag wird nach Anlage 5 gewährt. 2Seine Höhe richtet sich nach der Ortsklasse des Hauptwohnsitzes (§ 21 Abs. 2 und § 22 des Bundesmeldegesetzes) des Beamten oder der Beamtin und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten oder der Beamtin entspricht. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.

Art. 36

Ortsklassen und Stufen des Orts- und Familienzuschlags

(1) 1Die Ortsklasse des Hauptwohnsitzes des Beamten oder der Beamtin entspricht der Mietenstufe nach § 12 des Wohngeldgesetzes, welcher die Gemeinde zugeordnet ist. 2Ist die Gemeinde des Hauptwohnsitzes des Beamten oder der Beamtin keiner Mietenstufe nach dem Wohngeldgesetz zugeordnet, ist anstelle des Hauptwohnsitzes auf den dienstlichen Wohnsitz abzustellen. 3In den Fällen des Art. 38 richtet sich die Ortsklasse des Beamten oder der Beamtin nach der Mietenstufe der entsendenden Dienststelle. 4Für die Bestimmung der Ortsklasse sind die jeweiligen Verhältnisse am Ersten eines Monats maßgebend.

(2) Zur Stufe L gehören alle Beamten und Beamtinnen, die nicht zur Stufe V, zur Stufe 1 oder den folgenden gehören.

(3) Zur Stufe V gehören, soweit diese nicht zur Stufe 1 oder den folgenden gehören, verheiratete Beamte und Beamtinnen sowie Beamte und Beamtinnen in einer Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes.

(4) 1Zur Stufe V gehören auch, soweit diese nicht zur Stufe 1 oder den folgenden gehören, Beamte und Beamtinnen, die eine andere Person, deren Hilfe sie aus gesundheitlichen Gründen bedürfen, nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben. 2Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Anspruchsberechtigte oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Versorgungsberechtigte einen Orts- und Familienzuschlag der Stufe V wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen im Sinn des Satzes 1 in die gemeinsam bewohnte Wohnung oder derselben Person in jeweils ihre Wohnungen, wird der Betrag der Stufe V des für den Berechtigten oder die Berechtigte maßgebenden Orts- und Familienzuschlags nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.

(5) 1Zur Stufe 1 und den folgenden Stufen gehören die Beamten und Beamtinnen, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. 2Die Stufe richtet sich nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. 3Die Entscheidung der Familienkasse ist bindend. 4Hat neben dem Beamten oder der Beamtin eine andere Person Anspruch auf einen kindbezogenen Anteil nach einem Besoldungs- oder Versorgungsgesetz, wird der auf das jeweilige Kind entfallende Betrag dem Beamten oder der Beamtin gewährt, dem oder der das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre; Beamte und Beamtinnen im Sinn des Abs. 7 gelten insoweit als Berechtigte im Sinn des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG. 5Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. 6Art. 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer oder eine der Anspruchsberechtigten im Sinn des Satzes 4 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen.

(6) 1Zur Stufe 1 und den folgenden Stufen gehören auch Beamte und Beamtinnen, die einen Angehörigen im Sinn des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit mindestens Pflegegrad 2 nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben. 2Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.

(7) Abs. 5 gilt für Beamte und Beamtinnen, die eine Lebenspartnerschaft führen oder geführt haben, entsprechend, sofern sie ein Kind ihres Lebenspartners oder ihrer Lebenspartnerin in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(8) Die Bezügestellen dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.“

4.Art. 37 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift werden vor dem Wort „Familienzuschlags“ die Wörter „Orts- und“ eingefügt.

b)In Satz 1 werden vor dem Wort „Familienzuschlag“ die Wörter „Orts- und“ eingefügt.

c)In Satz 3 werden vor dem Wort „Familienzuschlags“ die Wörter „Orts- und“ eingefügt.

5.Art. 38 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Bei Anwendung des § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes tritt in dessen Abs. 1 Satz 1 der Orts- und Familienzuschlag der Stufe V an die Stelle des Familienzuschlags der Stufe 1 sowie in dessen Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 Art. 6 an die Stelle des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes.“

6.In Art. 75 Abs. 1 Satz 3, Art. 76 Satz 1 und 2, Art. 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 4 und Art. 85 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils vor dem Wort „Familienzuschlag“ die Wörter „Orts- und“ eingefügt.

7.In Art. 91 Abs. 1 wird die Angabe „(Art. 94 bis 96)“ durch die Angabe „(Art. 95 und 96)“ ersetzt.

8.Art. 94 wird aufgehoben.

9.In Art. 108 werden die Abs. 13 und 14 die Abs. 12 und 13.

10.Nach Art. 108 wird folgender Art. 109 eingefügt:

„Art. 109

Übergangsvorschriften zu orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteilen

(1) 1Berechtigte erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. März 2023 einen orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteil in Höhe des Betrags, um den der Orts- und Familienzuschlag bei Anwendung der Art. 35 bis 37 in der am 1. April 2023 geltenden Fassung auf diesen Zeitraum den aufgrund der Art. 35 bis 37 in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich gewährten Familienzuschlag übersteigt. 2Für die Jahre 2020 bis 2022 ist bei der Berechnung des Orts- und Familienzuschlags nach den Art. 35 bis 37 in der am 1. April 2023 geltenden Fassung anstelle der Anlage 5 auf die Anlage 11 abzustellen. 3Art. 36 Abs. 6 ist bei der Berechnung des Orts- und Familienzuschlags nach den Art. 35 bis 37 in der am 1. April 2023 geltenden Fassung nicht anzuwenden. 4Eine im Zeitraum des Satzes 1 gewährte Ballungsraumzulage nach Art. 94 in der jeweils geltenden Fassung ist auf die nach den Sätzen 1 und 2 zu gewährenden Beträge anzurechnen.

(2) 1Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht für Berechtigte, die nicht ein Fehlen der Amtsangemessenheit der Alimentation durch Widerspruch oder Klage geltend gemacht haben oder über deren Widerspruch oder Klage bereits abschließend entschieden worden ist, nur für die Jahre, in denen der Dienstherr allgemein auf das Erfordernis einer Geltendmachung im jeweiligen Haushaltsjahr verzichtet hat. 2Im Falle eines Dienstherrenwechsels bestehen gesonderte Ansprüche nach Abs. 1 gegen die jeweiligen Dienstherren für die Zeiten, in denen dort ein entsprechendes Dienstverhältnis begründet war, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach Satz 1 und Abs. 1 vorliegen.

(3) 1Berechtigten, die am 31. März 2023 Anspruch auf Gewährung eines Familienzuschlags nach den Art. 35 bis 37 oder einer Ballungsraumzulage nach Art. 94 oder auf beide Leistungen haben, werden diese Leistungen weiter gewährt, solange die jeweiligen Voraussetzungen in der am 31. März 2023 geltenden Fassung vorliegen und solange und soweit die betragsmäßige Summe der Leistungen den nach den Art. 35 bis 37 in der jeweils geltenden Fassung zu gewährenden Orts- und Familienzuschlag übersteigt. 2Im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Bezüge sind die Leistungen im Sinn des Satzes 1 maßgeblich, die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. März 2023 maßgebend wären.

(4) 1Berechtigten, die, ohne dass darüber bereits abschließend entschieden worden ist, ein Fehlen der Amtsangemessenheit der Alimentation für ein drittes oder weiteres Kind durch Widerspruch oder Klage geltend gemacht haben, wird für bezugsberechtigte Zeiträume bis einschließlich 31. Dezember 2019 ein erhöhter Familienzuschlag nach Maßgabe der folgenden Sätze gewährt. 2Eine Nachzahlung erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in welchem Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde. 3Ein Anspruch besteht nur, soweit im entsprechenden Zeitraum für das jeweilige Kind ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 4 oder höher in der jeweils geltenden Fassung bestand. 4Die zu gewährenden Erhöhungsbeträge betragen monatlich 313,97 € je drittem oder weiterem Kind. 5Teil 3 Abschnitt 6 findet keine Anwendung.“

11.Art. 111 wird wie folgt geändert:

a)Nr. 1 wird aufgehoben.

b)Nr. 2 wird Nr. 1 und das Wort „und“ am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

c)Nr. 3 wird Nr. 2 und der Punkt am Ende wird durch das Wort „und“ ersetzt.

d)Folgende Nr. 3 wird angefügt:

„3.Art. 109 Abs. 1, 2 und 4 sowie Anlage 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2026.“

12.Anlage 5 wird wie folgt gefasst:

Anlage 5

Orts- und Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)

Gültig ab 1. Januar 2023

Ortsklasse Stufe L Stufe V Stufe 1 Stufe 2 zzgl.
für das
3. Kind
zzgl.
je weiterem
Kind
I   77,00 305,34 446,07 436,16 522,16
II
III 477,46 449,25 563,90
IV 326,23 508,84 462,73 606,06
V 99,00 347,12 540,22 476,61 648,60
VI 121,00 368,01 609,85 490,91 691,56
VII 149,83 149,83 480,52 690,66 505,63 734,95

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 10

Der Orts- und Familienzuschlag ab der Stufe 1 erhöht sich für jedes zu berücksichtigende Kind wie folgt:

Ortsklasse Besoldungsgruppe  
A 3 A 4 A 5 A 6 A 7 A 8 A 9 A 10
I 30,94 27,39 26,45 24,60 21,64 19,66 15,91 9,60
II 32,79 30,77 29,71 27,63 24,31 22,08 17,87 10,78
III 36,43 34,18 33,01 30,69 27,01 24,53 19,85 11,97
IV 40,47 37,97 36,67 34,09 30,01 27,25 22,05 13,30
V 44,47 41,72 40,29 37,46 32,97 29,94 24,22 14,61
VI 48,33 45,34 43,79 40,71 35,83 32,54 26,32 15,88
VII 53,10 49,82 48,12 44,73 39,37 35,75 28,92 17,45

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

13.Folgende Anlage 11 wird angefügt:

Anlage 11

Kalenderjahr 2020
Orts- und Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)

Ortsklasse Stufe L Stufe V Stufe 1 Stufe 2 zzgl.
für das
3. Kind
zzgl.
je weiterem
Kind
I   20,00 266,28 389,02 380,38 455,38
II
III 394,67 391,79 491,79
IV 271,88 400,32 403,55 528,55
V 32,67 277,48 405,97 415,65 565,65
VI 65,34 283,08 467,98 428,12 603,12
VII 130,67 130,67 288,67 539,46 440,96 640,96

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 10

Der Orts- und Familienzuschlag ab der Stufe 1 erhöht sich für jedes zu berücksichtigende Kind wie folgt:

Ortsklasse Besoldungsgruppe  
A 3 A 4 A 5 A 6 A 7 A 8 A 9 A 10
I 29,68 22,50 21,61 19,82 16,99 15,08 11,48 5,44
II 29,97 25,28 24,27 22,26 19,08 16,94 12,89 6,11
III 30,25 28,08 26,97 24,73 21,20 18,82 14,32 6,78
IV 33,61 31,20 29,96 27,48 23,56 20,91 15,91 7,53
V 36,93 34,28 32,92 30,19 25,88 22,97 17,48 8,27
VI 40,14 37,26 35,78 32,82 28,13 24,97 19,00 8,99
VII 44,10 40,95 39,32 36,06 30,91 27,43 20,88 9,87

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Kalenderjahr 2021
Orts- und Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)

Ortsklasse Stufe L Stufe V Stufe 1 Stufe 2 zzgl.
für das
3. Kind
zzgl.
je weiterem
Kind
I   20,28 270,02 394,48 385,71 461,76
II
III 410,20 397,28 498,68
IV 281,55 425,92 409,20 535,95
V 33,13 293,08 441,62 421,48 573,58
VI 66,25 304,61 503,32 434,12 611,57
VII 132,50 132,50 316,13 574,32 447,14 649,94

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 10

Der Orts- und Familienzuschlag ab der Stufe 1 erhöht sich für jedes zu berücksichtigende Kind wie folgt:

Ortsklasse Besoldungsgruppe  
A 3 A 4 A 5 A 6 A 7 A 8 A 9 A 10
I 30,10 24,18 23,27 21,45 18,59 16,65 13,00 6,88
II 31,23 27,16 26,14 24,10 20,88 18,71 14,61 7,72
III 32,36 30,18 29,04 26,78 23,20 20,78 16,23 8,58
IV 35,96 33,53 32,26 29,75 25,78 23,09 18,03 9,53
V 39,51 36,84 35,45 32,69 28,32 25,37 19,81 10,47
VI 42,95 40,04 38,53 35,53 30,78 27,57 21,53 11,37
VII 47,19 44,00 42,34 39,04 33,82 30,30 23,65 12,49

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Kalenderjahr 2022
Orts- und Familienzuschlag

(Monatsbeträge in Euro)

Ortsklasse Stufe L Stufe V Stufe 1 Stufe 2 zzgl.
für das
3. Kind
zzgl.
je weiterem
Kind
I   20,28 270,02 394,48 385,71 461,76
II
III 422,63 397,28 498,68
IV 290,10 450,78 409,20 535,95
V 33,13 310,18 478,92 421,48 573,58
VI 66,25 330,26 542,20 434,12 611,57
VII 132,50 132,50 350,33 615,68 447,14 649,94

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 10

Der Orts- und Familienzuschlag ab der Stufe 1 erhöht sich für jedes zu berücksichtigende Kind wie folgt:

Ortsklasse Besoldungsgruppe  
A 3 A 4 A 5 A 6 A 7 A 8 A 9 A 10
I 30,10 24,36 23,44 21,63 18,77 16,83 13,18 7,05
II 31,35 27,36 26,34 24,30 21,09 18,91 14,81 7,92
III 32,59 30,40 29,26 27,00 23,43 21,01 16,45 8,80
IV 36,21 33,78 32,51 30,00 26,03 23,34 18,28 9,78
V 39,79 37,12 35,73 32,97 28,60 25,65 20,08 10,74
VI 43,25 40,34 38,83 35,83 31,08 27,87 21,83 11,67
VII 47,52 44,33 42,67 39,37 34,15 30,63 23,98 12,82

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

§ 2
Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBI. S. 676) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 4 werden die Wörter „Familienzuschlag der Stufe 1“ durch die Wörter „Orts- und Familienzuschlag der Stufen L und V“ ersetzt.

b)Im Satzteil nach Nr. 9 wird das Wort „Familienzuschlag“ durch die Wörter „Orts- und Familienzuschlag der Stufen L und V“ ersetzt.

2.Art. 26 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 wird das Wort „Unterschiedsbetrag“ durch die Wörter „Orts- und Familienzuschlag“ ersetzt.

b)In Satz 3 und 4 wird jeweils das Wort „Unterschiedsbetrags“ durch die Wörter „Orts- und Familienzuschlags“ ersetzt.

3.Art. 44 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe „Unterschiedsbetrags (Art. 69 Abs. 2)“ durch die Wörter „Orts- und Familienzuschlags nach Art. 69 Abs. 2“ ersetzt.

b)In Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort „Unterschiedsbetrag“ durch die Wörter „Orts- und Familienzuschlag“ ersetzt.

4.Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 1

Orts- und Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag“.

5.Art. 69 wird wie folgt gefasst:

„Art. 69

Orts- und Familienzuschlag

(1) 1Auf den Orts- und Familienzuschlag finden die für Beamte und Beamtinnen geltenden Vorschriften des Bayerischen Besoldungsgesetzes Anwendung. 2Im Fall des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayBesG ist auf die Ortsklasse I abzustellen. 3Besteht kein Anspruch nach Abs. 2, ist bei der Bemessung des Witwengeldes nach Art. 36 Abs. 1 der Orts- und Familienzuschlag der Stufe L nach dem Hauptwohnsitz des Witwers oder der Witwe zugrunde zu legen.

(2) 1Der nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz zustehende Orts- und Familienzuschlag ab der Stufe 1 wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. 2Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten, der Beamtin, des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin für die Bemessung des Orts- und Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit der Witwer oder die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) haben würde. 3Soweit kein Anspruch nach Satz 2 besteht, wird der Orts- und Familienzuschlag ab der Stufe 1 neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Orts- und Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte, die Beamtin, der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin noch lebte. 4Hatte der Versorgungsurheber zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Orts- und Familienzuschlag nach Art. 36 Abs. 6 BayBesG und wird die Pflege von dem Witwer, der Witwe oder der Waise fortgeführt, ist die Stufe 1 oder folgende bei der Hinterbliebenenversorgung zu berücksichtigen, solange die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. 5Sind nach dem Tode eines Beamten, einer Beamtin, eines Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin mehrere Versorgungsempfänger vorhanden, richtet sich die Ortsklasse einheitlich nach dem Hauptwohnsitz des Witwers oder der Witwe. 6Ist kein Witwer oder keine Witwe vorhanden, richtet sich die Ortsklasse einheitlich nach dem Hauptwohnsitz des jüngsten Versorgungsempfängers. 7Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Orts- und Familienzuschlag ab der Stufe 1 auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder oder Anspruchsberechtigte nach Art. 36 Abs. 6 BayBesG zu gleichen Teilen aufgeteilt.“

6.Art. 76 wird wie folgt geändert:

a)Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)In Nr. 1 werden vor dem Wort „Familienzuschlags“ die Wörter „Orts- und“ eingefügt.

bb)In Nr. 2 werden vor dem Wort „Familienzuschlag“ die Wörter „Orts- und“ eingefügt.

b)In Abs. 2 Nr. 2 werden vor dem Wort „Familienzuschlag“ die Wörter „Orts- und“ eingefügt.

7.In Art. 77 Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Familienzuschlag“ die Wörter „Orts- und“ eingefügt.

8.Art. 84 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort „Unterschiedsbetrag“ durch die Wörter „Orts- und Familienzuschlag“ ersetzt.

b)In Abs. 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Unterschiedsbetrags“ durch die Wörter „Orts- und Familienzuschlags“ ersetzt.

9.In Art. 101 Abs. 5 Satz 2 und Art. 114d Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Familienzuschlags“ die Wörter „oder des Orts- und Familienzuschlags“ eingefügt.

10.Nach Art. 114f wird folgender Art. 114g eingefügt:

„Art. 114g

Übergangsvorschriften zu orts- und familienbezogenen Versorgungsbestandteilen

(1) 1Am 31. März 2023 zugestandene Familienzuschläge werden vor dem 1. April 2023 vorhandenen Versorgungsempfängern in entsprechender Anwendung des bis 31. März 2023 geltenden Rechts solange anstelle des Orts- und Familienzuschlags weiter gewährt, bis die Anspruchsvoraussetzungen nach dem am 31. März 2023 geltenden Recht nicht mehr vorliegen oder ein höherer Orts- und Familienzuschlag zusteht. 2Die Zuschläge nehmen nicht an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach Art. 4 teil. 3Verstirbt der Versorgungsurheber nach dem 30. April 2023, findet abweichend von Satz 1 Art. 69 Anwendung.

(2) 1Ein Differenzbetrag nach Art. 109 Abs. 3 BayBesG, der vor der Versetzung oder dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt zugestanden hat, wird Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtinnen mit folgenden Maßgaben weiter gewährt:

1.soweit er auf einem am 31. März 2023 bestehenden Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 beruht, gilt er als ruhegehaltfähiger Bezug;

2.soweit er auf einem am 31. März 2023 bestehenden Anspruch auf Unterschiedsbetrag des Familienzuschlags zwischen der Stufe 1 und der nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz zustehenden Stufe beruht, wird er neben dem Ruhegehalt weitergezahlt;

3.soweit er auf einem am 31. März 2023 Anspruch auf Ballungsraumzulage nach Art. 94 BayBesG in der am 31. März 2023 geltenden Fassung beruht, bleibt er außer Ansatz.

2Der Differenzbetrag vermindert sich jeweils um den Betrag, um den sich ein daneben zustehender Orts- und Familienzuschlag erhöht. 3Der Anspruch entfällt, wenn die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen nach dem am 31. März 2023 geltenden Recht nicht mehr vorliegen oder der Orts- und Familienzuschlag die betragsmäßige Summe der Familienzuschläge nach dem am 31. März 2023 geltenden Recht übersteigt. 4Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für Beamte und Beamtinnen, die nach dem 1. Januar 2020 in den Ruhestand traten oder versetzt wurden, gilt Art. 109 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 2 Satz 1 BayBesG entsprechend mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des Differenzbetrages der Orts- und Familienzuschlag erst ab der Stufe 1 anzusetzen ist.

(4) Für Versorgungsempfänger gilt Art. 109 Abs. 4 BayBesG entsprechend.“

11.Art. 118 wird wie folgt geändert:

a)Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Art. 114g Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“

12.In Art. 83 Abs. 2 Satz 2, Art. 85 Abs. 2 Satz 2 und Art. 86 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils das Wort „Unterschiedsbetrag“ durch die Wörter „Orts- und Familienzuschlag“ ersetzt.

§ 3
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

In Art. 96 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 3 Satz 7 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 654) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, werden jeweils vor dem Wort „Familienzuschlag“ die Wörter „Orts- und“ eingefügt.

§ 4
Änderung des Bayerischen Disziplinargesetzes

In Art. 5 Abs. 2 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 665, BayRS 2031-1-1-F), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 724) geändert worden ist, werden vor dem Wort „Familienzuschlag“ die Wörter „Orts- und“ eingefügt.

§ 5
Änderung des Bayerischen Ministergesetzes

Das Bayerische Ministergesetz (BayMinG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 1102-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2021 (GVBl. S. 661) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.einen Orts- und Familienzuschlag nach den für Beamte geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften;“.

2.In Art. 14 Abs. 3 Nr. 1 und Art. 15 Abs. 5 werden jeweils vor dem Wort „Familienzuschlag“ die Wörter „Orts- und“ eingefügt.

3.In Art. 19 Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Familienzuschlags“ die Wörter „Orts- und“ eingefügt.

§ 6
Änderung des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes

Art. 3 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 529, BayRS 302-1-J), das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2022 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.einem Orts- und Familienzuschlag und vermögenswirksamen Leistungen in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die in Nr. 1 genannten Beamten gelten.“

2.In Abs. 2 werden jeweils vor dem Wort „Familienzuschlag“ die Wörter „Orts- und“ eingefügt.

§ 7
Änderung des Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes

Das Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz (KWBG) vom 24. Juli 2012 (GVBl. S. 366, 2014 S. 20, BayRS 2022-1-I), das zuletzt durch die §§ 8 und 9 des Gesetzes vom 23. Juni 2022 (GVBl. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 45 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 2 werden vor dem Wort „Familienzuschlag“ die Wörter „Orts- und“ eingefügt.

b)In Satz 5 werden vor dem Wort „Familienzuschlags“ die Wörter „Orts- und“ eingefügt.

2.In Art. 53 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Familienzuschlag der Stufe 1“ durch die Wörter „Orts- und Familienzuschlag der Stufe V“ ersetzt.

3.In Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden vor dem Wort „Familienzuschlag“ die Wörter „Orts- und“ eingefügt.

§ 8
Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch Verordnung vom 11. November 2022 (GVBl. S. 667) geändert worden ist, wird wie folgt ge­ändert:

1.Art. 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 1 werden die Wörter „Familienzuschlag der Stufe 1“ durch die Wörter „einem Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse I–III nach Maßgabe des Art. 59b“ ersetzt und die Wörter „ , hinzu tritt eine Ballungsraumzulage in entsprechender Anwendung des Art. 94 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG),“ gestrichen.

b)In Nr. 2 werden die Wörter „Familienzuschlag der Stufe 1“ durch die Wörter „Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse I–III nach Maßgabe des Art. 59b“ sowie die Wörter „ , ein Versorgungszuschlag von 25 v. H. aus diesen Bezügen und eine Ballungsraumzulage in entsprechender Anwendung des Art. 94 BayBesG“ durch die Wörter „und ein Versorgungszuschlag von 25 v.H. aus diesen Bezügen“ ersetzt.

2.Art. 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ ge­strichen.

b)Satz 2 wird aufgehoben.

3.Art. 41 Abs. 1 Satz 5 wird aufgehoben.

4.In Art. 44 Satz 2 wird die Angabe „BayBesG“ durch die Wörter „des Bayerischen Besoldungsgesetzes – BayBesG“ ersetzt.

5.Vor Art. 60 wird folgender Art. 59b eingefügt:

„Art. 59b

Weitere Übergangsregelungen

1Der Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse I–III wird ab 1. April 2023 in Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 gemäß der Anlage 5 des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der am 31. März 2023 geltenden Fassung geleistet. 2Der nach Satz 1 bestimmte Betrag wird

1.ab 1. August 2023 zuzüglich eines Drittels der Differenz zwischen dem sich aus Satz 1 ergebenen Betrag und dem Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse I–III,

2.ab 1. Januar 2024 in voller Höhe des Orts- und Familienzuschlags der Stufe 1 in Ortsklasse I–III

geleistet.“

6.In Art. 17 Abs. 1 Satz 4 und Art. 31 Abs. 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Familienzuschlag der Stufe 1“ durch die Wörter „der Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 in Ortsklasse I–III nach Maßgabe von Art. 59b“ ersetzt.

§ 9
Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung

Die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl. S. 15, BayRS 2030-2-27-F), die zuletzt durch Verordnung vom 18. August 2021 (GVBl. S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Halbsatz 1 und 2 sowie § 36 Abs. 3 Satz 2 werden jeweils vor dem Wort „Familienzuschlag“ die Wörter „Orts- und“ eingefügt.

2.In § 5 Abs. 6 Satz 1 und § 46 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils vor dem Wort „Familienzuschlags“ die Wörter „Orts- und“ eingefügt.

§ 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2023 in Kraft.

München, den 10. März 2023

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder