Fundstelle GVBl. 2024 S. 2

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Verordnung

7803-27-L

  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Veterinärwesen
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen

7803-27-L

Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung Fachpraktiker

vom 6. Dezember 2023

Auf Grund des § 66 Abs. 1 Satz 1 und des § 9 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Art. 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl. S. 754, BayRS 800-21-1-A), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. März 2021 (GVBl. S. 94) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus nach dem Beschluss des Berufsbildungsausschusses:

§ 1

Die Ausbildungsverordnung Fachpraktiker (FPrAgrHwV) vom 1. Juni 2018 (GVBl. S. 400, BayRS 7803-27-L), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Dezember 2021 (GVBl. S. 689) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)Folgende Nr. 4 wird angefügt:

„4.zur Fachpraktikerin und zum Fachpraktiker Pferdewirtschaft.“

2.§ 5 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 werden die Wörter „behindertenspe­zifische Qualifikation“ durch die Wörter „rehabili­ta­tionspädagogische Zusatzqualifikation“ ersetzt.

b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation muss folgende Kompetenzfelder abdecken:

1.Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis,

2.Psychologie,

3.Pädagogik und Didaktik,

4.Rehabilitationskunde,

5.Interdisziplinäre Projektarbeit,

6.Arbeitskunde / Arbeitspädagogik,

7.Recht und

8.Medizin.

2Die Zusatzqualifikation wird durch Maßnah­men nachgewiesen, deren Umfang für Ausbilder und Ausbilderinnen mindestens 320 Stunden beträgt.“

c)Folgender Abs. 3 wird angefügt:

„(3) 1Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation kann nur abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. 2Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.“

3.Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Findet die Ausbildung in einem Berufsbildungswerk oder in einer anderen außerbetrieblichen Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 26 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden.“

§ 2

Die Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.

München, den 6. Dezember 2023

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Michaela Kaniber, Staatsministerin