630-2-26-F, 2032-1-1-F, 2170-9-G
Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2024/2025 (Nachtragshaushaltsgesetz 2025 – NHG 2025)
vom 28. April 2025
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Haushaltsgesetzes 2024/2025
Das Haushaltsgesetz 2024/2025 (HG 2024/2025) vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 114, BayRS 630-2-26-F) wird wie folgt geändert:
1.Art. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 2 wird die Angabe „76 419 117 000“ durch die Angabe „76 829 461 200“ ersetzt.
b)Gleichzeitig wird der Haushaltsplan nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtragshaushaltsplans geändert.
2.Art. 6 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 Doppelbuchst. aa wird nach dem Spiegelstrich 3 folgender Spiegelstrich eingefügt:
- durch Dienstanfänger (Titel 422 21 bis 422 25),
b)In Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Regierungen“ werden die Wörter „sowie für die Anwärter des bautechnischen und umweltfachlichen Verwaltungsdienstes im Fachgebiet Straßenbau in der 3. und 4. Qualifikationsebene im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr“ eingefügt.
c)Die folgenden Abs. 18 bis 20 werden angefügt:
‚(18) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen und die entsprechenden Personalmittel zur Deckung des personellen Bedarfs für den Öffentlichen Gesundheitsdienst umzusetzen und die Stellen bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Stellen im Sinne des Satzes 1 sind Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen oder für die der Abschluss unbefristeter Arbeitsverhältnisse zugelassen ist.
(19) Im Stellenplan werden im Einzelplan 09 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr) im Kapitel 09 09 (Luft- und Güterverkehr, Wasserstraße) bei Titel 422 70 (Planmäßige Beamte)
1.zwei Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), drei Planstellen der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) und drei Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) zur Anpassung der Stellen an die Mittel und
2.folgender neuer allgemeiner Vermerk zum Titel:
„3 Planstellen der BesGr A 11, 2 Planstellen der BesGr A 10 und 2 Planstellen der BesGr A 9 gesperrt.“
ausgebracht.
(20) Im Stellenplan werden im Einzelplan 16 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Digitales) im Kapitel 16 01 (Ministerium)
1.bei Titel 422 01 Buchst. b (Planmäßige Beamte Unternehmenskonto, Unternehmensportal, sonstige Wirtschafts- und Verwaltungsleistungen) eine Planstelle der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), sechs Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und drei Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) im Vollzug des kw-Vermerks eingespart und
2.bei Titel 422 01 Buchst. a (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und drei Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) durch Umwandlung aus Mitteln kostenneutral ausgebracht.‘
3.Art. 6b wird wie folgt gefasst:
„Art. 6b
Konsolidierungsmaßnamen im Personalbereich, Stellenmoratorium, Stelleneinzug
(1) Für den Doppelhaushalt 2026/2027 werden für das Haushaltsjahr 2026 keine kostenwirksamen neuen Stellen vorgesehen.
(2) Der Stellenbestand soll mittelfristig, voraussichtlich beginnend mit dem Doppelhaushalt 2026/2027, durch strikte Aufgabenüberprüfung, Einsatz von moderner Technik und konsequenten Bürokratieabbau bis 2030 um 5 000 Stellen reduziert werden.“
4.Art. 6i wird wie folgt gefasst:
„Art. 6i
Stellenhebungen im Haushaltsjahr 2025
(1) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags durch Stellenplanüberleitung im Stellenplan des Haushaltsjahres 2025 kostenneutrale Stellenhebungen in Höhe von bis zu insgesamt 5 000 000 € vorzunehmen. 2Die Jahreskosten in Höhe von 5 000 000 € verteilen sich wie folgt auf die Einzelpläne:
Einzelplan | Jahreskosten |
---|---|
02 | 20 000 € |
03 | 2 099 000 € |
04 | 698 000 € |
05 | 40 000 € |
06 | 1 085 000 € |
07 | 32 000 € |
08 | 168 000 € |
09 | 124 000 € |
10 | 103 000 € |
11 | 16 000 € |
12 | 123 000 € |
14 | 47 000 € |
15 | 432 000 € |
16 | 13 000 €. |
3Stellenhebungen im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung), die im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat liegen, können aus dem in Satz 2 festgelegten Anteil des Einzelplans 06 erfolgen.
(2) Die Stellenhebungen gemäß Abs. 1 sind durch die entsprechende Einsparung von Stellen, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Stellenbindung unterliegen, zu finanzieren.
(3) 1Die im Jahr 2025 gemäß Abs. 1 kostenneutral gehobenen Stellen dürfen ab dem 1. November 2025 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden. 2Die Einsparung gemäß Abs. 2 erfolgt zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt.
(4) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat kann die für die Stellenhebungen nach den Abs. 1 und 3 benötigten Ausgabemittel in andere Einzelpläne oder andere Haushaltsstellen umsetzen.“
5.Nach Art. 6l wird folgender Art. 6m eingefügt:
„Art. 6m
Stellenhebungen an Förderschulen, Beruflichen Schulen, Realschulen und Gymnasien
1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags durch Stellenplanüberleitung im Stellenplan des Einzelplans 05 des Haushaltsjahres 2025 in den Kapiteln 05 13 bis 05 19 Stellenhebungen für Lehrer bei den funktionslosen Beförderungsämtern in Höhe von insgesamt 5 000 000 € Jahreskosten vorzunehmen. 2Die kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen ab 1. November 2025 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.“
6.Art. 8 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 6 wird die Angabe „11,“ gestrichen.
bb)In Nr. 7 wird die Angabe „5,“ gestrichen.
b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 Satzteil nach Nr. 6 wird das Wort „Kapitaldienstgarantie“ durch das Wort „Finanzierungsgarantie“ ersetzt.
bb)In Satz 2 werden nach dem Wort „Jahre“ die Wörter „ , im Fall des Satzes 1 Nr. 3 maximal 32 Jahre,“ eingefügt.
cc)In Satz 3 wird die Angabe „(Wiedereinsatzgarantie)“ gestrichen.
c)In Abs. 6 werden nach dem Wort „Erbbaurecht“ die Wörter „sowie die auf die Dauer von 60 Jahren befristete unentgeltliche Ausübung des Nutzungsrechts in einem Umfang von bis zu 37 Stellplätzen in der Quartiersgarage“ eingefügt.
d)Die folgenden Abs. 17 bis 26 werden angefügt:
‚(17) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird ermächtigt, der Stiftung Bayerische Gedenkstätten zur Erweiterung der KZ-Gedenkstätte Mühldorfer Hart um den Bereich der ehemaligen Bunkeranlagen und des Trümmerfeldes der Bunkerbögen das Eigentum an den erforderlichen Teilflächen aus den Flurstück-Nrn. 2319/1, 2320, 2321, 2322/2, 2322, 2323, 2324, 2325 und 2326 der Gemarkung Ampfing sowie aus den Flurstück-Nrn. 944, 945, 946 und 968 der Gemarkung Mettenheim mit insgesamt rund 30 000 m² unentgeltlich zu übertragen.
(18) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stadibau – Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung an den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nrn. 1985/43 zu 1 142 m², 1985/44 zu 1 147 m² und 1983/2 zu 1 583 m² jeweils Gemarkung Moosach, Flurstück-Nrn. 205 zu 1 886 m², 212/2 zu 1 235 m², 212/3 zu 1 747 m², 369/13 zu 1 144 m² und 369/14 zu 1 000 m² jeweils Gemarkung Untermenzing sowie Flurstück-Nrn. 338/3 zu 2 158 m², 338/5 zu 2 864 m², 342/4 zu 2 765 m², 343/5 zu 2 186 m², 343/7 zu 2 597 m², 344/6 zu 2 611 m², 344/7 zu 3 321 m², 357/20 zu 578 m² und 359 zu 2 680 m² jeweils Gemarkung Obermenzing jeweils ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht für Zwecke des Staatsbedienstetenwohnungsbaus einzuräumen.
(19) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stadibau – Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 5615 der Gemarkung München, Sektion 3, zu 1 419 m² ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht für Zwecke des Staatsbedienstetenwohnungsbaus einzuräumen.
(20) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, der Stadibau – Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung an den staatseigenen Grundstücken Flurstück-Nr. 554/5 der Gemarkung Dachau mit 3 840 m², Flurstück-Nrn. 12844/7, 12844/23 und 12844/24 jeweils der Gemarkung München, Sektion 7, mit insgesamt 3 781 m² und Flurstück-Nrn. 5637 und 5638 jeweils der Gemarkung München, Sektion 3, mit insgesamt 765 m² jeweils ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht sowie die auf die Dauer von 60 Jahren befristete unentgeltliche Ausübung des Nutzungsrechts in einem Umfang von bis zu 20 Stellplätzen für Zwecke des Staatsbedienstetenwohnungsbaus einzuräumen. 2Auf die Zahlung von Ablösesummen hinsichtlich etwaiger Gebäuderestwerte auf diesen Grundstücken kann verzichtet werden.
(21) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, für die Umsetzung der Maßnahme zur Verlängerung der S-Bahn-Linie 7 von Wolfratshausen nach Geretsried eine Garantieerklärung für den Bundesanteil nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in Höhe von bis zu 170 000 000 € abzugeben.
(22) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, gegenüber der LfA Förderbank Bayern eine Garantie in Höhe von bis zu 1 000 000 000 € zur Absicherung von Risiken aus dem Engagement in Risikokapitalfonds zu übernehmen, die nicht durch einen vorrangig in Anspruch zu nehmenden Haftungsstock abgedeckt sind.
