282-2-11-1-W
Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Forschungsstiftung
vom 6. Mai 2025
Auf Grund des Art. 9 Satz 2 des Gesetzes über die Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung (TFoStG) vom 24. Juli 1990 (GVBl. S. 241, BayRS 282-2-11-W), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 28. April 2025 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung der Bayerischen Forschungsstiftung (FoStS) vom 12. Januar 2016 (GVBl. S. 7, BayRS 282-2-11-1-W) wird wie folgt geändert:
1.Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Satzung der Bayerischen Transformations- und Forschungsstiftung (TFoStS)“.
2.§ 1 wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird die Angabe „Errichtung der Bayerischen“ durch die Angabe „Bayerische Transformations- und“ ersetzt.
b)In Abs. 1 wird nach der Angabe „Bayerische“ die Angabe „Transformations- und“ eingefügt.
c)Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird die Angabe „Errichtung der Bayerischen“ durch die Angabe „Bayerische Transformations- und“ ersetzt und nach der Angabe „Forschungsstiftung“ wird die Angabe „(TFoStG)“ eingefügt.
bb)In Satz 2 wird die Angabe „Errichtung der Bayerischen“ durch die Angabe „Bayerische Transformations- und“ ersetzt.
3.§ 2 wird aufgehoben.
4.§ 3 wird § 2 und die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) 1Das Stiftungsvermögen nach Art. 3 TFoStG kann über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren verbraucht werden. 2Nach fünf Jahren sollen noch mindestens 20 % der Mittel gemäß Art. 3 Abs. 1 TFoStG vorhanden sein. 3Nach sieben Jahren sollen noch mindestens 5 % der Mittel gemäß Art. 3 Abs. 1 TFoStG vorhanden sein. 4Als verbraucht gelten nur Mittel, die tatsächlich ausgezahlt wurden.
(2) 1Stiftungsvermögen und Stiftungsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 2Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3Die Mitglieder der Stiftungsorgane und der ehrenamtliche Präsident erhalten keine Zuwendungen von der Stiftung.“
5.§ 4 wird § 3 und wie folgt geändert:
a)Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Organmitglieder, Ehrenamtlichkeit, Präsident“.
b)In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „können“ durch die Angabe „werden“ ersetzt und die Angabe „werden“ wird gestrichen.
c)Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Auf die Tätigkeit eines ehrenamtlich tätigen Mitglieds der Stiftungsorgane ist § 84a Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend anzuwenden.“
d)Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3, die Angabe „gilt“ wird durch die Angabe „gelten“ ersetzt und vor der Angabe „entsprechend“ wird die Angabe „sowie Abs. 2“ eingefügt.
6.§ 5 wird § 4 und wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „des Gesetzes über die Errichtung der Bayerischen Forschungsstiftung“ jeweils durch die Angabe „TFoStG“ ersetzt.
b)Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa)Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
bb)Die Sätze 4 bis 6 werden die Sätze 2 bis 4.
cc)Folgender Satz 5 wird angefügt:
„5§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 BGB ist entsprechend anzuwenden.“
c)Abs. 7 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)In Nr. 4 wird die Angabe „auch im Hinblick auf die steuerliche Begünstigung etwaiger Zustiftungen und Spenden,“ gestrichen.
bbb)In Nr. 5 wird nach der Angabe „Fördermitteln“ die Angabe „im Bereich Forschung“ eingefügt.
bb)In Satz 2 wird nach der Angabe „Stiftungsrat“ die Angabe „im Bereich Forschung“ eingefügt.
7.§ 6 wird § 5 und wie folgt geändert:
a)Die Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) 1Der Stiftungsvorstand beschließt über den Erlass von Richtlinien zur Vergabe von Fördermitteln im Bereich Transformation und über die Mittelvergabe für einzelne Fördervorhaben. 2Zur Vorbereitung und Umsetzung der Förderentscheidung kann er geeignete Projektträger einsetzen.
(3) 1Der Stiftungsvorstand erlässt eine Geschäftsordnung. 2§ 4 Abs. 5 Satz 5 und Abs. 6 gilt entsprechend.“
b)In Abs. 4 Satz 2 wird nach der Angabe „Förderpolitik“ die Angabe „im Bereich Forschung“ eingefügt.
8.§ 7 wird § 6 und Abs. 4 wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird nach der Angabe „kann“ die Angabe „im Bereich Forschung“ eingefügt.
b)In Satz 2 wird nach der Angabe „Fördermaßnahmen“ die Angabe „im Bereich Forschung“ eingefügt.
c)Folgender Satz 3 wird angefügt:
„3§ 4 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend.“
9.§ 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Aufsichtsbehörde“ durch die Angabe „Stiftungsaufsicht“ ersetzt.
b)In Abs. 3 wird die Angabe „sechs“ durch die Angabe „neun“ und die Angabe „Aufsichtsbehörde“ durch die Angabe „Stiftungsaufsicht“ ersetzt.
c)In Abs. 4 wird die Angabe „Aufsichtsbehörde“ durch die Angabe „Stiftungsaufsicht“ ersetzt.
d)In Abs. 5 Satz 2 wird nach der Angabe „Haushaltsordnung“ die Angabe „(BayHO)“ eingefügt.
10.Die §§ 9 und 10 werden aufgehoben.
11.§ 11 wird § 8 und wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird die Angabe „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.
b)In Abs. 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
c)Abs. 2 wird aufgehoben.
§ 2
Diese Satzung tritt am 16. Mai 2025 in Kraft.
München, den 6. Mai 2025
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder