Fundstelle GVBl. 2025 S. 127

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Verordnung

2038-3-8-3-A, 2038-3-8-1-A

2038-3-8-1-A, 2038-3-8-3-A

Verordnung zur Änderung der Fachverordnung Unfallversicherung und Aufsichtsdienst und der Fachverordnung Sozialverwaltung

vom 17. April 2025

Auf Grund des Art. 22 Abs. 10 Satz 5 sowie des Art. 67 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses:

§ 1
Änderung der Fachverordnung Unfallversicherung und Aufsichtsdienst

Die Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte Unfallversicherung und Aufsichtsdienst (FachV-UVAD) vom 10. Januar 2023 (GVBl. S. 15, BayRS 2038-3-8-1-A) wird wie folgt geändert:

1.In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „Leistungslaufbahngesetzes“ die Angabe „(LlbG)“ eingefügt.

2.Nach § 3 wird folgender Teil 3 eingefügt:

‚Teil 3

Zweite-Chance-Verfahren

§ 4

Voraussetzungen der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens

Mit der Durchführung eines Zweite-Chance-Verfahrens darf nur unter folgenden Bedingungen begonnen werden:

1.im besonderen Auswahlverfahren für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlichen Schwerpunkt Unfallversicherung sind die Zeugnisse an die Teilnehmer und Teilnehmerinnen und die Ranglisten an die Einstellungsbehörde übermittelt worden;

2.die zuständige Einstellungsbehörde hat allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen am besonderen Auswahlverfahren eine Einstellungszusage gemacht, wobei eine Einstellungszusage unter dem Vorbehalt der Feststellung der persönlichen Eignung ausreichend ist;

3.die Zahl der Zusagen nach Nr. 2 lässt aufgrund einer erfahrungsbasierten Prognose erwarten, dass nicht alle zur Verfügung stehenden Studienplätze im Vorbereitungsdienst besetzt werden können;

4.durch geeignete Vorkehrungen ist sichergestellt, dass alle Zusagen nach Nr. 2 vorrangig vor den am Zweite-­Chance-Verfahren Teilnehmenden eingestellt werden können.

§ 5

Auswahl

(1) Für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist eine nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 LlbG sowie Art. 16 Abs. 1 des HföD-Gesetzes geforderte Vorbildung nachzuweisen.

(2) Bewerber und Bewerberinnen haben bei ihrer Bewerbung anzugeben, ob und mit welchem Ergebnis sie an einem besonderen Auswahlverfahren mit Gültigkeit für das Einstellungsjahr teilgenommen haben.

(3) Die sonstigen Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bleiben unberührt.

§ 6

Rangliste

(1) 1Die Rangliste ergibt sich aus der im Zeugnis angegebenen Gesamtnote oder, sofern eine solche Angabe nicht vorhanden ist, aus der Berechnung eines Notendurchschnitts aller angegebenen Einzelfächer. 2Soweit in den Zeugnissen Punktzahlen ausgewiesen sind, sind sie in ganze Noten umzurechnen. 3Der Notendurchschnitt ist ohne Rundung auf eine Dezimalstelle zu berechnen. 4Bei Bewerbern oder Bewerberinnen, die bei der Bewerbung den nach § 5 Abs. 1 geforderten Bildungsabschluss bereits besitzen, sind die Noten des Abschlusszeugnisses heranzuziehen. 5Sofern Bewerber oder Bewerberinnen diesen Bildungsabschluss noch nicht erworben haben, sind die Noten aus dem letzten, vor der Bewerbung von der Schule oder der sonstigen Bildungseinrichtung ausgehändigten Zeugnis zu berücksichtigen. 6Bewerbungen, die in den Fächern Deutsch und Mathematik nicht mindestens die Note „ausreichend“ erreicht haben, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(2) Verbleibt innerhalb dieser Rangliste eine Anzahl von Bewerbungen im gleichen Rang, für die die zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht ausreichen, erfolgt eine weitere Differenzierung nach der im Fach Deutsch erzielten Einzelnote und soweit sich daraus keine Unterscheidung ergibt, dann nach dem Fach Mathematik und schließlich in einer vom Bewerber oder von der Bewerberin zu wählenden Fremdsprache, hilfsweise nach dem Ergebnis zur ergänzenden Auswahl geführter Bewerbungsgespräche.‘

3.Der bisherige Teil 3 wird Teil 4.

4.Der bisherige § 4 wird § 7.

§ 2
Änderung der Fachverordnung Sozialverwaltung

Die Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung (FachV-SozVerw) vom 7. Januar 2013 (GVBl. S. 11, BayRS 2038-3-8-3-A), die zuletzt durch Verordnung vom 15. August 2023 (GVBl. S. 552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.§ 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekosten­rechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales genannten Gerichte und Behörden bestellen jeweils Ausbildungsleitungen sowie deren Stellvertretungen bei den Ausbildungsbehörden in ihrem Dienstbereich.“

b)Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Abweichend von Satz 1 übernehmen in der Fachrichtung Rentenversicherungs- und Versorgungsrecht die jeweiligen Ausbildungsbehörden die Bestellung selbst.“

c)Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden die Sätze 3 bis 6.

2.Dem § 38 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Ausbildungsbehörden können ihre Nachwuchskräfte für bis zu drei Monate der berufspraktischen Ausbildung einer geeigneten Stelle im Ausland zuweisen, wenn dies der Ausbildung insgesamt förderlich ist.“

3.In § 42 Abs. 2 Halbsatz 1 werden die Wörter „und die Durchschnittsnote der nach § 41 Abs. 2 erbrachten Leistungsnachweise sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

München, den 17. April 2025

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Ulrike Scharf, Staatsministerin