(23) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, eine selbstschuldnerische Bürgschaft zugunsten der BayernHeim Gesellschaft mit beschränkter Haftung bis zu einer Höhe von 144 000 000 € für die Darlehen des Unternehmens einschließlich der damit zusammenhängenden Zinsen gegenüber den Kredit gewährenden Banken bis zur Endfälligkeit der verbürgten Kredite, maximal jedoch bis zum 31. Dezember 2029, zu übernehmen.
(24) 1Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, das Eigentum an zum Grundstockvermögen gehörigen und in seiner Verwaltung befindlichen Kulturgütern, die entsprechend der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ von 1999 als NS-verfolgungsbedingt entzogen zu gelten haben, den Berechtigten unentgeltlich zu übertragen. 2Dies umfasst auch Rückgaben aufgrund von Empfehlungen der Beratenden Kommission und in deren Nachfolge von Schiedssprüchen des Schiedsgerichts NS-Raubgut im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, insbesondere aus jüdischem Besitz. 3Auf der Grundlage von Schiedssprüchen des Schiedsgerichts NS-Raubgut kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Kulturgüter auch teilweise restituieren und dazu anteilig Miteigentum an die Berechtigten übertragen, um einen gemeinsamen Verkauf unter Teilung des Erlöses vorzunehmen.
(25) 1Die Staatsministerien der Finanzen und für Heimat sowie für Gesundheit, Pflege und Prävention werden ermächtigt, im Zusammenhang mit den Anträgen auf Auszahlung von Fördermitteln aus dem Transformationsfonds nach § 12b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) gegenüber dem Bund die Erklärung der Verpflichtung abzugeben, die Voraussetzungen des § 12b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a KHG einzuhalten. 2Die Ermächtigung nach Satz 1 kann von den Staatsministerien nach Satz 1 an für den Vollzug der Förderung zuständige nachgeordnete Behörden des Freistaates Bayern weitergegeben werden.
(26) 1Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention wird ermächtigt, zur Sicherstellung der Betriebsfähigkeit und zur Vorhaltung einer Sonderisolierstation entsprechende Verträge mit Kliniken und Universitätskliniken abzuschließen und darin eine Verpflichtung zur Übernahme der nicht durch Behandlungsvergütungen und die Vergütung von Vorhaltungskosten durch die Sozialleistungsträger gedeckten Kosten einschließlich Erlösausfälle bis zu einem Betrag in Höhe von 70 000 000 € jährlich zu übernehmen. 2Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention wird ferner ermächtigt, im Falle einer unvorhergesehenen Abmeldung der in Satz 1 genannten Sonderisolierstation für den Zeitraum des Vertretungsfalls im Rahmen der Ermächtigung nach Satz 1 eine entsprechende Vereinbarung mit anderen Kliniken, Klinikträgern oder Ländern zu schließen.‘
§ 2
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Nach Art. 108 Abs. 10 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 17 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98), Art. 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl. S. 114) sowie durch die §§ 1, 2, 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2024 (GVBl. S. 170) geändert worden ist, wird folgender Abs. 11 eingefügt:
„(11) 1Ergibt sich bei Berechtigten, die am 31. März 2014 Anspruch auf Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit hatten oder im Zeitraum zwischen dem 1. April 2014 und dem 31. Juli 2015 erstmals erworben haben, auf Grund der zum 1. April 2014 wirksam gewordenen Neufassung der Art. 7 und 59 eine Verringerung ihrer Bezüge, wird der Unterschiedsbetrag weitergewährt. 2Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 vermindert sich jedoch, soweit sich die Besoldung des Berechtigten insbesondere auf Grund
1.linearer Bezügeanpassung,
2.Beförderung,
3.Stufenaufstieg nach Art. 30 Abs. 2 oder
4.Veränderung des Umfangs der begrenzten Dienstfähigkeit
erhöht. 3Die Neufestsetzung der Besoldung erfolgt von Amts wegen.“
§ 3
Änderung des Bayerischen Landespflegegeldgesetzes
Das Bayerische Landespflegegeldgesetz (BayLPflGG) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613, 625, BayRS 2170-9-G), das durch Art. 10a des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Art. 2 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „für das erste Jahr des Bezugs der Zeitpunkt der Antragstellung, danach“ gestrichen.
b)Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Pflegegeldjahr ist der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.“
2.Art. 6 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Art. 2 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung auf Anträge, die bis zum 31. Dezember 2025 gestellt werden. 2Für diese Anträge ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.
(2) Abweichend von Art. 2 Abs. 2 endet das am 1. Oktober 2024 begonnene Pflegegeldjahr am 31. Dezember 2025.“
3.Folgender Art. 7 wird angefügt:
„Art. 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz trat am 1. Mai 2018 in Kraft und wurde als § 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2017/2018 (2. Nachtragshaushaltsgesetz 2018 – 2. NHG 2018) vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 613) verkündet.“
§ 4
Inkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 3 am 1. Mai 2025 in Kraft.
München, den 28. April 2025
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder