103-2-V, 300-3-1-J
Verordnung zur Änderung der Delegationsverordnung und der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz
vom 6. Mai 2025
Auf Grund
- des § 14 Abs. 4a Satz 4 sowie des § 167b Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist,
- des § 298a Abs. 1a Satz 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist,
- des § 119b Abs. 1, 3 und 5 sowie des § 184a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Art. 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist,
- des § 52b Abs. 1a Satz 4 und Abs. 1b Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist,
- des § 46e Abs. 1a Satz 4 und Abs. 3 Satz 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist,
- des § 65b Abs. 1a Satz 4 und Abs. 1b Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist,
- des § 55b Abs. 1b Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, und
- des Art. 1 Abs. 3 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch § 1 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Änderung der Delegationsverordnung
Die Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2024 (GVBl. S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 1 Nr. 4 wird nach der Angabe „§ 55b Abs. 1 Satz 2 und 3“ die Angabe „und“ durch die Angabe „ , “ ersetzt und nach der Angabe „Abs. 1a Satz 2 und 3“ die Angabe „sowie Abs. 1b Satz 1 und 2“ eingefügt.
2.§ 3 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 12 wird nach der Angabe „§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 2,“ die Angabe „Abs. 4a Satz 2 und 3,“ eingefügt.
b)In Nr. 15 wird nach der Angabe „§ 119 Abs. 3 Satz 2,“ die Angabe „§ 119b Abs. 1, 3 und 4,“ eingefügt, die Angabe „und“ wird durch die Angabe „ , “ ersetzt und nach der Angabe „§ 157 Abs. 2 Satz 1“ wird die Angabe „und § 184a Abs. 1“ eingefügt.
c)In Nr. 49 wird nach der Angabe „§ 298a Abs. 1 Satz 2“ die Angabe „und“ durch die Angabe „ , Abs. 1a Satz 2 und 3 sowie“ ersetzt.
3.In § 4 Nr. 2 wird die Angabe „und“ durch die Angabe „ , “ ersetzt und nach der Angabe „§ 52b Abs. 1 Satz 2“ die Angabe „ , Abs. 1a Satz 2 und 3 sowie Abs. 1b Satz 1 und 2“ eingefügt.
4.§ 8 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 4 wird die Angabe „§ 65a Abs. 1 Satz 1 und“ gestrichen und nach der Angabe „§ 65b Abs. 1 Satz 2“ die Angabe „ , Abs. 1a Satz 2 und 3 sowie Abs. 1b Satz 1 und 2“ eingefügt.
b)In Nr. 5 wird die Angabe „ , § 46c Abs. 2 Satz 1“ gestrichen und nach der Angabe „§ 46e Abs. 1 Satz 2“ die Angabe „ , Abs. 1a Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 1 und 2“ eingefügt.
§ 2
Änderung der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz
Die Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu) vom 11. Juni 2012 (GVBl. S. 295, BayRS 300-3-1-J), die zuletzt durch Verordnung vom 17. September 2024 (GVBl. S. 463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Commercial Court am Oberlandesgericht München
(1) 1Bei dem Oberlandesgericht München bestehen zwei Zivilsenate als Commercial Court. 2Dem Commercial Court wird die Zuständigkeit auch für die Oberlandesgerichtsbezirke Bamberg und Nürnberg übertragen.
(2) 1Der Commercial Court ist zuständig für folgende Sachgebiete:
1.Lieferkettenstreitigkeiten zwischen Unternehmern (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) mit Ausnahme von Streitigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheberrechts sowie über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
2.Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats mit Ausnahme von Streitigkeiten über die Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit von Beschlüssen von Gesellschaftern oder Gesellschaftsorganen, Verfahren nach § 71 Abs. 2 Nr. 4 GVG oder nach § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
2Lieferkettenstreitigkeiten sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Hersteller eines körperlichen Endprodukts und einem unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferer sowie zwischen den Zulieferern untereinander. 3Die Zuständigkeit nach Satz 1 erstreckt sich auch auf Sachgebiete, in denen die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts oder ein sonstiger ausschließlicher Gerichtsstand besteht.
(3) Verfahren vor dem Commercial Court werden unter den Voraussetzungen des § 184a Abs. 3 GVG vollständig in englischer Sprache geführt.“
2.§ 4a wird wie folgt geändert:
a)In der Überschrift wird die Angabe „des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)“ durch die Angabe „BGB“ ersetzt.
b)Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)“ durch die Angabe „FamFG“ ersetzt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
München, den 6. Mai 2025
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder