2030-2-27-F, 2033-1-1-1-F
Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung und der Bayerischen Heilverfahrensverordnung
vom 8. Mai 2025
Auf Grund des Art. 96 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) geändert worden ist, sowie auf Grund des Art. 50 Abs. 4 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch die §§ 8 und 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 605) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
§ 1
Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung
Die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl. S. 15, BayRS 2030-2-27-F), die zuletzt durch Verordnung vom 27. August 2024 (GVBl. S. 425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 9 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt:
„2.psychotherapeutischen Sprechstunde (Abs. 5),“.
bbb)Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3 und die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 6“ ersetzt,
ccc)Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4 und die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Abs. 8“ ersetzt.
ddd)Die bisherigen Nrn. 4 bis 6 werden die Nrn. 5 bis 7.
bb)In Satz 2 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapien sowie Verhaltenstherapien“ durch die Angabe „Leistungen nach Satz 1 Nr. 4 bis 7“ ersetzt.
b)Nach Abs. 3 werden die folgenden Abs. 4 und 5 eingefügt:
„(4) 1Von dem Anerkennungsverfahren nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzel- oder Gruppenbehandlung im Rahmen einer Kurzzeittherapie nicht mehr als 24 Sitzungen, bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und bei Menschen mit einer geistigen Behinderung für nicht mehr als 30 Sitzungen unter Einbeziehung von Bezugspersonen, erfordert. 2Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung nach Satz 1 richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der überwiegend durchgeführten Behandlung. 3Zwei in einer Gruppenbehandlung erbrachte Sitzungen werden bei einer überwiegend erbrachten Einzelbehandlung als eine Sitzung der Einzelbehandlung gewertet. 4Die in der Einzelbehandlung erbrachte Sitzung wird bei einer überwiegend erbrachten Gruppenbehandlung als zwei Sitzungen der Gruppenbehandlung gewertet. 5Erbrachte Sitzungen im Rahmen der psychotherapeutischen Akutbehandlung nach Abs. 8 werden mit der Anzahl der Sitzungen mit der Kurzzeittherapie verrechnet. 6Muss in besonders begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über 24 oder 30 Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hiervon unverzüglich zu unterrichten. 7Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle auf Grund der Stellungnahme durch ein vertrauensärztliches Gutachten zur Notwendigkeit und Umfang beihilfefähig; Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 gelten entsprechend. 8Die bereits in Anspruch genommenen Sitzungen der Kurzzeittherapie sind auf die nach Satz 7 genehmigten Sitzungen anzurechnen.
(5) 1Aufwendungen für eine psychotherapeutische Sprechstunde als Einzeltherapie sind je Krankheitsfall für bis zu sechs Sitzungen in Einheiten von mindestens 25 Minuten beihilfefähig. 2Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für Menschen mit einer geistigen Behinderung sind Aufwendungen für bis zu zehn Sitzungen je Krankheitsfall als Einzeltherapie beihilfefähig. 3Die Zahl der durchgeführten Sprechstunden werden nicht auf die nach den §§ 11 bis 12a genehmigten Sitzungen angerechnet.“
c)Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 6 und folgender Satz 4 wird angefügt:
„4Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.“
d)Der bisherigen Abs. 5 bis 7 werden die Abs. 7 bis 9.
e)Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 10 und in Satz 2 wird vor der Angabe „beihilfefähig“ die Angabe „sowie der Systemischen Therapie“ eingefügt.
f)Die bisherigen Abs. 9 und 10 werden die Abs. 11 und 12.
2.§ 11 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 wird aufgehoben.
b)Abs. 3 wird Abs. 2 und im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „durch ein Gutachten“ gestrichen.
c)Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung nach Abs. 1 gilt § 9 Abs. 4 Satz 2 bis 4 entsprechend.“
d)Die Abs. 5 und 6 werden die Abs. 4 und 5.
e)Abs. 7 wird Abs. 6 und in Satz 2 wird die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.
f)Abs. 8 wird Abs. 7 und in Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4 bis 6“ durch die Angabe „Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
3.§ 12 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 wird die Angabe „Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „Abs. 2 und 3“ ersetzt.
b)In Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 8“ durch die Angabe „Abs. 7“ ersetzt.
4.§ 12a wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 wird die Angabe „für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,“ gestrichen.
b)In Abs. 2 wird die Angabe „und Abs. 2“ gestrichen.
5.In § 18 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „in Textform“ ersetzt.
6.§ 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird die Angabe „Schriftform“ durch die Angabe „Textform“ ersetzt.
b)In Satz 2 wird die Angabe „schriftlichen“ durch die Angabe „in Textform erstellten“ ersetzt.
7.§ 21 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „Schriftform“ durch die Angabe „Textform“ ersetzt.
b)In Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „im laufenden und den drei vergangenen Kalenderjahren keine Beihilfe für Hörhilfen gewährt wurde“ durch die Angabe „seit dem Kauf der bisherigen Hörhilfe vier Jahre vergangen sind“ ersetzt.
c)Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Der Nr. 1 wird die Angabe „und“ angefügt.
bb)In Nr. 2 die Angabe „schriftlicher“ durch die Angabe „einer in Textform erstellten“ ersetzt.
8.In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Schriftform“ durch die Angabe „Textform“ ersetzt.
9.In § 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Abs. 7“ ersetzt.
10.§ 32 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1 wird die Angabe „761 €“ durch die Angabe „796 €“ ersetzt.
bb)In Nr. 2 wird die Angabe „1 432 €“ durch die Angabe „1 497 €“ ersetzt.
cc)Im Satzteil nach Nr. 4 wird die Angabe „den“ gestrichen.
b)Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1 wird die Angabe „332 €“ durch die Angabe „347 €“ ersetzt.
bb)In Nr. 2 wird die Angabe „573 €“ durch die Angabe „599 €“ ersetzt.
cc)In Nr. 3 wird die Angabe „765 €“ durch die Angabe „800 €“ ersetzt.
dd)In Nr. 4 wird die Angabe „947 €“ durch die Angabe „990 €“ ersetzt.
11.§ 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird die Angabe „1 612 €“ durch die Angabe „1 685 €“ ersetzt.
b)In Satz 2 wird die Angabe „806 €“ durch die Angabe „843 €“ ersetzt.
12.§ 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a)In Satz 1 wird die Angabe „1 774 €“ durch die Angabe „1 854 €“ ersetzt.
b)In Satz 2 wird die Angabe „1 612 €“ durch die Angabe „1 685 €“ ersetzt.
13.In § 35 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „50 €“ durch die Angabe „53 €“ ersetzt.
14.§ 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert.
a)In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI“ die Angabe „oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung“ eingefügt und die Angabe „im Sinn des § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI“ gestrichen.
b)Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)In Nr. 1 wird die Angabe „770 €“ durch die Angabe „805 €“ ersetzt.
bb)In Nr. 2 wird die Angabe „1 262 €“ durch die Angabe „1 319 €“ ersetzt.
cc)In Nr. 3 wird die Angabe „1 775 €“ durch die Angabe „1 855 €“ ersetzt.
dd)In Nr. 4 wird die Angabe „2 005 €“ durch die Angabe „2 096 €“ ersetzt.
15.In § 38a Nr. 5 wird die Angabe „125 €“ durch die Angabe „131 €“ ersetzt.
16.§ 41 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b Teilsatz 1 wird die Angabe „prädikativen“ durch die Angabe „prädiktiven“ ersetzt.
b)In Abs. 5 Nr. 3 wird die Angabe „Präpositionsprophylaxe“ durch die Angabe „Präexpositionsprophylaxe“ ersetzt.
17.§ 43 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 3 Satzteil vor Nr. 1 wird die Satznummerierung „1“ gestrichen.
b)In Abs. 4 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
18.§ 46 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a)In Nr. 4 wird die Angabe „Mutter.“ am Ende durch die Angabe „Mutter,“ ersetzt.
b)Folgende Nr. 5 wird angefügt:
„5.nach § 44 Abs. 2 und 3 als Aufwendungen der Empfängerin oder des Empfängers von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen.“
19.In § 47 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „Art. 96 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „Art. 96 Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.
20.In § 48 Abs. 5 wird die Angabe „ , § 29 Abs. 6 Satz 4, § 30 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2, § 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3“ durch die Angabe „und des § 29 Abs. 6 Satz 4“ ersetzt.
21.In § 51 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2 Halbsatz 2“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
22.Anlage 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a)Im Satzteil vor Buchst. a wird nach der Angabe „Die“ die Angabe „Beihilfefähigkeit der“ eingefügt.
b)Buchst. b wird wie folgt gefasst:
„b)Fokussierte Extracorporale Stoßwellentherapie (f-ESWT)
aa)Die Aufwendungen sind im orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen Bereich nur beihilfefähig bei Behandlung folgender Indikationen:
aaa)Achillodynie (therapierefraktär),
bbb)Bursitis trochanterica (therapierefraktär),
ccc)Epicondylitis humeri radialis (therapierefraktär),
ddd)Fasziitis plantaris,
eee)Patellaspitzensyndrom (therapierefraktär),
fff)Pseudarthrose,
ggg)Tendinosis calcarea.
bb)Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach der Anlage Nr. 1800 GOÄ beihilfefähig.
cc)Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.
dd)Die Aufwendungen der ESWT in sonstigen Anwendungsbereichen werden vom Teilausschluss nicht erfasst.“
c)Buchst. j wird wie folgt gefasst:
„j)Radiale Stoßwellentherapie (r-ESWT)
aa)Die Aufwendungen sind im orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen Bereich nur beihilfefähig bei Behandlung folgender Indikationen:
aaa)Achillodynie (therapierefraktär),
bbb)Bursitis trochanterica (therapierefraktär),
ccc)Epicondylitis humeri radialis (therapierefraktär),
ddd)Fasziitis plantaris,
eee)Patellaspitzensyndrom (therapierefraktär).
bb)Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach der Anlage Nr. 302 GOÄ beihilfefähig.
cc)Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.“
23.In Anlage 3 wird die Tabelle wie folgt geändert:
a)Der Nr. 3 werden die folgenden Buchst. c und d angefügt:
3 | Physiotherapeutische Befundung und Berichte | |
„c)physiotherapeutische Diagnostik (PD), einmal je Blankoverordnung |
34,40 | |
d)Bedarfsdiagnostik (BD), einmal je Blankoverordnung |
25,80“. |
b)In Nr. 15 Spalte 3 wird die Angabe „108,10“ durch die Angabe „115,30“ ersetzt.
c)In Nr. 47 Spalte 3 wird die Angabe „111,20“ durch die Angabe „117,30“ ersetzt.
d)In Nr. 48 Spalte 3 wird die Angabe „55,60“ durch die Angabe „58,70“ ersetzt.
e)In Nr. 49 Spalte 3 wird die Angabe „6,20“ durch die Angabe „6,60“ ersetzt.
f)In Nr. 50 Spalte 3 wird die Angabe „111,20“ durch die Angabe „117,30“ ersetzt.
g)Nr. 51 wird wie folgt geändert:
aa)In Buchst. a Spalte 3 wird die Angabe „49,40“ durch die Angabe „52,20“ ersetzt.
bb)In Buchst. b Spalte 3 wird die Angabe „68,00“ durch die Angabe „71,70“ ersetzt.
cc)In Buchst. c Spalte 3 wird die Angabe „86,50“ durch die Angabe „91,30“ ersetzt.
h)Nr. 52 wird wie folgt geändert:
aa)In Buchst. a Spalte 3 wird die Angabe „61,20“ durch die Angabe „64,50“ ersetzt.
bb)In Buchst. c Spalte 3 wird die Angabe „111,20“ durch die Angabe „117,30“ ersetzt.
cc)In Buchst. d Spalte 3 wird die Angabe „56,10“ durch die Angabe „58,70“ ersetzt.
i)In Nr. 87 Spalte 2 wird die Angabe „in der Ergotherapie“ gestrichen.
24.Der Anlage 4 Buchst. O Nr. 2 und 5 wird jeweils die Angabe „(Eigenbeteiligung)“ angefügt.
25.In Anlage 6 Nr. I.6 Satz 1 wird die Angabe „vom Arzt schriftlich“ durch die Angabe „ärztlich in Textform“ ersetzt.
§ 2
Weitere Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung
Die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl. S. 15, BayRS 2030-2-27-F), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.§ 24 wird wie folgt geändert:
a)In Abs. 2 Satzteil vor der Nr. 1 wird die Angabe „§ 34“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
b)In Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 34“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
2.In § 32 Abs. 2 wird Satz 7 wie folgt gefasst:
„7Pauschalbeihilfe wird während einer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege nach § 33 für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.“
3.Die §§ 33 und 34 werden wie folgt gefasst:
„§ 33
Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege
(1) Ist eine Pflegeperson nach § 32 Abs. 2 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind die Aufwendungen für die erwerbsmäßige Ersatzpflege durch andere als Personen nach Abs. 2 nach den Vorgaben des Abs. 5 beihilfefähig (Verhinderungspflege).
(2) 1Bei einer Verhinderungspflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen nur bis zur Höhe der Pauschalbeihilfe nach § 32 Abs. 2 für bis zu zwei Monate beihilfefähig. 2Notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege entstanden sind, sind bei Nachweis beihilfefähig. 3Die Aufwendungen nach den Sätzen 1 und 2 zusammen sind maximal bis zu dem in Abs. 5 genannten Betrag pro Kalenderjahr beihilfefähig. 4Wird die Pflege durch die in Satz 1 genannten Personen erwerbsmäßig ausgeübt, findet Abs. 1 Anwendung.
(3) 1Kann die häusliche Pflege nach § 32 Abs. 1 und 2 zeitweise nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht werden, so sind die Aufwendungen für vollstationäre Pflege nach den Vorgaben des Abs. 5 beihilfefähig (Kurzzeitpflege). 2Erfolgt die Unterbringung vollstationär, liegen aber die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, so sind die für die Pflege anfallenden Kosten bis zum Höchstbetrag nach § 32 Abs. 1 beihilfefähig.
(4) 1Pflegeaufwendungen für eine Kurzzeitpflege sind in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. 2§ 37 findet keine Anwendung. 3Sind in den Aufwendungen für die Einrichtung Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 % der Aufwendungen beihilfefähig.
(5) 1Aufwendungen für Leistungen nach den Abs. 1, 3 und 4 sind bis zu einem beide Pflegearten umfassenden gemeinsamen Betrag von 3 539 € im Kalenderjahr beihilfefähig. 2§ 31 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 34
Versorgung bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson
(1) 1Aufwendungen für eine Versorgung einer pflegebedürftigen beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person in Einrichtungen nach § 29 Abs. 2 und 4, in der die Pflegeperson gleichzeitig selbst Leistungen
1.nach § 29 Abs. 2 und 4 oder
2.einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 und § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB V, § 15 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) oder eine vergleichbare stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme
in Anspruch nimmt, sind nach den näheren Vorgaben der Sätze 2 bis 4 sowie Abs. 2 beihilfefähig. 2Anstelle der Versorgung in einer Einrichtung nach § 29 Abs. 2 und 4 kann eine Versorgung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung erfolgen, wenn die erforderliche Versorgung durch die Einrichtung nach § 29 Abs. 2 und 4 nicht sichergestellt werden kann. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person selbst die Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung nach § 29 Abs. 4 und 6 erfüllt. 4§ 32 Abs. 2 Satz 7 und 8 gilt nicht, solange sich die Pflegeperson in einer Einrichtung nach Satz 1 befindet und die pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person nach Satz 1 oder Satz 2 versorgt wird.
(2) 1Beihilfefähig sind bei einer Versorgung nach Abs. 1 Satz 1 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, die Unterkunft und Verpflegung sowie der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen bis zur Höhe des durchschnittlichen Gesamtheimentgelts im Sinne des § 42a Abs. 5 Satz 2 bis 4 SGB XI. 2Abweichend von Satz 1 sind bei einer Versorgung nach Abs. 1 Satz 2 die Aufwendungen in Höhe des Gesamtheimentgelts für die jeweilige Pflegeeinrichtung im Sinne des § 42a Abs. 5 Satz 5 SGB XI beihilfefähig. 3§ 29 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 gilt entsprechend.“
26.Dem § 51 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Beihilfen, die für im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich 30. Juni 2025 entstandene Aufwendungen nach § 33 Abs.1 und 2 sowie § 34 in der am 30. Juni 2025 geltenden Fassung gewährt werden, werden auf die Beihilfeleistungen auf der Grundlage des gemeinsamen Betrages nach § 33 Abs. 5 für das Kalenderjahr 2025 angerechnet.“
§ 3
Änderung der Bayerischen Heilverfahrensverordnung
Die Bayerische Heilverfahrensverordnung (BayHeilvfV) vom 10. Dezember 2010 (GVBl. S. 865, BayRS 2033-1-1-1-F), die zuletzt durch Verordnung vom 1. September 2023 (GVBl. S. 577) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.In § 5 Abs. 5 wird die Angabe „gelten die §§ 33 und 34“ durch die Angabe „gilt § 33“ ersetzt.
2.Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Leistungen gemäß § 5 Abs. 5, die für im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich 30. Juni 2025 entstandene Aufwendungen nach § 33 Abs.1 und 2 sowie § 34 BayBhV in der am 30. Juni 2025 geltenden Fassung gewährt werden, werden auf die Leistungen auf der Grundlage des gemeinsamen Betrages nach § 33 Abs. 5 BayBhV für das Kalenderjahr 2025 angerechnet.“
§ 4
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2 und 3 am 1. Juli 2025 in Kraft.
München, den 8. Mai 2025
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Albert Füracker, Staatsminister