282-2-11-W, 1102-1-F
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bayerischen Forschungsstiftung und des Bayerischen Ministergesetzes
vom 28. April 2025
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bayerischen Forschungsstiftung
Das Gesetz über die Errichtung der Bayerischen Forschungsstiftung vom 24. Juli 1990 (GVBl. S. 241, BayRS 282-2-11-W), das zuletzt durch § 1 Abs. 282 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98, 599) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz über die Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung (TFoStG)“.
2.Art. 1 wird wie folgt gefasst:
‚Art. 1
Verbrauchsstiftung
Die mit Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts besteht ab dem 1. Mai 2025 als Verbrauchsstiftung für mindestens zehn Jahre und führt den Namen „Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung“.‘
3.Art. 2 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Der Wortlaut wird Satz 1 und in dem Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort „hat“ die Wörter „im Bereich Forschung“ eingefügt.
bb)Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Das Nähere regelt die Satzung.“
b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Die Stiftung hat im Bereich Transformation den Zweck, Unternehmen im Freistaat Bayern ergänzend zu staatlichen Förderungen vor allem zur Bewältigung des Wandels der wirtschaftlichen und technologischen Rahmenbedingungen zu unterstützen. 2Gefördert werden sollen standortrelevante Transformationsvorhaben in ganz Bayern. 3Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
4.Der Wortlaut des Art. 3 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus
1.dem zum Ablauf des 30. April 2025 vorhandenen Kapitalstocks samt nach diesem Tag eintretenden Wertveränderungen und
2.Zustiftungen ab dem 1. Mai 2025 mit dem Zweck der Verwendung für Vorhaben der Transformation.
(2) 1Das Stiftungsvermögen soll für die Förderung standortrelevanter Transformationsvorhaben im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 verbraucht werden. 2Das Nähere regelt die Satzung.“
5.Der Wortlaut des Art. 4 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe im Bereich Forschung aus den zum Ablauf des 30. April 2025 vorhandenen Stiftungsmitteln, vom Freistaat Bayern gewährten Zuschüssen, etwaigen Zustiftungen, die nicht unter Art. 3 Abs. 1 fallen, sowie aus den laufenden Erträgen des Stiftungsvermögens.
(2) Aus den Mitteln nach Abs. 1 werden auch die Aufwendungen für die allgemeine Verwaltung getragen, soweit nicht in der Satzung eine anderweitige Regelung getroffen wird.“
6.Art. 5 wird wie folgt geändert:
a)Der Wortlaut wird Satz 1.
b)Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„2Sie treffen ihre Entscheidungen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.“
7.Art. 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 2 werden nach dem Wort „Richtlinien“ die Wörter „im Bereich Forschung“ eingefügt.
b)Folgender Satz 3 wird angefügt:
„3Im Übrigen werden die Aufgaben durch die Satzung geregelt.“
8.Art. 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Der Stiftungsvorstand kann Richtlinien im Bereich Transformation für die Vergabe von Stiftungsmitteln erlassen. 2Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. 3Im Bereich Forschung führt er diese entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats. 4Soweit der Bereich einzelner Staatsministerien im Bereich Forschung berührt ist, entscheidet der Stiftungsvorstand einstimmig. 5Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.“
9.Art. 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Der wissenschaftliche Beirat wird nur im Bereich Forschung tätig. 2Er hat die Aufgabe, die Stiftung in Forschungs- und Technologiefragen zu beraten und einzelne Vorhaben zu begutachten.“
10.Art. 12 wird wie folgt geändert:
a)Dem Wortlaut wird folgender Satz 1 vorangestellt:
„1Abweichend von Art. 16 Abs. 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes finden die §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine entsprechende Anwendung.“
b)Der bisherige Wortlaut wird Satz 2 und die Wörter „Stiftungsgesetzes (BayRS 282-1-1-K) in seiner jeweils gültigen Fassung“ werden durch die Wörter „Bayerischen Stiftungsgesetzes“ ersetzt.
§ 2
Änderung des Bayerischen Ministergesetzes
In Art. 3b Abs. 1 Satz 1 Satzteil nach Nr. 4 des Bayerischen Ministergesetzes (BayMinG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 1102-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, werden die Wörter „Bayerische Landesstiftung und an die Bayerische Forschungsstiftung zu gleichen Teilen“ durch die Wörter „Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung für den Bereich Forschung“ ersetzt.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
München, den 28. April 2025
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder