Fundstelle GVBl. 2025 S. 139

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): ec71b3c192ad4e155aeb7bc9f3b0749d2b26055a279d6c4e653f25dae96d91fb

Verordnung

2013-1-2-F, 7130-1-L

7130-1-L, 2013-1-2-F

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung und des Kostenverzeichnisses

vom 13. Mai 2025

Auf Grund

  • des § 30 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Art. 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist,

verordnet die Bayerische Staatsregierung, und

  • des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) geändert worden ist,

verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1
Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung

Die Bayerische Gaststättenverordnung (BayGastV) vom 23. Februar 2016 (GVBl. S. 39, BayRS 7130-1-L), die zuletzt durch § 1 Abs. 318 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.In § 1 Abs. 3 wird nach der Angabe „Gewerbeordnung“ die Angabe „(GewO)“ eingefügt.

2.§ 2 wird wie folgt geändert:

a)In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „ist schriftlich einzureichen“ durch die Angabe „bedarf der Textform“ ersetzt.

b)In Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Schriftform“ durch die Angabe „Textform“ ersetzt.

c)Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1§ 6a GewO findet auf Gestattungen nach § 12 GastG für den Ausschank alkoholischer Getränke im Rahmen von Veranstaltungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zwei Wochen beträgt, wenn folgende Unterlagen beigebracht wurden:

1.Angabe des Namens und des Vornamens mit ladungsfähiger Anschrift,

2.Angabe des Orts und Zeitraums der Ausübung des Gaststättengewerbes,

3.Angabe der zur Verabreichung vorgesehenen Speisen und Getränke sowie

4.zur Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit:

a)eine gültige Reisegewerbekarte,

b)eine gültige Gaststättenerlaubnis,

c)eine sonstige gültige und von der Zuverlässigkeit abhängige gewerberechtliche Erlaubnis,

d)eine Gestattung für einen erfolgten gleichartigen Ausschank alkoholischer Getränke unter der Versicherung, dass dieser ohne behördliche Beanstandung durchgeführt wurde oder

e)ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 GewO, jeweils nicht älter als ein Jahr.

2Eine Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nr. 4 Buchst. d kann, sofern kein Gestattungsbescheid vorliegt, auch durch die konkrete Angabe von Ort, Zeitraum und Umfang des behördlich nicht beanstandeten Ausschanks alkoholischer Getränke erfolgen.“

d)Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

3.§ 10 wird wie folgt geändert:

a)In der Überschrift wird die Angabe „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)In Abs. 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.

c)Abs. 2 wird aufgehoben.

§ 2
Änderung des Kostenverzeichnisses

Die Anlage Tarif-Nr. 5.III.7/7 des Kostenverzeichnisses (KVz) vom 12. Oktober 2001 (GVBl. S. 766, BayRS 2013-1-2-F), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Tarif-Nr. Gegenstand Gebühr
Euro
Lfd. Nr. Tarif-Stelle
  „7 Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz:  
7.1 Durch Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BayGastV kostenfrei
7.2 Sonst 30 bis 2.000 €“.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

München, den 13. Mai 2025

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Markus Söder

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Albert Füracker, Staatsminister