793-3-L
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes
vom 10. April 2025
Auf Grund des Art. 50 Abs. 3 und des Art. 53 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S. 840, 2009 S. 6, BayRS 793-1-L), das zuletzt durch § 11 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus:
§ 1
Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004 (GVBl. S. 177, 270, BayRS 793-3-L), die zuletzt durch § 12 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 22 des Bundesmeldegesetzes)“ durch die Angabe „(§ 21 Abs. 2 und § 22 des Bundesmeldegesetzes – BMG)“ ersetzt.
2.In § 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb wird jeweils die Angabe „v. H.“ gestrichen.
3.§ 10 wird wie folgt geändert:
a)Satz 2 wird aufgehoben.
b)Die Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.
4.§ 12 Abs. 5 Satz 4 wird aufgehoben.
5.In § 15 Abs. 1 Nr. 5 wird nach der Angabe „Gewässerstrecken“ die Angabe „ , ist eine Bestimmung für den Zuständigkeitsbereich mehrerer Kreisverwaltungsbehörden erforderlich, erfolgt die Bestimmung durch Verordnung der Bezirke“ eingefügt.
6.Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 2.46 Spalte 5 wird die Angabe „D/R“ durch die Angabe „D/E/R/W“ ersetzt.
b)In Nr. 2.65 Spalte 5 wird die Angabe „D“ durch die Angabe „D/E/R/W“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
München, den 10. April 2025
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
Michaela Kaniber, Staatsministerin