Fundstelle GVBl. 2025 S. 105

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Gesetz

605-1-F, 605-10-F

605-1-F, 605-10-F

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes und der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (Finanzausgleichsänderungsgesetz 2025)

vom 28. April 2025

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Bayerische Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch die §§ 5 und 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.Art. 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)In Satz 1 wird die Angabe „12,75“ durch die Angabe „13“ ersetzt und nach dem Wort „Körperschaftsteuer,“ wird das Wort „Mindeststeuer,“ eingefügt.

b)Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)Nr. 5 wird aufgehoben.

bb)Nr. 6 wird Nr. 5.

cc)Nach Nr. 5 werden die folgenden Nrn. 6 und 7 eingefügt:

„6.zum Ausgleich für Belastungen aus dem Startchancen-Programm an Schulen bestimmt sind, maßgebend ist der im Verbundzeitraum im Staatshaushalt bei Kap. 13 01 Tit. 015 08 vereinnahmte Betrag,

7.zum Ausgleich für Belastungen aus dem Wärmeplanungsgesetz bestimmt sind, maßgebend ist der im Verbundzeitraum im Staatshaushalt bei Kap. 13 01 Tit. 015 09 vereinnahmte Betrag,“.

dd)Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8.

2.Dem Art. 13e wird folgender Satz 4 angefügt:

4Abweichend von Satz 2 können im Jahr 2025 unter Berücksichtigung der Dringlichkeit bis zu 60 Prozent der Mittel nach Satz 1 für Zuweisungen zum Bau von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden.“

3.Art. 25 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 2
Änderung der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz

In § 7 der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 418, BayRS 605-10-F), die zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 632) geändert worden ist, wird nach der Angabe „4“ die Angabe „ , 5“ eingefügt.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.

München, den 28. April 2025

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder